Deutlich verbesserte Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft

Auf den heutigen Beitrag in der Thüringer Allgemeinen zur Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft in Thüringen reagiert der bildungspolitische Sprecher der Fraktion DIE LINKE, Torsten Wolf, mit Unverständnis: „Den freien Schulen in Thüringen ging es noch nie so gut wie unter Rot-Rot-Grün. In den fünf Jahren unserer Regierungskoalition bekommen sie 50,3 Millionen Euro bzw. 37 Prozent mehr vom Land.“

„Zusätzlich wurden den Trägern weitgehende Freiheiten beim Personal gegeben, eine festgelegte Quote für die Fortbildung am staatlichen Thillm und die Sicherheit im weiteren Aufwuchs der staatlichen Mittel von 1,9 Prozent jährlich ins Gesetz geschrieben. Damit macht die Koalition deutlich, dass bei den Schülern nicht die Herkunft über die Wahl der Schule entscheiden soll. Thüringen ist nicht nur bei der Finanzierung staatlicher Schüler auf Spitzenplatz 1, sondern in den allermeisten Schularten und auch bei der Finanzierung der Schüler freier Schulen auf Platz 1 bis 2“, so der Abgeordnete weiter

Die Kritik der Träger ob der zum Teil als zu hoch empfundenen Elterngebühren erklärt Wolf sich wie folgt: „Immer wieder wird seitens der Träger der freien Schulen die politische Forderung ins Spiel gebracht, die Elterngebühren seien zu hoch. Fakt ist, es gibt das verfassungsmäßige Gebot der Drei-Säulen-Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft. Säule Nummer 1 ist der Trägeranteil, Säule Nummer 2 die Elternbeiträge, Säule Nummer 3 die staatliche Zuschussfinanzierung. Das Land finanziert die freien Schulen mit 80 bis 85 Prozent. Wenn Elternbeiträge steigen, muss das Bildungsministerium dem in der Verwendungsnachweisprüfung nachgehen. Es wird geprüft, ob und in welcher Höhe die Elternbeiträge rechtskonform erhoben werden bzw. steigende Personalkosten daran ihren Anteil haben, obwohl bekannt ist, dass die wenigsten Träger nach dem oder in Anlehnung an den Tarifvertrag der Länder bezahlen. Eine Vollfinanzierung seitens des Staates für freie Schulen ist verfassungsrechtlich jedenfalls ausgeschlossen.“