Bodycam in Thüringen: FAQ zum angepassten Polizeiaufgabengesetz

Bodycam in Thüringen – FAQ zum angepassten Polizeiaufgabengesetz

  • Nehmen Gewaltdelikte gegen Polizist:innen in Thüringen immer mehr zu?
  • Was hat es mit 195 verletzten Polizist:innen in Thüringen auf sich?
  • Ist die Bodycam ein geeignetes Mittel, um Angriffe auf Polizeibeamte zu verhindern?
  • Warum dauert die Debatte um die Bodycam so lange, welche Bedenken gibt es?
  • Warum war der von der CDU vorgelegte Gesetzentwurf nicht zustimmungsfähig?
  • Was sieht der nun gefundene Kompromiss von DIE LINKE, SPD, Bündnis90/Die Grünen und CDU vor?
  • Was bedeutete die automatisierte Aufzeichnung?
  • Was hat es mit Aufnahmen in Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen auf sich?
  • Wie kam die Gesamtabwägung zustande?

 


Nehmen Gewaltdelikte gegen Polizeibeamt:innen in Thüringen immer mehr zu?

Tausende Polizist:innen leisten jeden Tag einen wichtigen Beitrag für die öffentliche Sicherheit in Thüringen und nehmen immer wieder in Kauf, im Dienst an ihrer eigenen Gesundheit geschädigt zu werden. Etliche von ihnen werden tatsächlich angefeindet oder angegriffen. Doch der Blick auf die Entwicklung dieser Zahlen ist differenzierter als von manchen Interessengruppen und Politiker:innen suggeriert. 2021 gab es weniger Straftaten gegen Polizisten (1.182) als etwa 2016 oder 2018 in Thüringen. Über 60 % dieser Fälle sind reine Widerstandsdelikte, bei denen es gar nicht zu tätlichen Angriffen kommt, beispielweise eine Festhaltesituation an einem Geländer oder ein Losreißen aus einem Haltegriff.

Allein 1.500 „Polizeivollzugsbeamte als Opfer“ werden diesem Delikt aktuell in Thüringen zugerechnet, obwohl es sich weder um gewaltsame Angriffe oder Körperverletzungen handelt. Seit der Strafrechtsreform 2017/2018 wurden tätliche Angriffe aus dem Widerstandsparagrafen § 113 herausgelöst, die verbleibenden Widerstände – der Löwenanteil aller Straftaten gegen Polizisten – dürften daher gar nicht als Gewalt erfasst werden. Rafael Behr, Professor für Polizeiwissenschaften, erkennt etwa Aggressivitätssteigerungen gegen Polizist:innen nicht pauschal, sondern für bestimmte Milieus und bestimmte Zeiten und mahnt, genau hinschauen da nicht alles, was die Polizei als Gewalttat registriert, auch mit einer körperlichen Schädigung verbunden sei.


Was hat es mit 195 verletzten Polizist:innen in Thüringen auf sich?

Sowohl einfache wie auch gefährliche und schwere Körperverletzungen gegen Polizisten fanden 2016 etwa 4 Mal so oft wie 2021 in Thüringen statt, diese sanken über die Jahre und gingen mit der Rechtsreform zunehmend im neu geschaffenen § 114 (tätlicher Angriff) auf. Zwei Drittel der verbleibenden gefährlichen/schweren Körperverletzungen Angriffe 2021, die gelistet werden, sind jedoch keine vollendeten Delikte, sondern im „Versuch“ gescheitert. Beim „tätlichen Angriff“, der zuletzt eine Zunahme verzeichnete, werden „Versuche“ gar nicht erst gezählt: Wird auf eine Gruppe von 10 Beamten eine Flasche geworfen und verfehlt diese, landet ein vollendeter tätlicher Angriff in der Statistik mit bis zu 10 „Polizeivollzugsbeamten als Opfer“, wird der Werfer ermittelt drohen drei Monate Mindesthaftstrafe. Wie eine Antwort der Landesregierung auf eine Anfrage der Linksfraktion (DS 7/5787) im Juni 2022 offenlegte, entpuppen sich die über Jahre von der CDU verbreiteten Zahlen „im Einsatz verletzte Polizisten“ nun mehr jedoch als äußerst fragwürdig, nach dem wir Grund und Art der Verletzungen erheben ließen. Von den 195 verletzten Polizist:innen in 2021 sind 73 Vorkommnisse nicht auf Fremdverschulden zurückzuführen.

