Warum wir den Gesetzentwurf der Regierung zum Polizeiaufgabengesetz PAG ablehnen
Neben Sozialarbeiter:innen, Mediziner:innen, Feuerwehrleuten, Lehrer:innen und vielen anderen tragen auch tausende Polizist:innen täglich dazu bei, dass die Menschen in Thüringen sicher leben können. Sicherheit ist eine Gemeinschaftsaufgabe, sie entsteht nicht nur durch Kontrolle, sondern auch durch Vertrauen, soziale Teilhabe und eine starke Demokratie. Wer das Polizeirecht reformiert, muss neben Einsatzlagen auch die Rechte und Lebensrealitäten derer berücksichtigen, die von polizeilichem Handeln betroffen sind.
Polizeirecht steht immer im Spannungsfeld zwischen Eingriffsbefugnissen und Grundrechten, zwischen öffentlicher Sicherheit und privater Freiheit. Es muss daher auch aus der Perspektive der Verfassung, der Betroffenen und der Zivilgesellschaft gedacht werden, nicht allein aus Sicht der Sicherheitsbehörden. Zugleich gilt es, berechtigte Anliegen der Polizeipraxis zu berücksichtigen: bessere Abläufe, Entlastung der Kräfte, effektive Gefahrenabwehr.
Die Fraktion Die Linke unterstützt das Ziel, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und das Polizeigesetz weiterzuentwickeln, aber nicht auf Kosten der Freiheit. Der aktuelle Gesetzentwurf, den auch die Regierung im Rahmen einer Pressekonferenz angekündigt hat, verschiebt das empfindliche Gleichgewicht zu stark zulasten der Grundrechte. Nach sorgfältiger Prüfung lehnen wir ihn in dieser Form ab.
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Beispiele für fragwürdige Inhalte des Gesetzentwurfs
Der Entwurf (PAG-E) sieht teils neue Befugnisse vor, die tief in die Grundrechte eingreifen, ohne dass deren Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hinreichend dargelegt wären. Vielmehr sehen wir die ernsthafte Gefahr, dass hier Entwicklungen angestoßen werden, die Thüringen in Richtung eines Überwachungsstaates treiben, eine Entwicklung, die wir als Linke entschieden ablehnen. Kritisch bewerten wir auch die Art und Weise, wie der Gesetzentwurf am 13. Mai 2025 im Rahmen der Regierungsmedienkonferenz angekündigt und als Gesetz zum Schutz von Opfern vor Gewalt präsentiert wurde, ohne die Öffentlichkeit transparent über die geplante Einführung weitreichender Überwachungsbefugnisse zu informieren, die erheblich in die Grundrechte der Menschen in Thüringen eingreifen.
Wir sind überzeugt: Es braucht einen ehrlichen Dialog und eine bürgerrechtsfreundliche Fortentwicklung des Polizeirechts. Eine Stärkung polizeilicher Befugnisse braucht es hingegen nur dann, wenn sie nach Maßgabe des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Gefahrenabwehr geeignet, erforderlich und angemessen sind. Umgekehrt müssen Befugnisse beschränkt, stärker kontrolliert oder auch gestrichen werden, wenn sie diesen Anforderungen nicht mehr genügen. Adäquate Maßnahmen um die Freiheitsrechte und den Schutz der Menschen zu verbessern werden durch uns explizit unterstützt, aus diesem Grund haben wir im Sommer 2025 den Antrag „Geschlechtsspezifische Gewalt an Frauen und Mädchen bekämpfen“ (Drucksache 8/904) in den Thüringer Landtag eingebracht. Der öffentlich kommunizierte Anspruch, insbesondere den Schutz von Frauen vor Gewalt verbessern zu wollen, darf jedoch nicht als Feigenblatt dienen, um durch die Hintertür tiefgreifende und teils kontrollfreie Eingriffe in die Rechte der mehr als 2,1 Millionen Bürger:innen Thüringens – darunter über eine Million Frauen – zu legitimieren.
Insbesondere die Vorverlagerung polizeilichen Handelns im Sinne der Gefahrenabwehr sehen wir mit Blick auf bürger- und menschenrechtliche Standards kritisch. Immer wieder stehen neu geschaffene Befugnisse in keinem Verhältnis zum erhofften Nutzen. Teilweise erzeugen sie ein Sicherheitsversprechen, das so nicht einzulösen ist und teils sogar neue Risiken schafft.
Mit der Fußfessel plant die Landesregierung die Einführung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) im Gefahrenabwehrrecht, losgelöst von Strafprozessordnung oder Gewaltschutzgesetz. Geplant ist eine 24/7-Überwachung über Zeiträume von 14 Tagen bis zu drei Monaten. Es handelt sich hierbei um einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG), angewendet auf Menschen, die nicht einmal wegen einer Straftat verurteilt wurden (vgl. § 34a Abs. 1 Nr. 1 und 2 PAG-E). Die Maßnahme wirkt wie eine strafähnliche Sanktion im Vorfeld: Die betroffene Person verliert einen Großteil ihrer Bewegungsfreiheit und Privatsphäre, ohne Urteil, ohne Schuldnachweis. Anders als bei Verurteilten unter Führungsaufsicht, wo die EAÜ unter diesen Bedingungen bereits etabliert ist. Besonders kritisch ist, dass sich die Maßnahme keineswegs nur gegen mutmaßliche Täter:innen häuslicher Gewalt richten würde. Der Entwurf erlaubt unterm Strich eine deutlich breitere Anwendung, etwa gegen rivalisierende Fußballfans, Klimaprotestierende oder Teilnehmende an einem gewerkschaftlich angekündigten Streik mit Auswirkungen auf Verkehrsadern. Selbst in der Begründung wird später auf Seite 32 des Gesetzentwurfs dann eingeräumt, dass die Fußfessel durch die Landesregierung doch nicht nur zur Bekämpfung von Partnerschaftsgewalt vorgesehen sei, sondern auch gegen „gewaltbereiter Extremisten“. Im Gegensatz zu vergleichbaren tiefgreifenden Maßnahmen wie Telekommunikationsüberwachung (§ 34a), Bestandsdatenerhebung (§ 34e) oder Wohnraumüberwachung (§ 35 Abs. 4), die alle einem in der Norm integrierten Richtervorbehalt unterliegen, sieht § 34g PAG-E faktisch keinen solchen Richtervorbehalt für die Fußfessel vor, auch wenn der Entwurf richterliche Kontrolle durch die Verweisung in Absatz 3 zu §34 Abs. 4 suggeriert. Diese kann nur für die verdeckte Datenerhebung gelten und ist nicht auf die konkrete Maßnahme der elektronischen Aufenthaltsüberwachung übertragbar. Damit bringt die Landesregierung die Grundlage für einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff ohne notwendige richterliche Anordnung auf den Weg.
