Gericht stärkt Abgeordnetenrechte
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Weimar braucht der Linkspolitiker Frank Kuschel das gegen ihn durch den Kreistag des Ilm-Kreises verhängte Ordnungsgeld von 1.000 Euro nicht zu bezahlen. Die diesbezügliche Entscheidung des Kreistages ist rechtwidrig, weil sie in unzulässiger Weise in Abgeordnetenrechte eingreift.
Hintergrund des Ordnungsgeldes war ein angeblicher Verstoß gegen die kommunalen Verschwiegenheitsbestimmungen. Frank Kuschel hat Mitte 2007 aus einer nicht öffentlichen Ausschusssitzung des Kreistages einen Verstoß gegen vergaberechtliche Bestimmungen zum Gegenstand einer Kleinen Anfrage an die Thüringer Landesregierung gemacht. Kuschel, der auch Landtagsabgeordneter der LINKEN ist, hatte in der Anfrage die Landesregierung um Stellungnahme zum umstrittenen Vergabeverfahren des Landrates des Ilm-Kreises ersucht. Die Landesregierung bestätigte zum damaligen Zeitpunkt, dass die Vergabe der strittigen Planungsleistung im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung hätte erfolgen müssen. Der Auftrag wurde aber ohne Ausschreibung an ein Planungsbüro vergeben.
Der Landrat und eine Mehrheit im Kreistag kritisierten das Agieren des Linkspolitikers als nicht angemessen und verhängten letztlich 1.000 Euro Ordnungsgeld. Das Landesverwaltungsamt bestätigte dieses Ordnungsgeld, so dass nunmehr das Gericht zu entscheiden hatte.
Für das Gericht war die Sache eindeutig. Auf Grundlage der Thüringer Verfassung haben Abgeordnete ein sehr weit auszulegendes Meinungsäußerungsrecht (so genanntes "Indemnitätsrecht"). Keine staatliche Behörde darf demnach einen Abgeordneten dafür rügen oder zur Verantwortung ziehen, was und wie dieser etwas sagt. Dies betrifft auch sämtliche schriftlichen Äußerungen eines Abgeordneten. Damit durfte Frank Kuschel auch die Kleine Anfrage zur Vergabepraxis im Ilm-Kreis stellen, selbst wenn die Hintergrundinformationen aus einer nicht öffentlichen Sitzung stammen sollten.
"Es ist gut, dass das Gericht mit seiner Entscheidung die Rechte der Abgeordneten bewahrt und gestärkt hat", so die erste Bewertung von Frank Kuschel. Andererseits hätte sich der Linkspolitiker auch eine Gerichtsentscheidung zu der Frage gewünscht, ob das Öffentlichmachen von Gesetzesverstößen tatsächlich mit Verweis auf die Verschwiegenheitsbestimmungen verboten ist. "Wie sollen Kommunalpolitiker die Verwaltung kontrollieren, wenn sie offensichtliche Gesetzesverstöße in der Öffentlichkeit nicht benennen dürfen", fragt der Abgeordnete. Doch diese Frage war vom Gericht nicht mehr zu klären. Das Urteil liegt noch nicht schriftlich vor und ist auch noch nicht rechtkräftig. Es bleibt abzuwarten, ob der CDU-Landrat das Urteil akzeptiert oder in Berufung geht.