Es handelt sich um Vorfälle wie: „Erdwespenstich“, „Zeckenbiss“, „Knalltrauma nach Einsatz Waffe gegen verletztes Reh“, „Sturz wegen vereister Pfütze“, „bei dienstlichen Hindernisparcours mit Bein gg. Matte gestoßen“ oder im „Schnee ausgerutscht bei Anschieben eines PKW“, wohlbemerkt 37 % aller registrierten Verletzungen im Einsatz. Auch beendet die Anfrage die Mär, wonach vor allem linke Demonstrant:innen ursächlich seien. Nur 0,59 % der Straftaten gegen Polizisten haben eine solche Zuordnung als politisch motiviert–links Hintergrund. Insbesondere Coronaproteste und noch viel mehr das Alltagsgeschäft sind die echten Herausforderungen für Polizeibeamt:innen in Thüringen. So wurde bei einer Verkehrskontrolle 2020 in Apolda ein Polizist absichtlich mehrfach gerammt, im Rückwärtsgang überrollt und schwer verletzt. DIE LINKE wirbt für einen sachlichen und ehrlichen Dialog über Gewalt gegen Polizeibeamt:innen.

 

Ist die Bodycam ein geeignetes Mittel, um Angriffe auf Polizeibeamte zu verhindern?

Die Aufklärungsquote aller Straftaten gegen Polizisten in Thüringen beträgt rund 99 %. In 99 von 100 Fällen werden Tatverdächtige ermittelt – seit Jahren ohne Bodycam. Die Wirksamkeit der Kamera zur Gefahrenabwehr ist umstritten und es gibt keinen wissenschaftlichen Nachweis, dass die Kamera signifikant zum Schutz von Polizeibeamt:innen wirkt. Eine Studie von RAND Europa und der Universität Cambridge kam zum Ergebnis, dass Angriffe sogar um 15 % steigen könnten. Eine Erhebung bei der Universität Jena kam zum Ergebnis, dass es deeskalierende Effekte geben kann, jedoch basieren die Daten nur auf den subjektiven Eindrücken von Kamera-tragenden Beamt:innen selbst, welche nach der Erprobung Fragebögen ausfüllten.

Gleichwohl wurden signifikante Aggressionssteigerungen gegenüber Kamera-tragenden Beamten von alkoholisierten Personen festgestellt, die mit mehr als 50 % die Mehrheit aller Tatverdächtigen bei Straftaten gegen Polizeibeamte 2021 in Thüringen ausmachen. Auch wurden teils mehr Aggressionen gegenüber Frauen im Polizeivollzugsdienst festgestellt. Vonseiten der polizeilichen Gewerkschaften und Berufsvertretungen wurde die Einführung der Kamera zum Schutz der Beamt:innen begrüßt. Bei der Thüringer Befragung gaben etwa 38 % der am Pilot beteiligten Polizist:innen an, die Kamera gerne dauerhaft tragen zu wollen. Zudem gaben 13 % gaben an, dass sich ihr Sicherheitsgefühl erhöhen würde.

 

Warum dauert die Debatte um die Bodycam so lange, welche Bedenken gibt es?

