Neu geschaffenes Hausärztesicherstellungsgesetz soll zur zukünftigen medizinischen Versorgungssicherheit Thüringens beitragen

Ralf Plötner

Heute wurde im Thüringer Landtag durch die Landesregierung das sogenannte Hausärztesicherstellungsgesetz in der ersten Lesung eingebracht. Mit diesem soll die zukünftige medizinische Versorgung in den ländlichen Regionen Thüringens unterstützt werden. Dieses sieht vor, dass eine Vorabquote zur Vergabe von Medizinstudienplätzen an der Friedrich-Schiller-Universität Jena eingerichtet wird, als Voraussetzung verpflichten sich die Studierenden für mindestens zehn Jahre eine hausärztliche Tätigkeit in ländlichen Gebieten auszuüben.

Der gesundheits- und pflegepolitische Sprecher der Fraktion DIE LINKE im Thüringer Landtag, Ralf Plötner, zu dem neuen Gesetzesentwurf: „Das Hausärztesicherstellungsgesetz stellt neben anderen Förderinstrumenten wie der Niederlassungsförderung oder dem Aufbau von Stiftungspraxen ein weiteres Instrument zur Stabilisierung der zukünftigen medizinischen Versorgung dar. Denn der demografische Wandel führt zu einer steigenden Veralterung der Gesellschaft, die auch mit einem zunehmenden medizinischen Versorgungsbedarf verbunden ist, gerade in den ländlichen Räumen Thüringens. Um dem zu begegnen, braucht es gezielte Maßnahmen.“

Im Vorfeld sollen durch ein Auswahlverfahren geeignete Studierende ausgewählt werden. Dieses setzt sich aus einem Punktesystem zusammen, welches unter anderem freiwilliges Engagement und eine vorherige Berufstätigkeit als positive Auswahlkriterien bewertet.

Abschließend führt Plötner aus: „Innovative Konzepte, die Verbesserung weicher Standortfaktoren und eine größere Verzahnung zwischen ambulanten und stationären Leistungen stellen neben gesetzlichen Rahmenbedingungen die Voraussetzungen für eine zukunftsfähige Thüringer Gesundheitsversorgung sowohl im städtischen als auch ländlichen Raum dar. Zudem muss bei der Umsetzung des Gesetzes sichergestellt werden, dass sich wohlhabende Medizinstudierende nicht einfach aus dem Vertragsverhältnis herauskaufen können. Die Voraussetzungen für einen Härtefall nach Paragraf 3 Absatz 2, hierzu zählen im Besonderen persönliche, soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe, müssen deshalb einer genauen Prüfung und Kontrolle unterzogen werden.“