Auch die praktische Eignung der Maßnahme wird von der Fraktion Die Linke grundsätzlich in Zweifel gezogen. Ein Szenario aus einem Thüringer Flächenlandkreis mit rund 1.000 km² verdeutlicht das Problem: Eine Person mit elektronischer Fußfessel nähert sich einer festgelegten Verbotszone an einem Mittwochabend. Der Alarm wird zunächst über die Gemeinsame Elektronische Überwachungsstelle der Länder (GÜL) in Hessen, anschließend an die Landespolizeidirektion und dann an die örtlich zuständige Polizei übermittelt, allerdings ausschließlich an die Polizeikräfte. Die betroffene Frau im Süden des Kreises erhält in diesem Fall keine direkte Warnung. Befinden sich die zwei verfügbaren Streifenwagen der Polizeiinspektion jedoch im Norden des Landkreises zu zwei akuten Lagen kann es auch mit Sondersignal unter Umständen eine halbe Stunde dauern, bis Einsatzkräfte vor Ort erscheinen. Bis dahin wäre die betroffene Person ahnungslos der potenziellen Gefahr ausgesetzt.
Der Grundgedanke der elektronischen Fußfessel, wie er etwa im sogenannten „spanischen Modell“ entwickelt wurde und dabei auch die betroffene Frau, egal ob statisch oder in Bewegung informiert, wird durch die Thüringer Regelung unterlaufen. Statt tatsächlichen Schutz herzustellen, entsteht ein gefährliches Sicherheitsversprechen und im Zweifel eine trügerische Sicherheit, die Betroffene sogar zusätzlich gefährden kann.
In der Landtagssitzung am 14. Mai 2025 erklärte der Innenminister auf die Frage, ob die Landesregierung derzeit in Thüringen bzw. auf dem Anger eine illegale KI-Verhaltenserkennung per Gesetzesänderung mit einer PAG-Novelle legalisieren wolle: „Es ist meines Erachtens nicht beabsichtigt.“ Und auf die Frage, ob die polizeiliche Kameraüberwachung ohne Richtervorbehalt stattfinden solle, sagte er: „Das kann ich so nicht bestätigen.“ Der vorliegende Gesetzentwurf mit Datum 14. Mai 2025 steht dazu im Widerspruch. Sowohl der geplante Ausbau der Videoüberwachung in §33c PAG-E als auch die Ausdehnung der Kennzeichenerfassung bedeuten einen deutlichen Ausbau der polizeilichen Video- und Massendatenüberwachung und stellen aus Sicht der Fraktion einen unverhältnismäßigen Eingriff dar.
Bereits die bisherige Einordnung sogenannter „Gefahrengebiete“ oder „gefährlicher Orte“ ist hochproblematisch, da diese nach Interpretation des Thüringer Ministeriums für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung bereits jetzt durch den einzelnen Beamten vor Ort ohne klare Vorgaben selbst festgelegt werden können, teils willkürlich, stündlich, ohne Nachweis und ohne Dokumentation, ehe dann erhebliche Eingriffsmaßnahmen wie Personendurchsuchungen realisiert werden (vgl. §14 PAG Abs. 1). §33 Abs. 2 PAG-E zur Videoüberwachung, der im Kern auch auf §14 Abs. 1 Nr. 2 PAG aufbaut, soll nun auch in diese u.a. als vermeintlich „gefährliche Orte“ definierten Bereiche eine KI-gestützte Videoüberwachung mit Verhaltensanalyse normieren.
Seitens der Fraktion wird bereits die Konstruktion der Gefahrengebiete als solche kritisiert, aber auch die intransparenten Einstufungsregelungen, exemplarisch am Beispiel des Erfurter Angers. Unter den im öffentlichen und politischen Raum diskutierten rund 1.000 Straftaten auf dem Anger befinden sich nicht nur Körperverletzungen auf dem Platz selbst, sondern auch aus Wohnungen zehn angrenzender Straßen oder Clubs. 2023 waren in der Anger-Straftaten-Statistik insgesamt 63 % aller Delikte Diebstähle und Betrugsdelikte, darunter vielfach auch Ladendiebstähle und Schwarzfahren im ÖPNV, die bereits in kameraüberwachten Bereichen stattfanden. Die Videoüberwachung zehntausender Menschen auf dem Anger ist kein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel.
Die Fraktion Die Linke kritisiert, dass die Landesregierung hinter die wissenschaftsbasierte Auseinandersetzung der letzten Wahlperiode zurückfällt. In der Drucksache 7/1843 hatte das Thüringer Innenministerium selbst auf nationale und internationale Studien verwiesen, die feststellten: Videoüberwachung leistet kaum einen nachhaltigen Beitrag zur Steigerung des subjektiven Sicherheitsempfindens und ist kein verlässlicher Indikator für die reale Kriminalitätslage oder den Erfolg kriminalpräventiver Maßnahmen. Zudem hieß es: "Es treten jedoch rasch gegenteilige Effekte ein, wenn es trotz dieser Überwachung zu Straftaten und Übergriffen kommt, die nicht verhindert oder aufgeklärt werden können, oder wenn die Bevölkerung erkennt, dass diese Überwachung keinen wirklichen Schutz bietet, da keine schnelle Reaktion bei Übergriffen sichergestellt ist. (...) Zusammenfassend kann konstatiert werden, dass Sicherheitsempfinden und Kriminalitätsfurcht als Erfolgsparameter nicht dazu geeignet sind, zur Legitimation wirkungsarmer Maßnahmen instrumentalisiert zu werden."