Ein solcher Kameraeinsatz greift in die Grundrechte von Bürger:innen und Polizeibeamt:innen selbst ein. Er muss gut begründet und verhältnismäßig sein. Grade durch das Pre-Recording, bei dem 30 Sekunden-Vorabaufnahmen in Dauerschleife stattfinden, entsteht ein erheblicher Eingriff in diese Rechte. Die Linksfraktion im Thüringer Landtag hat seit 2016 eine wissenschaftliche Begleitung nach anerkannten methodischen Standards gefordert, die jedoch ausblieb. Stattdessen fand später eine wenig seriöse Meinungsumfrage, gestreut über soziale Medien, statt und eine Erhebung von rein subjektiven Erfahrungen von Kameraträger:innen.

Sinnvoller wäre eine wissenschaftliche Studie im randomisierten Kontrolldesign samt Kontrollgruppen, eine Auswertung des Bild- und Tonmaterials und eine Analyse der Straftatenentwicklung nach Bereichen mit und ohne Bodycam, da bspw. in Thüringen auch eine Reduktion um -40 % Straftaten gänzlich ohne Bodycam zu beobachten war und 2019 Polizisten auf einen Schlag -1.300 weniger „Polizeivollzugsbeamte als Opfer“ erfasst wurden, was weitere Einflussfaktoren nahelegt. Neben der Frage der Wirksamkeit und datenschutzrechtlichen Fragestellungen wurde auch der Wert der Aufnahme infrage gestellt, wenn Beamten selbst entscheiden, wann sie aufnehmen und wann nicht.

 

Warum war der von der CDU vorgelegte Gesetzentwurf nicht zustimmungsfähig?

Die intensive Befassung im Landtag hat gezeigt, dass es richtig war, nicht voreilig einen CDU-Gesetzentwurf zu beschließen. Polizist:innen wären mit dem vorgelegten Entwurf massiver Rechtsunsicherheit und einem Klagerisiko ausgesetzt worden. Zudem hätten Bürger:innen weitgehend grenzenlos bis ins eigene Schlafzimmer überwacht werden können, was nicht mit der Verfassung vereinbar ist. Der Entwurf war in weiten Teilen ungeeignet und erlaubte unbegrenzt lange Vorabaufnahmen, viele Fragen zur Löschung, Aufbewahrung, Eingriffsschwellen, Aufnahmedauer und Zugriffsrechte waren nicht oder unzureichend geregelt. Eine Kann-Regelung zur Aufzeichnung auf Bürgerwunsch war so unpräzise formuliert, dass ihre Wirkung verpufft wäre.

Hätten Polizist:innen sich vorschriftswidrig verhalten, die Kamera hätte dies erfasst und ein Bürger hätte eine Disziplinarbeschwerde eingereicht, so wären die Aufnahmen schlicht nicht nutzbar gewesen. Stattdessen hätten Ordnungswidrigkeiten wie Falschparken oder das nicht ordnungsgemäße Entsorgen von Zigaretten damit verfolgt werden können und die Kamera hätte bei unbestimmten Gefahren für „Eigentum“ eingesetzt werden können, obwohl doch ursprünglich Verletzungen an Polizist:innen verhindert werden sollten.

 

Was sieht der nun gefundene Kompromiss von LINKE, SPD, Bündnis90/Die Grünen und CDU vor?

Vom ursprünglichen CDU-Gesetz ist nicht mehr viel übriggeblieben, da die LINKE mit einer Vielzahl eigener Vorstellungen überzeugen konnte. Die geforderten Aufnahmen in Wohnungen werden nun verboten, da sie mit dem Grundrechtsschutz der Verfassung nach Art. 13 nicht vereinbar sind. Wenige andere Länder überschreiten hier ihre Kompetenzen, wie auch die Fachzeitschrift „DIE POLIZEI“ für öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei (Heft 2, Feb. 2022) sowie die Polizeihochschulen Baden-Württemberg und die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Fachbereich Polizei deutlich machten. Die Bodycam wird künftig nur bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, Strafverfolgung und Personen- oder Fahrzeugkontrollen im öffentlichen Raum zum Einsatz kommen und auch nur dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefahr für Leib und Leben von Polizist:innen oder Dritten vorliegen. Polizist:innen sollen die Kamera immer dann einschalten, wenn sie selbst unmittelbaren Zwang (Gewalt) einsetzen oder Betroffene einer Maßnahme dies wünschen. Thüringen wird deutschlandweit einmalige Wege bestreiten: mit der automatisierten Aufnahme beim Waffeneinsatz, mit dem Umsetzung der Forderung von Amnesty International nach einem gesetzlichen Verbot zur Nutzung mit Gesichtserkennungssoftware und mit der Vorgabe, dass die Daten in Deutschland und nicht auf US-amerikanischen Amazon-Servern gespeichert werden, wie das bei der Bundespolizei geschah.

