Linksfraktion kompakt: Kommunalrelevante Änderungen in Thüringen

Der Landtag hat in seiner Sitzung im März zahlreiche kommunalrelevante Beschlüsse gefasst. Hier eine kurze Übersicht.
 

In der Thüringer Kommunalordnung wurden folgende Änderungen vorgenommen:

 

  • Der Gemeinderat hat künftig bei öffentlichen Sitzungen in der Regel eine Einwohnerfragestunde durchzuführen
  • Die Vorgabe für die Größe des Hauptausschusses entfällt. Die Größe wird künftig allein nach den Vorgaben der Gemeinde bestimmt.
  • Es erfolgt eine Neuregelung zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen.  Die Gemeinden sollen künftig bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen.

 

  • Es erfolgt eine Neuregelung zu Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen. Es kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden, dass Sitzungen des Gemeinderats in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden können. Der Bürgermeister stellt eine Notlage fest. Die Öffentlichkeit ist durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum herzustellen.
  • Ist es dem Gemeinderat in der festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Gemeinderatssitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Gemeinderats im Umlaufverfahren fassen. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderats zustimmen
  • Die Möglichkeit der wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden wird um die Bereiche der Gesundheitsversorgung und -vorsorge, des öffentlichen Personennahverkehrs und des öffentlichen Wohnungsbaus erweitert. Zudem dürfen Gemeinden außerhalb ihres Gemeindegebietes künftig auch im Bereich Gesundheitsversorgung und –vorsorge tätig werden.

 

  • Die bisher nur bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Sonderregelungen, nach denen notwendige Ausgaben zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung aus Gründen des öffentlichen Wohls geleistet werden dürfen, werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
  • Die bisher nur für das Haushaltsjahr 2020 geltende Sonderregelung, wonach Gemeinden ohne in Kraft getretene Haushaltssatzung notwendige Ausgaben zur Sicherung der Aufgabenerfüllung aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere der Daseinsvorsorge und Gesundheitsversorgung sowie für Zuschüsse und Zuweisungen an Dritte, die für die Gemeinde Aufgaben auf sozialem, kulturellem oder sportlichem Gebiet erbringen, leisten dürfen, werden für das Haushaltsjahr 2021 verlängert.
  • Gemeinden, die einen Ausgleich des Verwaltungshaushalts aufgrund der Pandemie nur durch die, übergangsweise befristet, erleichterten Möglichkeiten durch Zugriff auf Rücklagen bewerkstelligen, werden von der derzeit zwingenden Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes befreit.
  • Die Sonderregelung, nach welcher Fehlbeträge des Haushaltsjahres 2020 spätestens im vierten, im Fall einer Haushaltssatzung für zwei Jahre spätestens im fünften dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen sind, findet auch für das Haushaltsjahr 2021 Anwendung.

 

Zudem stellt das Land zum pauschalen Ausgleich von Verlusten bei den gemeindlichen Steuereinnahmen den Gemeinden weitere 80 Millionen Euro bereit.

 

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