Torsten Wolf: Volle Unterstützung zum Klageverfahren der GEW gegen die Stadt Jena wegen Behinderung des Streikrechts
Der bildungspolitische Sprecher der Fraktion Die Linke im Thüringer Landtag und Wahlkreisabgeordnete eines Jenaer Wahlkreises (WK 37), Torsten Wolf, erklärt zum Klageverfahren der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Thüringen (GEW) gegen die Stadt Jena: „Streikrecht ist ein Grundrecht, welches zum Wesensgehalt demokratischer Gesellschaften gehört. Dieses einzuschränken, mit welchen Maßnahmen auch immer, ist ein Angriff auf unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung.“
Torsten Wolf weiter: „Das Vorgehen der Stadt Jena im Kita-Streik wäre, wenn es sich so bewahrheitet, ein wiederholter Angriff der Verantwortlichen der Stadt auf Artikel 9, Absatz 3 des Grundgesetzes (Streikrecht) und offenbart ein Verständnis von Grundrechten, welches bestenfalls an die Kaiserzeit erinnert. So wie ich die streikenden Erzieherinnen und Erzieher persönlich und mehrfach unterstützt habe, so sage ich auch jetzt wieder: Herr Oberbürgermeister Dr. Schröter, Hände weg vom uneingeschränkten Streikrecht. Besinnen Sie sich ihrer sozialdemokratischen Wurzeln und verhalten sie sich als Dienstherr zumindest neutral, wenn sie sich als Sozialdemokrat schon nicht solidarisch zeigen können!“
Hintergrund: Bereits im Kita-Streik 2009 wollte die Stadt Jena mit einer einstweiligen Verfügung gegen den legitimen Streik vorgehen. Die Stadt Gotha scheiterte mit dem gleichen Ansinnen folgerichtig vor Gericht. Im Streik der kommunalen Erzieher und Erzieherinnen 2015 solidarisierten sich nicht nur sehr viele Bürgerinnen und Bürger mit den Streikenden, sondern neben dem MdL Torsten Wolf auch die Elternsprecher der Stadt.
Art. 9, Abs. 3 GG: Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