Die Kameras müssen sichtbar sein. Es gibt klare Mitteilungspflichten vor und nach dem Einschalten und viele Abläufe sind klarer definiert. Das Pre-Recording wird auf 30 Sekunden limitiert, die Aufbewahrungsdauer auf 30 Tage festgesetzt. Beamt:innen, die selbst gefilmt haben oder auf Aufnahmen zu sehen sind, ist die Bearbeitung und Löschung gesetzlich untersagt. Die Nutzung für Ordnungswidrigkeiten ist ausgeschlossen. Bürger erhalten Anspruch, polizeiliche Maßnahmen mit Aufnahmen überprüfen zu können und die Aufnahmen sind für Disziplinarverfahren nutzbar, wenn Anhaltspunkte für vorschriftswidriges Handeln vorliegen (nicht zur pauschalen Verhaltens- oder Leistungskontrolle). Es gibt zudem einen stärkeren Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In der umfangreichen Gesetzesbegründung finden sich viele Anwendungshinweise für die Träger:innen der Geräte bzw. das zuständige Ministerium, nach dem wir sowohl Hersteller als auch Polizeidienststellen zur technischen und praktischen Umsetzung befragt hatten.

 

Was bedeutete die automatisierte Aufzeichnung?

Ob eine Aufnahme überhaupt stattfindet oder nicht, entscheiden Polizeibeamt:innen in Deutschland bisher selbst. Wir schaffen nun die gesetzliche Grundlage dafür, dass spätestens Ende 2024 erstmalig die automatisierte Aufnahme beim Einsatz von Schusswaffen ausgelöst wird. Zieht ein Beamter die Waffe aus dem Holster, so wird über ein elektrisches Signal die Aufzeichnung aktiviert. Dadurch wird die Auslösung vom Entscheidungsprozess entkoppelt und es entsteht eine Win-Win-Situation: Polizeibeamte werden taktisch entlastet. Sie verlieren in Notsituationen keine Zeit, die Maßnahme wird jedoch objektiv überprüfbar und das Vertrauen somit erhöht. Gerade der tragische Doppelmord in Kusel (Rheinland-Pfalz) hat gezeigt, wie schnell sich aus einer vermeintlich harmlosen Kontrolle eine tödliche Gefahr entwickeln kann.

Wie der Entwurf klarstellt, können später nach erfolgreicher Erprobung auch Pfefferspray oder Schlagstock zu einer solchen Auslösung führen. Im Gesetz haben wir dazu zwei Evaluationen mit unabhängigen Wissenschaftlern vorgesehen und eröffnen per Gesetz den Wissenschaftlern unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zeitlich begrenzte Videoanalysen zur Wirksamkeit der Bodycam.

 

Was hat es mit Aufnahmen in Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen auf sich?

