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Urteil stärkt Betriebsverfassungsrecht

Die höchsten deutschen Arbeitsrichter entschieden jetzt, dass Betriebsratsarbeit auch Arbeitszeit ist und den Arbeitnehmervertretern die Ruhezeiten entsprechend des Arbeitszeitgesetzes zu gewähren sind. Das bedeutet, dass zwischen dem Schichtende und dem Beginn einer Betriebsratssitzung eine Erholungszeit von elf Stunden einzuhalten ist. Die Mitglieder eines Betriebsrates sind berechtigt, ihre Arbeit vor dem Schichtende einzustellen, wenn sonst die im Arbeitszeitgesetz festgelegte Ruhezeit nicht einzuhalten sei, entschieden die Richter.

Rainer Kräuter, gewerkschaftspolitischer Sprecher der Linksfraktion im Thüringer Landtag, bewertet das Urteil als zukunftsweisend: „Es freut mich, dass das Bundesarbeitsgericht die Arbeit des Betriebsrates als so wichtig erachtet, dass auch für die Zeit, die ein Mitglied des Betriebsrates für die Interessen der Beschäftigten arbeitet, die üblichen Gesetze, wie hier das Arbeitszeitgesetz, Anwendung finden. Schließlich ist diese wichtige Arbeit nicht nach einer auslaugenden Schicht zu machen und bedarf höchster Konzentration.“

In dem Verfahren ging es darum, dass ein Mitglied des Betriebsrates seine Nachtschicht vorzeitig beendete, um am nächsten Tag an einer Sitzung des Arbeitnehmergremiums teilzunehmen. Rainer Kräuter befindet: „Die Richter haben hier klar im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes entschieden, das aussagt, dass ein Mitglied des Betriebsrates auch dann von seiner beruflichen Tätigkeit ohne Minderung seines Arbeitsentgeltes zu befreien ist, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar macht.“

Geklärt ist nunmehr, welchen Anspruch Betriebsratsmitglieder gegen die Behinderungen ihrer Betriebsratsarbeit durch Schichteinteilung haben.
Diese Art von Vorgehen gegen Betriebsratsmitglieder, sie durch Schichtplanung und Kürzungen der Arbeitszeit bei ihrer Tätigkeit zu behindern, beobachtet der Gewerkschaftspolitiker in vielen Branchen und stellt eine Verbindung zu Betriebsrats-Mobbing, neudeutsch auch „union-busting“ genannt, her.

„Betriebsrats-Mobbing ist in Deutschland ein wesentlicher Bestandteil der strategischen Gewerkschaftsbekämpfung. Immer mehr Firmenleitungen versuchen dadurch, eine Interessenvertretung von Beschäftigten und gewerkschaftlichen Einfluss in Betrieben entweder von vorneherein zu verhindern oder – wenn bereits vorhanden – zu zerschlagen. Aus dieser Feststellung heraus, begrüße ich dieses Urteil und bewerte es als klare Stärkung der Betriebsverfassung“, so Kräuter.


 

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