Absurd, demokratiefeindliche Bestrebungen durch Demokratiebeschränkungen bekämpfen zu wollen

Steffen Dittes

Zur Ankündigung eines Entwurfs für ein Landesversammlungsgesetz durch den CDU-Fraktionsvorsitzenden erklärt der innenpolitische Sprecher der Linksfraktion Steffen Dittes: „Insbesondere bei extrem rechten Konzertveranstaltungen geäußerte und durch Musik untermalte, Menschenrechte wie Menschenwürde gleichermaßen in Frage stellende politische Einstellungen für demokratiefeindlich, gefährlich und unerträglich zu halten, ist das eine, das alle Demokraten eint. Etwas anderes ist es aber, auf solche Einstellungen mit den Mitteln eines gesetzlichen Verbotes zu reagieren und das Grundrecht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit einzuschränken.“

Dittes verweist darauf, dass die CDU hier wieder in die Fehler der 90er Jahre zurückfällt, der Öffentlichkeit zu suggerieren, der Staat könne der wachsenden Gefahr neonazistischer Einstellungen durch Verbote begegnen, anstatt die zivilgesellschaftliche Auseinandersetzung zu stärken. „Es ist absurd, demokratiefeindliche Bestrebungen damit bekämpfen zu wollen, die Demokratie zu beschränken.“ Nach den zunehmenden Rechtsrock-Konzerten in Thüringen, insbesondere den Aufmärschen tausender Neonazis in Themar, hat sich die rot-rot-grüne Landesregierung auf Initiative von Bodo Ramelow sehr intensiv mit den verfassungsrechtlichen Möglichkeiten einer landesgesetzlichen Beschränkung auseinandergesetzt und diese auch gutachterlich bewerten lassen. Im Ergebnis war festzustellen, dass eine landesrechtliche Beschränkung unterhalb der durch das Bundesverfassungsgericht festgelegten Grundsätze selbst verfassungswidrig wäre oder verfassungskonform insofern auszulegen wäre, dass sie letztlich ins Leere laufen würde. Verwaltungsgerichte in Thüringen würden Verbote und Beschränkungen immer vor dem Hintergrund des Grundrechtes und der hierzu vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beurteilen müssen. Ein Landesgesetz kann dies keinesfalls aufheben. „Politische Ankündigungen, die in der Praxis aber keine Wirkung zeigen, sind gerade im Umgang mit Neonazis gefährlich, weil sie diese einerseits stärken und andererseits den zivilgesellschaftlichen Gegenprotest schwächen“, so Dittes.

Beispielsweise konnte in Bayern trotz landesrechtlicher Beschränkung nach einer Gerichtsentscheidung eine extrem rechte Gruppierung am 9. November 2015 demonstrieren. Insofern geht ein Verweis auf Gesetze anderer Bundesländer in dieser Sache schon fehl. Dittes verweist aber darauf, dass „die Meinungs- und Versammlungsfreiheit auch verfassungsrechtliche Grenzen hat. Diese hat das Bundesverfassungsgericht in den letzten Jahrzehnten immer wieder definiert und klargestellt. Unzweifelhaft ist es notwendig, dass sich das Bundesverfassungsgericht mit den erheblich kommerzialisierten Veranstaltungen extrem rechter Gruppierungen befasst und diese versammlungsrechtlich neu bewertet. Dazu wäre das Erwirken eines Vorlagebeschlusses durch das Thüringer Innenministerium als Vertreter des öffentlichen Interesses in Verwaltungsgerichtsverfahren dringend angeraten. Dies würde ebenso wie eine rechtskonforme Anwendung der bestehenden und verfassungsrechtlich zulässigen Beschränkungsmöglichkeiten und eine entsprechende Beratung der kommunalen Versammlungsbehörden durch das Innenministerium sehr viel hilfreicher sein als letztendlich wirkungslose Gesetze auf Landesebene“, so der LINKE-Politiker abschließend.