Der Innenausschuss befasste sich in der 7. Wahlperiode umfassend mit dem Thema Videoüberwachung unter Einbeziehung zahlreicher Expert:innen. Auch die Landespolizeidirektion stellte dabei fest, dass sich das subjektive Sicherheitsempfinden in überwachten und nicht überwachten Bereichen kaum unterscheidet. Akzeptanz dürfe nicht mit tatsächlicher Wirksamkeit verwechselt werde, vielmehr bestehe die Gefahr eines trügerischen Sicherheitsgefühls. Die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW hob die hohe Grundrechtseingriffsintensität verdachtsloser Videoüberwachung hervor und betonte, dass die Hoffnung auf einen Rückgang der Kriminalität diesen Eingriff nicht rechtfertige. Als wirksamere Alternative wird eine sichtbare Polizeipräsenz empfohlen.
Auch die Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung – Fachbereich Polizei verwies im Anhörungsverfahren auf Studien, die belegen, dass Videoüberwachung keinen signifikanten Einfluss auf das Sicherheitsempfinden hat. Dieses sei zudem kein geeigneter Indikator für die reale Kriminalitätslage, weshalb die Maßnahme als sicherheitspolitisch ineffektiv einzustufen sei. Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz (TLfDI) sprach sich ebenfalls gegen den Ausbau aus, da häufig mildere Mittel zur Verfügung stünden. Zudem sei das subjektive Sicherheitsgefühl kein legitimer Zweck für derart tiefgreifende Überwachung.
Das Netzwerk Datenschutzexpertise warnte darüber hinaus vor Verdrängungseffekten und Stigmatisierung durch Kameras, häufig mit kontraproduktiven Folgen, etwa der Hemmung von Zivilcourage oder einem falschen Sicherheitsgefühl. Der Verwaltungsrechtler Prof. Dr. Manfred Bornewasser (Universität Greifswald) kritisierte die fehlende Evaluation in Kommunen mit bestehenden Kamerasystemen und sah keinen belegbaren kriminalitätsmindernden Effekt, ein weiterer Ausbau sei wissenschaftlich nicht begründbar. Auch die Landespolizeiinspektion (LPI) Erfurt warnte vor Verdrängungseffekten: Affekttaten ließen sich durch Kameras nicht verhindern, ebenso wenig Täter:innen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, die präventive Wirkung sei daher kaum gegeben.
Aus Sicht der Fraktion Die Linke wäre nicht ein Ausbau, sondern vielmehr ein Rückbau der Videoüberwachung der richtige Schritt. Besonders kritisch bewerten wir die geplante Ausweitung durch den Einsatz künstlicher Intelligenz (§33 Abs. 4 PAG-E), insbesondere wenn Bewegungs- und Verhaltensmuster automatisiert ausgewertet und sogar eine „automatisierte Nachverfolgung“ von Personen ermöglicht werden soll. Dieses Vorgehen widerspricht aus unserer Sicht den Grundprinzipien einer freiheitlichen Demokratie und ist entgegen der Darstellung im Gesetzentwurf technisch keineswegs ausgereift. Bei Pilotprojekten vergleichbarer Systeme wurden beispielsweise harmlose Umarmungen von der KI als gewalttätige Handlungen interpretiert. Unbescholtene Menschen gerieten dadurch unversehens ins Visier polizeilicher Maßnahmen. Algorithmen können fehlerhaft oder verzerrt sein. Unschuldige Alltagssituationen werden möglicherweise als Gefährdung gewertet, während echte Bedrohungslagen unentdeckt bleiben. Fehlerkennungen, sowohl False Positives als auch False Negatives, sind unvermeidlich.
Dennoch könnten KI-generierte Alarme zu schwerwiegenden polizeilichen Eingriffen führen, etwa zu Durchsuchungen oder Identitätsfeststellungen, ohne dass in jedem Fall ein Mensch die Entscheidung prüft. Der Gesetzentwurf sieht hierfür keine ausreichenden Schutzvorkehrungen vor. Dadurch entsteht eine gefährliche Entmenschlichung polizeilicher Entscheidungsprozesse: Der Algorithmus entscheidet, wer als verdächtig gilt. Das widerspricht dem Schuldprinzip des Rechtsstaates. Was ein Algorithmus als „gefährliches Verhalten“ klassifiziert, bleibt oft unklar: Menschen, die rennen? Jemand, der einen schweren Rucksack abstellt? Solche Systeme operieren mit probabilistischen Annahmen und können keinerlei Kontext einordnen. Die reale Gefahr voreiliger Eingriffe gegen Unschuldige ist hoch. Zudem bedeutet die automatisierte Auswertung, dass jede Person im Sichtfeld der Kameras einem Verhaltensscan unterzogen wird, anlasslos.
Das beeinträchtigt das Klima öffentlicher Räume erheblich: Wenn bekannt ist, dass Kameras auch das Verhalten aller Personen automatisch auf „Auffälligkeiten“ prüfen, wirkt dies einschüchternd auf die freie Entfaltung. Der sogenannte „Chilling Effekt“ ist bei herkömmlicher Videoüberwachung bereits ein bekanntes Problem, durch KI dürfte er sich noch verschärfen. Vor dem Hintergrund des grundgesetzlich geschützten Rechts auf Versammlungsfreiheit ist dies besonders bedenklich. Die später in §38 PAG-E neu geschaffene Grundlage zu mobiler Sensorik würde es zudem in Verbindung mit §33 erlauben, Menschen oder ihr Verhalten nicht alleine statisch vom Boden aus durch künstliche Intelligenz zu überwachen, sondern künftig auch mittels Drohnen aus der Luft, etwa bei Festivals, Techno-Partys, Fußballspielen und Straßenfesten.
Zudem ist unklar, nach welchen Kriterien die Systeme arbeiten. Es besteht die Gefahr diskriminierender Schemata, etwa, dass bestimmte Körperhaltungen, Bewegungsabläufe oder Gruppenkonstellationen als verdächtig markiert werden. All dies geschieht weitgehend ohne parlamentarische, öffentliche oder gerichtliche Kontrolle. Die massiven Ausgaben von 720.000 Euro als Grundstock ohne freigeschaltete KI-Lizenz alleine um den Erfurter Anger fünf Jahre zu überwachen könnten im gleichen Zeitraum verwendet werden, um ein menschliches Sicherheitsteam zu finanzieren mit zwei zusätzlichen Polizeibeamt:innen und einem zusätzlichen Sozialarbeiter, die ausschließlich für den Zuständigkeitsbereich Anger fünf Jahre lang bürgernah ansprechbar wären um echte Sicherheit zu schaffen.