Die Linksfraktion hat vehement für den gesetzlichen Ausschluss in Wohnungen gestritten und diesen durchgesetzt, um der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gerecht zu werden. Es ist allerdings nachvollziehbar, dass aus der Polizeipraxis heraus der Wunsch besteht, in diesen Räumen zu filmen. Ohne eine Grundgesetzänderung wäre dies jedoch verfassungskonform nicht möglich, von den berechtigten Schutzinteressen der Wohnungsinhaber ganz abgesehen. Vonseiten der CDU, Innenministerium und SPD wurden stattdessen Aufnahmen in Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen gefordert, was die LINKE auch mit Blick auf die Rechtssprechung, das Grundgesetz und einschlägige Urteile der Obergerichte ablehnte, da Räume ihren vollständigen Schutz nach Art. 13 auch dann nicht verlieren, wenn sie für die Allgemeinheit teils geöffnet werden und der teils verständliche Wunsch aus der Praxis mit den Vorgaben der Verfassung sowie der Praktikabilität kollidiert.

Gerade die Polizeihochschule in Polizei Baden-Württemberg, aber auch Prof. Dr. Mark. A. Zöller von der LMU München haben sich hierzu umfangreich in die Anhörung mit Fachexpertise eingebracht. Angesichts der Mehrheitsverhältnisse im Landtag war ein vollständiger Verzicht auf Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume nicht möglich, weshalb die LINKE das unter diesen Voraussetzungen größtmögliche Schutzniveau verankern konnte: Aufnahmen sind generell nur an solchen Orten zulässig, die nicht der Ausübung der Tätigkeit von Berufsgeheimnisträgern und Berufshelfern und im Rahmen der Gefahrenabwehr der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen. Zudem ist die einfache tatsachengestützte Gefahr für Leib und Leben nicht ausreichend, sie muss hier „gegenwärtig“ und „erheblich“ sein. Sollen Aufnahmen verwertet werden, geht dies nur mit Zustimmung eines Richters. Die Verwertung von Vorabaufnahmen (PreRecording) an solchen Orten ist unzulässig. Stattdessen erhalten Betroffene polizeilicher Maßnahmen z. B. in einem Bordell, einer Gaststätte oder einem Club selbst das Recht, die Aufnahme zu verlangen.

 

Wie kam die Gesamtabwägung zustande?

Die Kameras befanden sich – anders als von der CDU behauptet – bereits durch ausgedehnte Pilotversuche im faktischen Regeleinsatz, der aus Sicht der LINKEN ohne ausreichend sichere Rechtsgrundlage fortgesetzt wurde, während die umfangreiche Auswertung der bisherigen Pilotverfahren und Bodycam-Anwendungen anderer Länder im Parlament andauerte. Weitere Bodycam-Beschaffungsmaßnahmen durch das Innenministerium befanden sich bereits in einem weit fortgeschrittenen Stadium, was die Sorge begründete, dass Geräte beschafft werden, die nicht die Parameter des Gesetzgebers erfüllen und damit Steuergelder verschwendet werden.

Die CDU machte ihre Zustimmung zum gesamten 12 Milliarden Landeshaushalt davon abhängig, dass die Gesetzesverabschiedung zur Bodycam bis Juli 2022 abgeschlossen wird. Vor diesem Hintergrund trägt die Linksfraktion den in weiten Teilen selbst eingebrachten Kompromiss mit, der das Bedürfnis von Polizeipraxis und Bürger:innen-Rechte in eine ausgewogene Balance bringt. Losgelöst von der Bodycam-Frage haben wir gemeinsam mit unseren Partner:innen von Rot-Rot-Grün bereits in den letzten Jahren mehr als 20 Millionen Euro in die Schutzausstattung für die Thüringer Polizei investiert und eine Modernisierung der Polizeiausbildung angestoßen. Das A & O bildet hierbei stets die Verhältnismäßigkeit.

 

Weiterführende Informationen:

Antwort auf Kleine Anfrage „Straftaten gegen Polizeibeamtinnen und -beamte in Thüringen 2021“ e 7/5786
Anlage zur Antwort: Verletzungsübersicht und Zahlen zu Straftaten gegen Polizisten in Thüringen 2021

 


 

FAQ als PDF zum Download

Ansprechpartner: Sascha Bilay
Fraktion DIE LINKE. im Thüringer Landtag
Jürgen-Fuchs-Straße 1, 99096 Erfurt

 

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