ALG II-Empfänger haben Anspruch auf Kosten der Unterkunft

Nachdem das Bundessozialgericht (BSG) in der vergangenen Woche entschieden hat,  dass sich die Angemessenheit der Größe einer Wohnung nach den Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau richtet, empfiehlt die wohnungspolitische Sprecherin der Fraktion Die Linke im Thüringer Landtag, Heidrun Sedlacik, den Betroffenen, eine Überprüfung der Bescheide durch die Behörden vornehmen zu lassen.

„Das BSG festigt seine Rechtsprechung gegen die unsoziale Praxis der Jobcenter und Optionskommunen, die die angemessene Größe der Wohnung eines Beziehers von ALG II-Leistungen auf 45 Quadratmeter festschreiben wollen, um damit die Kosten der Unterkunft abzusenken“, so die Abgeordnete weiter. „Der Praxis einer verordneten Wohnraumbegrenzung durch die Behörden wurde damit ein Riegel vorgeschoben und die Angemessenheit auf die aktuellen Richtlinien zur Wohnraumförderung festgeschrieben.“

Die Entscheidung lasse erkennen, dass die sogenannten Hartz IV-Gesetze im Bereich des Wohnungswesens „nicht geeignet sind den Betroffenen angemessenen Wohnraum zuzugestehen, sondern durch die Aufforderung zur Kostensenkung oder zum Zwangsumzug vielmehr eine Diskriminierung darstellen“.

„Den Betroffenen dieser Praxis, die bisher noch keine Rechtsmittel gegen die Bescheide eingelegt haben, kann daher nur geraten werden mit Verweis auf das Urteil (v. 16.05.2012, Az: B 4 AS 109/11 R) eine Überprüfung der Bescheide durch die Behörden vornehmen zu lassen. Dies ist notwendig, da Entscheidungen der Gerichte nicht automatisch dazu führen, dass rechtskräftige Bescheide nochmals von Amtswegen überprüft werden“, so Frau Sedlacik abschließend.

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