Die geplante KI-gestützte Videoüberwachung stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte dar, schafft trügerische Sicherheit und gefährdet die offene Gesellschaft, sie ist kein Fortschritt, sondern ein Rückschritt für Demokratie und Freiheit.
Die Landesregierung plant mit der Änderung des § 59 PAG die Einführung von Distanzelektroimpulsgeräten (DEIG), besser bekannt als Taser oder Elektroschockwaffen, für den polizeilichen Regelbetrieb, als Standardwaffe analog zum Schlagstock. Diese Geräte schießen über Drähte mit Widerhaken hochfrequente elektrische Impulse in das neuromuskuläre System des Getroffenen. Die gängigen Modelle feuern zwischen 1.000 und 50.000 Volt ab, mit massiven Belastungen für Herz, Nerven und Muskeln. Die neueste Variante kann bis zu zehn Projektile über eine Distanz von 13 Metern mit etwa 225 km/h abfeuern und bohrt sich rund 1,5 cm unter die Haut.
Das Ziel ist die sofortige Muskelblockade, die dazu führt, dass die betroffene Person unkontrolliert zusammenbricht, oft mit starken Schmerzen, Orientierungslosigkeit, Muskelrissen oder schwereren Verletzungen durch Stürze, etwa auf den Kopf oder harten Untergrund. Besonders gefährlich ist der Einsatz bei Menschen mit Vorerkrankungen (z. B. Herzerkrankungen), unter Medikamenten- oder Drogeneinfluss, bei Panikattacken oder Kreislaufschwäche. Studien zeigen, dass die Wirkung lebensbedrohlich sein kann, insbesondere bei mehrfacher oder zu langer Schockabgabe.
Die häufig gebrachte Behauptung, Taser seien „weniger tödlich“ als Schusswaffen, steht in Widerspruch zur Realität aus internationalen Erfahrungen: Amnesty International berichtet allein für den Zeitraum 2012–2021 von über 500 Todesfällen im Kontext polizeilicher Taser-Nutzung in den USA. Laut Reuters lag die Zahl zwischen 2000 und 2018 sogar bei über 1.080. In vielen Fällen waren Vorerkrankungen nicht bekannt oder wurden nicht berücksichtigt. Amnesty warnt deshalb vor einer Verharmlosung dieser Technik. Eine Langzeitstudie der University of Cambridge (2016) zeigte zudem: Polizeikräfte, die einen Taser bei sich tragen, greifen signifikant häufiger zu Gewalt, selbst dann, wenn das Gerät nicht eingesetzt wird. Allein der Besitz erhöht die Eskalationsbereitschaft. Das widerspricht dem Grundprinzip moderner, deeskalierender und bürgerorientierter Polizeiarbeit, für die Die Linke im Thüringer Landtag eintritt. Weitere Untersuchungen in den USA z.B. von APM Reports brachten ans Tageslicht, dass Polizeikräfte selbst den Taser in bis zu 40% der Fälle als unzuverlässig einstuften, weil es zu technischen Fehlschlägen kam. In einem Drittel der Fälle führte dies zur Steigerung der Aggressivität und zur Eskalation beim polizeilichen Gegenüber. In weiteren Fällen wurde berichtet, dass der Taser wirkungslos blieb, etwa in Folge eines Nichtdurchdringens von Kleidungsteilen, was teils zu schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen bei den Polizeibeamt:innen führte, gegen die sodann ein Gewaltakt realisiert werden konnte.
Bislang sind Taser in Thüringen ausschließlich dem Spezialeinsatzkommando (SEK) vorbehalten. Nach parlamentarischen Anfragen der Linksfraktion wurden die sechs vorhandenen Geräte in über sieben Jahren nur in zwei Fällen eingesetzt. Selbst innerhalb des SEK bestehen nach Kenntnissen der Fraktion Vorbehalte, die auch dadurch zum Ausdruck kommen, dass alternative Einsatzmittel über Jahre dem Taser in gefährlichen Situationen vorgezogen wurden. Beispielhaft hierbei ist die Entwaffnung von Messer-Tätern mittels Kettenschutzanzug, der teils innerhalb der Kommandos als taktisch vorziehenswürdiger bewertet wird und dem im Ergebnis eine mitunter bessere Balance zwischen Eigensicherung und effektiver sowie zügiger Gefahrenabwehr zugeschrieben wird. Die Suggestion, zwischen Schusswaffe und Schlagstock befände sich eine Lücke und diese sei grundsätzlich und allein mit einer Elektroschockwaffe zu überwinden, erweist sich auch mit Blick auf Polizeibehörden im ostasiatischen Raum als unzutreffend, da diese auch alternative Instrumente wie etwa nicht-tödliche 1,5 bis 2,5m Distanz-Gabeln (Sasumata) aus leichtem Aluminium oder faserverstärkten Kunststoffen in Y-Form verwenden, um etwa einen gefährlichen Störer auf Abstand zu halten.
Auch Polizeiwissenschaftler:innen und Ausbilder:innen warnen vor dem Eskalationspotenzial des Tasers. Im Landeskriminalamt ist das SEK angewiesen, dass bei einem Treffer in die Augen eines Menschen „die Drähte durch die Rettungssanitäter durchtrennt und die Widerhaken an ihrem Platz belassen“ werden müssen, ehe die Betroffenen sodann in ärztlicher Behandlung zu überführen sind. Von einem „harmlosen“ Hilfsmittel kann keine Rede sein. Während das SEK mit eine der bestmöglichen Trainings- und Übungsintervalle innerhalb der Thüringer Polizei erreicht, ist ein vergleichbares Trainingsniveau bei anderen Einheiten kaum realistisch. Trotz Professionalisierung von Einsatz- und Streifendienst, Einsatzunterstützung und Bereitschaftspolizei mit Blick auf sogenannte lebensbedrohliche Einsatzlagen („LebEL“) in den vergangenen Jahren und Ausreichung von Medi-Packs muss konstatiert werden, dass weiterhin qualitative Unterschiede bestehen, die auch darin zum Ausdruck kommen, dass innerhalb der ausrückenden Einsatzgruppe des SEK ein taktischer Einsatzsanitäter enthalten ist, bei einem konventionellen Schicht-Duo im Einsatz- und Streifenteams dieses medizinische Know-How in den meisten Fällen jedoch fehlt.
