Die Würde des Menschen zu achten und zu schützen ist auch Verpflichtung eines Landrates
Am 13. April hatte der Landrat des Landkreises Schmalkalden-Meiningen, Peter Heimrich, während der Präsentation der in Teilen umgebauten RAW-Halle einen Flüchtling bloßgestellt. Nach einem Bericht der Zeitung „Freies Wort“ (19.4.2017) sprach den Landrat während des Termins ein Bewohner der Unterkunft an. „Peter Heimrich zögert nicht lange, fragt den Afghanen nach seinem Namen und tippt diesen in seinen Tablet-Computer ein. Sekunden später zeigt er dem Mann die lange Liste der Anzeigen, die gegen ihn bei der Polizei vorliegen. ‚Soll ich die wirklich hier vorlesen?‘“
Den Zeitungsbericht nahm die flüchtlingspolitische Sprecherin der Linksfraktion im Landtag, Sabine Berninger, zum Anlass, beim Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach der Zulässigkeit dieses Verhaltens zu fragen.
Der Landesdatenschutzbeauftragte prüfte daraufhin, „ob eine unbefugte Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte, hier konkret die Presse, vorgelegen hat.“ Er kam zu dem Ergebnis, dass zur Übermittlung der Daten (dass es über den betroffenen strafrechtliche Einträge gibt) an die Presse keine Rechtsgrundlage bestand, „womit die Übermittlung datenschutzrechtlich unzulässig war.“
Dr. Hasse führte dazu aus, dass es kein Erfordernis für diese Information an die Presse gab, in jedem Fall aber der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse habe, nämlich das des Schutzes des Persönlichkeitsrechtes auf informationelle Selbstbestimmung. Die Information über vorliegende Anzeigen „haben diskriminierende Wirkung und sind geeignet, die Person im Ansehen herabzuwürdigen“, so Dr. Hasse in seinem Antwortschreiben an die Abgeordnete. Gegenüber dem Landrat des Landkreises Schmalkalden-Meiningen wurde eine Beanstandung nach § 39 Abs. 1 des Thüringer Datenschutzgesetzes ausgesprochen, verbunden mit der Aufforderung, künftig datenschutzrechtliche Vorschriften zu beachten.
Berninger dankt dem Datenschutzbeauftragten für diese deutliche Intervention und hofft, dass Landrat Heimrich sich an die Aufforderung hält. „Ich kann Herrn Heimrich nur immer wieder auffordern, alle Menschen mit Respekt, und auch ihm nicht genehme geflüchtete Menschen nicht länger wie Menschen zweiter Klasse, sondern menschenwürdig zu behandeln.“
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird aus Artikel 1 Abs. 1 („Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“) und Artikel 2 Abs. 1 (Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit …“) des Grundgesetzes hergeleitet.
