Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Energiekrise- und Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetzes 2/2

Steffen Dittes

Zum Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 7/9127

 

Ich denke, man muss sich hier wirklich Mühe geben. Was mich allerdings erstaunt, ist, dass wir gerade im letzten Jahr dieser Legislaturperiode sind und dass Sie – natürlich, ich habe auch mal als Abgeordneter angefangen und ich gebe ehrlich zu, auch öffentlich, das ist überhaupt Schande, dass die Frage der Systematik des Haushalts, der Haushaltsplanung jetzt nicht das erste Thema gewesen ist, was ich hier als neuer Abgeordneter verstanden habe. Aber ich habe mir zumindest Mühe gegeben, am Ende meiner ersten Legislaturperiode die Systematik des Haushalts zu verstehen und erklären zu können. Und vielleicht wäre das ein Ziel, was andere auch in diesem Jahr noch schaffen können. Deswegen noch mal: Wenn wir eine Sondervermögenzuführung in die Rücklage gesetzlich regeln zum 29. Februar 2024, dann spielt dieses Geld bei der Haushaltsaufstellung des Haushaltsplans 2024 überhaupt keine Rolle, weil es ist zum 31.12.2023, damit zum 01.01.2024 überhaupt nicht verfügbar. Deswegen hatte ich, Herr Ronald Hande hatte mich ja zitiert, auch vom gefangenen Kapital gesprochen, weil es ist eben nicht planbar, auch nicht als Rücklagenzuführung im Haushalt 2024, auch nicht als rechnerische Größe, wie sich Rücklagen dann im Haushaltsjahr 2024 entwickeln, sondern es ist dann eben, und Herr Hande hat das auch dargestellt, erstmalig damit tatsächlich haushaltswirksam sichtbar und kann verplant werden bei der Haushaltsaufstellung des Jahres 2025. Dann wird der nächste Landtag genau darüber diskutieren, was mit diesem Geld passiert.

 

Und dann, Herr Kemmerich, was Sie noch mal gesagt haben, weil Sie ja vermuten, wenn das Geld irgendwie nicht reicht, dann wird einfach das genommen, was auf dem Konto liegt. Ich meine, dass das Geld im Sondervermögen liegt, das hat ja nichts mit Konten zu tun, sondern hat was mit rechtlichen Bindungen zu tun. Und genau ist natürlich auch die Rücklage, die aus dem Sondervermögen im nächsten Jahr rein rechnerisch entsteht, rechtlich eben tatsächlich anders gebunden und im Prinzip nicht zur Verfügung zu stellen. Und den Fall, den Sie jetzt beschrieben haben, den Fall der überplanmäßigen Ausgabe, das heißt, dass Mehrausgaben notwendig werden, der kann natürlich eintreten. Herr Olaf Müller hat natürlich vollkommen Recht, wir beschließen einen Haushalt und schreiben dort „Haushaltsausgabeermächtigungstitel“ rein. Wir verpflichten noch nicht einmal die Landesregierung mit dem Haushalt, das Geld und den Titel, der beispielsweise mit 3 Millionen Euro ausgestattet ist, 3 Millionen Euro für diese Aufgabe auszugeben. Wir ermächtigen die Landesregierung, bis zu 3 Millionen Euro für diese Ausgabe ausgeben zu können. Jetzt tritt mitunter das ein, was Sie vielleicht gemeint haben, wir haben jetzt einen Titel, weil wir eine gesetzliche Aufgabe haben, durch Bundes- oder Landesgesetz ausgestattet mit Geld, nennen wir die Summe 3 Millionen, und stellen im Laufe des Jahres fest, wir brauchen zur Erfüllung unserer gesetzlichen Verpflichtungen 3,5 Millionen, weil sich möglicherweise Anspruchszahlen, Anspruchsberechtigte erweitert haben, das Geld, was im Haushalt geplant worden ist, Haushaltsbefugnis zur Ausgabe reicht nicht aus. Aber auf der anderen Seite steht eine gesetzliche Verpflichtung, dass auch Menschen Anspruch haben auf die Auszahlung dieser Gelder. Was passiert dann? Das ist die sogenannte überplanmäßige Ausgabe. Da gibt es eine ganz genaue Rangfolge auch, wie genau dieser Mehraufwand von 500.000 Euro in meinem Beispiel dann zu realisieren ist. Nämlich erstens ist diese überplanmäßige Ausgabe zu erwirtschaften innerhalb des Einzelplans des Ministeriums durch Einsparungen an anderer Stelle – führt also nicht zu einer Haushaltsbudgetmehrung. Und wenn das dann im Einzelfall im Einzelplan nicht möglich ist, dann ist die Deckung aus dem Gesamthaushalt zu nehmen, führt ebenso nicht zu einer Ausgabenmehrung der Summe der Ermächtigung zur Ausgabe, die wir der Landesregierung aufgegeben haben. Das ist Haushaltswahrheit. Das ist Haushaltsklarheit. Und das können Sie, Sie sind ja Mitglied im Haushalts- und Finanzausschuss, schon seit vielen Jahren nachvollziehen, weil die Landesregierung Ihnen regelmäßig darüber berichtet, an welcher Stelle überplanmäßige Ausgaben entstanden sind, an welcher Stelle auch durch neue gesetzliche Aufgaben außerplanmäßige Ausgaben entstanden sind und wie die innerhalb der Einzelpläne bzw. im Gesamthaushalt finanziert werden, ohne im Prinzip das Gesamtausgabebudget zu überschreiten.

 

Ich glaube, wir sollten zumindest uns Mühe geben, wenn wir in zwei Wochen über den Thüringer Haushaltsentwurf für das Jahr 2024 reden, diskutieren und uns auch streiten, dass wir zumindest die Grundlagen des Haushaltsrechts in Thüringen wechselseitig akzeptieren. Vielen Dank.

 

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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