2024 starben Menschen in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen nach Taser-Einsätzen im Regelbetrieb. Insgesamt sind in Deutschland bislang mindestens zehn Todesfälle im Zusammenhang mit Tasern dokumentiert. Eine ernsthafte, umfassende Auseinandersetzung mit den medizinischen, ethischen, taktischen und grundrechtlichen Risiken scheint nicht stattgefunden zu haben. Stattdessen sollen Tatsachen für den Regelbetrieb geschaffen werden, obwohl die offizielle Begründung vorgibt, es müsse zunächst „geprüft“ werden, um eine „Entscheidungsgrundlage für eine mögliche Ausweitung“ zu schaffen. Die geplante Aufnahme in § 59 Abs. 4 des PAG würde jedoch genau diese Ausweitung de facto bereits vorwegnehmen und einen gefährlichen Weg in Richtung flächendeckender Bewaffnung mit Elektroschockwaffen ebnen.
Die Einführung von Tasern als Standardwaffe der Thüringer Polizei ist ein sicherheitspolitischer Irrweg mit hohen Risiken für Leib, Leben und Grundrechte aber auch taktischen Nachteilen für Einsatzkräfte.
Ein zentrales Problem des Gesetzentwurfs ist das fortschreitende Einsickern präventiven Strafrechts in das Polizeirecht. Besonders deutlich wird dies an der neu eingeführten Meldeauflage (§ 17a PAG-E): Menschen sollen sich auf bloßen Verdacht hin täglich bei der Polizei melden müssen, ohne begangene Straftat, ohne konkreten Tatplan, allein aufgrund einer polizeilichen Prognose. Das bedeutet: Freiheitsbeschränkungen bis zu einem Monat, verlängerbar, ohne dass ein richterliches Urteil vorliegt und ohne dass die betroffene Person sich etwas zuschulden kommen ließ. Das ist ein tiefer Eingriff in die Lebensgestaltung, vergleichbar mit einem Hausarrest-light.
Diese Maßnahme verletzt das rechtsstaatliche Prinzip der Unschuldsvermutung und konterkariert die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das für derart eingriffsintensive Maßnahmen eine hinreichend konkrete Gefahr fordert. Stattdessen reicht künftig eine „Annahme“, gestützt auf vage „Tatsachen“. Die Meldeauflage wird in der Begründung unter anderem mit „gewaltbereiten Fußballfans“ gerechtfertigt, anwendbar wäre sie aber viel breiter quer durch die ganze Gesellschaft. Sie eröffnet damit einen gefährlichen Präzedenzfall für präventive Eingriffe in die Bewegungsfreiheit, ohne dass dafür eine richterliche Anordnung vorliegt. Ebenso kritisch ist die Neuregelung des § 18 PAG-E, der Platzverweise nun mit Ordnungsgeldern bis zu 500 Euro verknüpfen will. Das ist unverhältnismäßig, denn die Polizei hat schon heute die Möglichkeit, Platzverweise effektiv durchzusetzen. Die Androhung von Bußgeldern verschiebt das Machtverhältnis zulasten der Bürgerrechte und kriminalisiert Verhalten im Vorfeld tatsächlicher Delikte.
Der Gesetzentwurf legt auch mit dieser Regelung einen weiteren Grundstein für ein präventiv-strafrechtliches Denken, bei dem Straf-Maßnahmen nicht mehr auf konkrete Taten folgen, sondern auf Befürchtungen und Prognosen, dies ist ein gefährlicher Weg, der den rechtsstaatlichen Rahmen verlässt.
§ 40a PAG-E schafft eine neue Grundlage für die polizeiliche automatisierte Datenanalyse, also das datengestützte Zusammenführen und Auswerten zahlreicher Datenquellen zur Mustererkennung und Risikoabschätzung. Die Fraktion erkennt das legitime Interesse der Polizei an moderner Technik zur Optimierung ihrer Arbeit an. Doch der vorgelegte Entwurf eröffnet weitreichende Eingriffe in die Privatsphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, auch für Personen, die weder beschuldigt noch verdächtig sind. Durch die massive Datenaggregation können Profile erstellt werden, in denen auch Kontaktpersonen, Opfer oder Zeugen erfasst werden, die lediglich in Fallakten auftauchen.
Besonders problematisch: Die Kriterien der Analyse unterliegen keiner externen Kontrolle, wodurch diskriminierende oder fehlerhafte Muster unbemerkt bleiben. Die Betroffenen erfahren meist nichts von der Analyse, ein effektiver Rechtsschutz ist damit faktisch ausgeschlossen. Die Regelung erlaubt zudem, öffentlich zugängliche Daten („offene Quellen“) intern zu übernehmen und als „eigene“ Daten zu verarbeiten, ein Einfallstor für intransparente Überwachung durch die Hintertür. Die Grenze zwischen Datenanalyse nach Abs. 1 und der in Abs. 2 geregelten Eingriffsmaßnahme ist technisch kaum klar zu ziehen. Der Entwurf schafft de facto die Grundlage für eine polizeiliche Big-Data-Auswertung in der Fläche, mit unklarem Nutzen, aber hohem Risiko für die Grundrechte. Die bisherigen Erfahrungen mit Systemen wie „hessenData“, das unter Beteiligung des hochumstrittenen US-Unternehmens Palantir entwickelt wurde, zeigen, wie schnell eine solche Technologie zu tiefgreifender Rasterüberwachung führen kann, obwohl das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil 2023 klare Grenzen gezogen hat. Die im Entwurf enthaltenen Formulierungen zu Transparenz, Zweckbindung und Kontrolle bleiben vage und genügen weder dem Grundsatz der Normenklarheit noch der Verhältnismäßigkeit. Gerade die öffentliche Kritik an Palantir-Gründer Peter Thiel, der die Demokratie ablehnt und dessen Werkzeuge von mehreren deutschen Polizeibehörden eingesetzt werden, welche sich auf eine vergleichbare Rechtsgrundlage wie §40 PAG-E stützen, kann angesichts der technisch-rechtlichen Möglichkeiten von einer Novellierung des PAG nicht entkoppelt werden.
Zudem ist die vorgesehene Übergangsfrist bis Ende 2032 zur Kennzeichnung personenbezogener Daten (§ 39 PAG-E) unverhältnismäßig lang. Solange die Herkunft, der Zweck und die Erhebungstiefe von Daten nicht kenntlich gemacht werden müssen, sind datenschutzrechtliche Kontrollrechte faktisch ausgehebelt. Gerade im Kontext automatisierter, potenziell diskriminierender Auswertungen ist dies ein massiver Rückschritt.
Statt mit der ausufernden Datenanalyse in § 40a eine algorithmisch gestützte Rasterfahndung im Vorgriff auf mögliche Gefahrenlagen zu ermöglichen, braucht es rechtsstaatlich saubere, eng begrenzte und kontrollierte Lösungen, nicht pauschale Ermächtigungen mit Langzeitwirkung.
Mit § 43a PAG-E soll die Polizei künftig biometrische Fahndungsinstrumente wie Online-Gesichtserkennung und Stimmenabgleich im Gefahrenabwehrrecht verankern, laut Begründung zur „Identifizierung und Lokalisierung von Störern“ (S. 39). Damit droht ein Paradigmenwechsel: Öffentliche Bilder im Netz, etwa Profilfotos auf Instagram oder Facebook, könnten künftig routinemäßig durchsucht werden, um einzelne Personen zu identifizieren. Was als „Einzelfallermittlung“ erscheint, bedeutet faktisch, dass Millionen Unbeteiligte analysiert werden, deren Gesichter im Datensatz enthalten sind. Auch wenn diese Aufnahmen formal nicht gesondert weitergenutzt werden, bleiben sie Gegenstand polizeilicher Auswertung, ein klarer Eingriff in die digitale Privatheit.
Hinzu kommen technische Risiken: Gesichtserkennungssoftware weist hohe Fehlerquoten auf, insbesondere bei People of Color und Frauen und birgt reale Gefahren falscher Verdächtigungen. Gleichzeitig fehlt es an Transparenz über verwendete Trainingsdaten und mögliche algorithmische Verzerrungen. Besonders kritisch: Die Betroffenen erfahren in der Regel nie, dass sie durchleuchtet wurden – ein effektiver Rechtsschutz ist damit ausgeschlossen. Zwar verbietet § 40a Abs. 5 Nr. 3 einen unmittelbaren Abgleich mit offenen Netzwerken, § 43a erlaubt diesen jedoch nun ausdrücklich, um an Social Media Daten zu gelangen, etwa automatisiert auch nach öffentlich geposteten Bildern oder Videos zu filtern, um polizeiliche Datensätze zu ergänzen. Die Maßnahme verschiebt die Grenze polizeilicher Zugriffe in einen sensiblen Raum: Biometrische Merkmale, die Bürger:innen (ggf. auch unachtsam) im Internet hinterlassen, werden zur polizeilichen Fahndungsressource. Das birgt enorme Gefahren für die Versammlungsfreiheit, auch wenn etwa Demonstrationsteilnehmer:innen im Nachhinein identifiziert werden können. Schon die Möglichkeit der Gesichtserkennung kann abschreckend wirken („Chilling Effect“) und Menschen davon abhalten, ihr Grundrecht auf Protest wahrzunehmen.
Während EU-weit breite Initiativen für ein Verbot automatisierter Gesichtserkennung laufen, setzt Thüringen mit dem PAG-Entwurf ein gegenteiliges Signal, ein Schritt in Richtung eines digitalen Fahndungsstaates. Die Fraktion Die Linke lehnt diese Normalisierung biometrischer Massenanalysen ab.
Die präventive Massenüberwachung, bei der alle Bürger:innen erfasst werden, auch ohne jeglichen Verdacht, zeigt sich im Gesetzentwurf auch in § 33c zur automatisierten Kraftfahrzeugerkennung. Trotz vermeintlicher Begrenzungen eröffnen die geplanten Änderungen erhebliche neue Überwachungsmöglichkeiten. Die automatisierte Kennzeichenerfassung erlaubt es der Polizei, Fahrzeugkennzeichen im Verkehr per Kamera zu scannen und mit polizeilichen Datenbanken abzugleichen. Solche Systeme erfassen erfahrungsgemäß tausende unbescholtene Fahrzeuge, um nur wenige sogenannte „Treffer“ zu identifizieren. Auch wenn angeblich nicht relevante Daten sofort gelöscht werden sollen, stellt bereits die kurzfristige Erfassung einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Das Missbrauchspotential ist real: Eine Ausweitung auf flächendeckende Scans ist technisch leicht möglich, auch wenn der Gesetzentwurf beteuert, dass eine solche dauerhafte und flächendeckende Erfassung nicht vorgesehen sei. Hier bestehen schwerwiegende Zweifel, zumal weder Richtervorbehalt noch parlamentarische Kontrolle vorgesehen sind. Die Polizei selbst entscheidet, wann der gravierende Eingriff aktiviert wird. Bundesverfassungsgericht hat Kennzeichenscans nur unter engsten Voraussetzungen für zulässig erklärt und betont, dass keine Bewegungsprofile Unbeteiligter entstehen dürfen.
Nach der vorgeschlagenen Regelung werden jedoch zwangsläufig kurzfristig große Mengen unbeteiligter Fahrzeuge erfasst und jede Person, die den Kontrollbereich durchfährt, ist betroffen. Nicht wegen einer laufenden Terror-Bedrohung sondern bereits bei Gefahren für „bedeutende fremde Sach- und Vermögenswerte“, worunter - zugespitzt - auch eine abhandengekommene seltene Pokémon-Kartensammlung fallen könnte. Auf Basis der Verkehrsmengenerhebung des Thüringer Landesamts für Bau und Verkehr bzw. der Bundesanstalt für Straßen und Verkehrswesen wären sodann bei der im Gesetzentwurf mit vorgesehenen Scharfschaltung der Überwachung für eine einzelne Stunde auf der A71 bei Sangerhausen über 1.100 unschuldige Personen betroffen und bei der A4 nahe Jena 2.400 unschuldige Personen. Verarbeitet würden jeweils das Kennzeichen, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung. Bei einer Laufzeit von einem Tag wären jeweils 27.000 bzw. 58.000 Menschen in der Eigenschaft als Fahrzeugeigentümer respektive auch als Fahrzeugführer betroffen. Würde man eine automatisierte Kennzeichenerfassung nach §33c PAG-E mehrtätig an einem der verkehrsintensivsten Abschnitte des Autobahnnetzes in Thüringen wie dem Hermsdorfer Kreuz aktivieren würden allein dort nach viereinhalb Tagen eine halbe Million Menschen, nach neun Tagen eine ganze Million Menschen diesen Grundrechtseingriffen ausgesetzt sein, ohne dass diese sich ein Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen haben.
Damit wird ein Paradigmenwechsel zementiert: Statt gezielter Einzelabfragen durch Polizeibeamt:innen könnten damit automatisierte Schleppnetzfahndungen über gesamte Verkehrsströme erfolgen. Das widerspricht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, sofern keine außergewöhnliche Gefahrenlage vorliegt. Zwar schreibt der Gesetzentwurf genau solche schweren Gefahrenlagen als Voraussetzung fest, doch zeigen Beispiele aus anderen Bundesländern, dass diese Schranken in der Praxis zunehmend ausgehöhlt wurden und werden. Besonders kritisch ist die im Entwurf angelegte Möglichkeit zur Erstellung von Bewegungsprofilen, auch wenn sie zunächst auf Fälle des § 14 Abs. 1 Nr. 6 begrenzt scheint. Die Erfahrung aus zwei Jahrzehnten Sicherheitsgesetzgebung nach dem 11. September 2001 zeigt: Instrumente, die zunächst für schwerste Straftaten eingeführt wurden, werden regelmäßig auf weniger gravierende Anwendungsbereiche ausgeweitet. Umso mehr ist es auch unredlich, dass der Gesetzentwurf in der Begründung hier die Öffentlichkeit täuscht und angibt, lediglich eine Neuregelung in Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG vorzunehmen und zwei bisheriger Paragrafen zusammenzufassen, während er im Kern die Befugnisse sogar erweitert, die automatisierte Kennzeichenerfassung auf mehr Gefahrenlagen ausweitet und nun mehr die Erstellung von Bewegungsprofilen in das Thüringer Polizeiaufgabengesetz aufnimmt und dafür in §43 Abs. 2 Nr. 2 das bisher geltende Verbot von Bewegungsprofilen im Kontext der Kennzeichenerfassung streicht (Bislang: „Eine Verwendung der Daten zur Erstellung eines Bewegungsprofils ist unzulässig.“).
Faktisch schafft die Landesregierung mit § 33c die Infrastruktur für flächendeckendes Verkehrstracking und eine schleichende Normalisierung automatisierter Überwachung im öffentlichen Raum. Bürger:innen müssen sich frei bewegen können, ohne Gefahr zu laufen, überwacht und bewertet zu werden. Restriktionen zur Prävention von Gefahren widersprechen dem systematischen Gefüge der Strafprozessordnung, welches durch exekutiv auszuführende Polizeiaufgaben nicht in seinen Grundlagen umgekehrt werden darf.
Die geplanten Erweiterungen des PAG-E schaffen ein Szenario, in dem nahezu jeder Lebensbereich potenziell staatlicher Überwachung unterliegen kann: auf der Autobahn per Kennzeichenscan, in der Innenstadt durch KI-gestützte Kameras, im Netz durch Gesichtserkennung und Online-Spurensuche, zu Hause durch Zugriff auf Passwörter und Cloud-Dienste und das alles flankiert durch eine Vielzahl präventiver Maßnahmen ohne konkreten Anlass. Auch wenn jede einzelne Maßnahme für sich genommen an -teils schwache- Bedingungen geknüpft ist, entsteht in der Summe ein Überwachungsarsenal, das, so unsere Befürchtung, über kurz oder lang in Gänze ausgeschöpft werden wird. Die Erfahrung zeigt: Was technisch möglich und rechtlich erlaubt ist, wird oft auch eingesetzt, nicht selten über das ursprünglich erlaubte Maß hinaus.
Nach zahlreichen Dienststellenbesuchen und Gesprächen mit Polizeibeamt:innen haben wir einen breiten Einblick in den teils sehr herausfordernden Arbeitsalltag von Kripo über Autobahnpolizei, Polizeibildungseinrichtungen, Bereitschaftspolizei und Einsatz- und Streifendienst und wissen auch um strukturelle Defizite, Verwaltungsabläufe, Doppelarbeiten, Belastungen durch Krankenstand oder schleppende Digitalisierung. Hier haben wir bereits viele Impulse für Verbesserungen anstoßen und einleiten können und stehen bereit, die Arbeitsbedingungen weiter zu optimieren. Als bürgerrechtsorientierte Fraktion haben wir zugleich eine besondere Sensibilität für den Umgang mit polizeilichen Zwangsmitteln. Wenn eine friedliche Sitzblockade gegen einen Neonazi-Aufmarsch im Rahmen zivilgesellschaftlichen Protestes zur bequemeren Klärung der Lage mit Pfefferspray eingenebelt und Menschen in ihrer Gesundheit verletzt werden, dann müssen wir hier genauso hellhörig werden, wie wenn Polizeibeamt:innen sowie Gewerkschafter:innen die Türen eingetreten, Telefone abgehört, Handys beschlagnahmt, Kolleg:innen mit Maschinenpistole aus den Betten geholt oder gefesselt werden. Hier gilt es die Verhältnismäßigkeiten in den Blick zu nehmen, in der Rechtsanwendung selbst aber grundsätzlich auch bei der Frage: Sind die Befugnisse und rechtlichen Rahmenbedingungen optimal aufgestellt? Dies gilt für Strafprozessrecht genauso wie für das Gefahrenabwehrrecht.
Die Fraktion Die Linke erkennt an, dass die Autor:innen des Entwurfs bemüht sind, die Gesetzgebung an die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung anzugleichen, gerade hinsichtlich der Entscheidungen von BVerfG oder der Landesverfassungsgerichten, doch werden zentrale Vorgaben und Möglichkeiten teils nur unzureichend umgesetzt. Dabei ist auch die Neufassung zur Bestandsdatenauskunft (§ 34e PAG-E) beispielhaft zu nennen, welche ohne Schutzmechanismen bzw. neuen Zugriffsmöglichkeiten auf Passwörter und Cloud-Dienste: Hier drohen massive Eingriffe in die digitale Privatsphäre ohne wirksame Zweckbindung, Schutz für Dritte oder klare Eingriffsbegrenzung. Auch die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung in §37 PAG-E, die hinter den rechtstaatlich-möglichen und nötigen Standards etwa im BKA-Gesetz (vgl. §47 BKAG) zurückbleibt, fällt darunter. Der Gesetzentwurf bleibt außerdem eine empirische Begründung für die Befugnisse im gewählten Umfang weitgehend schuldig.
Sicherheitsgesetze dürfen sich nicht auf vage Befürchtungen, ein diffuses Bauchgefühl oder polizeirechtlichen Modetrends aus anderen Bundesländern stützen, sondern sollten sich auch am sicherheitsrelevante Bedarf in Thüringen messen. Und ihnen sollte ein sachlicher Austausch über Kriminalitätsentwicklungen zugrunde liegen, der gleichfalls berücksichtigt, dass sich Formen von Kriminalität wie bspw. Betrugsdelikte stetig weiterentwickeln, dass „gefühlte Sicherheit“ kein wirksamer Indikator für politische Entscheidungen sein kann, dass in Thüringen aktuell etwa 10.000 Straftaten weniger im Jahr stattfinden, als dies noch Anfang der 2000er Jahre der Fall war und auch, dass die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) am Ende „lediglich eine Strichliste (ist), ein Arbeitsnachweis ohne inhaltliche Bewertung des zeitlichen und ermittlungstaktischen Aufwands der Ermittlungsarbeit im vergangenen Jahr. Die PKS sagt zudem nichts darüber aus, in wie vielen Fällen die Verfahren durch die Staatsanwaltschaften eingestellt werden bzw. in wie vielen Fällen es überhaupt zu einer Verurteilung kommt“ (früherer Vorsitzender des Bund deutscher Kriminalbeamter, BdK). Umso entscheidender sind auch die Dunkelfeld-Analysen des Bundeskriminalamts gemeinsam mit den Ländern, etwa im bundesweiten Viktimisierungssurvey „Sicherheit und Kriminalität in Deutschland“ (SKiD). Angesichts der Vielzahl neuer Befugnisse im vorlegten Gesetzentwurf wäre es geboten gewesen, dass zumindest Kontrollmechanismen ausgebaut und gestärkt werden. Stattdessen sollen viele Maßnahmen ohne Richtervorbehalt oder ohne nachträgliche Kontrolle ermöglicht werden. So entsteht der Eindruck eines strukturellen Ungleichgewichts zwischen Eingriffsbefugnissen und rechtstaatlicher Kontrolle. Die gesellschaftliche Akzeptanz polizeilichen Handelns lebt nicht vom Umfang technischer Befugnisse, sondern vom Vertrauen in ihre rechtsstaatliche Anwendung.
Trotz einzelner Verbesserungen untergräbt der vorgelegte Entwurf summarisch dieses Vertrauen durch Intransparenz, durch vage Eingriffsschwellen und durch mangelhafte Rechenschaftspflicht. Der Entwurf schafft neue verfassungsrechtliche wie gesellschaftliche Risiken. Er gibt Polizist:innen einen Werkzeugkasten an die Hand, die als solches oder deren Anwendung mit hoher Wahrscheinlichkeit vor Gericht landen wird und schafft damit rechtliche Unsicherheiten. Bereits jetzt sind viele vergleichbare Normen anderer Bundesländer Gegenstand von Verfassungsbeschwerden. Thüringen steuert damit auf einen ähnlichen Konflikt zu, mit absehbarem Ausgang vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
Ein solch umfassendes Aufrüstungsprogramm in Sachen Überwachung, wie es Bayern 2017/2018 eingeführt hat und nach massivem Druck zurücknehmen musste, darf sich Thüringen nicht zum Vorbild nehmen. Sicherheit ja, aber nicht auf Kosten der Freiheit. Mehr Technik, mehr Eingriffsrechte bedeuten nicht automatisch mehr Sicherheit.
Die Kontrollmechanismen sind schwach, zentrale Grundprinzipien wie informationelle Selbstbestimmung, Transparenz, Zweckbindung und unabhängige Aufsicht bleiben auf der Strecke. Personelle, organisatorische und sozialpolitische Alternativen wurden kaum geprüft. Statt Ursachenbekämpfung betreibt die Landesregierung ein Technikgesetz zur Symptombehandlung. Einzelne gute Ansätze etwa Schutzmaßnahmen bei häuslicher Gewalt in Form der verlängerten Wohnungsverweisung und Kontaktverbote können die massiven Bedenken nicht aufwiegen. Wer Betroffene schützen will, sollte vordergründig eine Beschleunigung des richterlichen Gewaltschutzverfahrens in den Blick nehmen und wirksame Sofort-Unterstützungsangebote für betroffene Frauen in den ersten Stunden auf den Weg bringen, statt hilfsweise über das Gefahrenabwehrrecht zu hantieren. Zudem braucht es einen Turbo bei der Umsetzung der Istanbul-Konventionen. Als Linke stehen wir bereit für ein modernes Polizeigesetz. Aber kein Gesetz, das Freiheitsrechte - auch von Frauen - systematisch abbaut.
Die Fraktion Die Linke lehnt den Gesetzentwurf unter anderem aus diesen Gründen in seiner Gesamtheit ab. Er verlagert polizeiliches Handeln weit in das Vorfeld hypothetischer Gefahren und stellt Freiheitsrechte unter Generalverdacht. Er erweitert die technischen Überwachungsmöglichkeiten massiv, ohne überzeugenden Nachweis des tatsächlichen Nutzens und der Verhältnismäßigkeit.











