Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes

Ralf Plötner

Zum Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 7/721

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Zuschauerinnen und Zuschauer! Für die Koalitionsfraktionen Die Linke, SPD und Bündnis 90/Die Grünen möchte ich zum Gesetzentwurf in Drucksache 7/721 gern die Einbringung machen.

 

Aufgrund der Richtlinie der Europäischen Union 2018/958 und mit Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen ist eine Anpassung des Thüringer Heilberufegesetzes erforderlich. Dabei geht es um eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor der Einführung neuer oder Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Bezug auf den Zugang zu oder die Ausübung von reglementierten Berufen.

 

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert die Berufsfreiheit und die unternehmerische Freiheit. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit sind Grundprinzipien des Binnenmarkts, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert sind. Die Berufsfreiheit ist also ein Grundrecht.

 

Nationale Bestimmungen, die den Zugang zu reglementierten Berufen regeln, sollen keine Hindernisse für die Ausübung dieser Grundrechte schaffen. Deshalb sind alle Maßnahmen auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass nationale Maßnahmen, die die garantierte Ausübung der Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, vier Bedingungen erfüllen sollten. Diese Maßnahmen sollten nämlich erstens in nicht diskriminierender Weise angewendet werden, zweitens durch Ziele des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein, drittens geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten und viertens nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

 

Die Richtlinie aus 2005 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, diese Verhältnismäßigkeitsprüfung den eigenen Anforderungen anzupassen. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind der Kommission vorzulegen und im Anschluss erfolgt die Evaluierung. Innerhalb dieses Prozesses bei der Überprüfung sämtlicher Rechtsvorschriften zu allen, in ihrem Hoheitsgebiet reglementierten Berufen sind noch Fragen zur Klarheit gekommen bzw. noch die Feststellung, dass es mehr Klarheit braucht. Um dementsprechend eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden und Schranken bei der Aufnahme und Ausübung bestimmter abhängiger oder selbstständiger Tätigkeiten abzubauen, sollte es ein gemeinsames Verfahren auf Unionsebene geben, das den Erlass verhältnismäßiger Maßnahmen verhindert. Dementsprechend gibt es die Mitteilung der Europäischen Kommission 2015 mit dem Titel „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“, worin die Notwendigkeiten, die noch für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nachgeholt werden müssen, identifiziert wurden.

Mit der nun 2018 beschlossenen Richtlinie sollen Regeln zu den von Mitgliedstaaten durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfungen vor der Einführung von neuen oder der Änderung von bestehenden Berufsreglementierungen festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass der Binnenmarkt ordnungsgemäß funktioniert und gleichzeitig Transparenz und ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden. Mit § 5 c in dem vorliegenden Gesetzentwurf wird diese Verpflichtung vollumfänglich umgesetzt. Eine Alternative zu dessen Einführung besteht nicht. Ich beantragte im Namen der den Gesetzentwurf einbringenden Fraktionen die Überweisung an den Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

 

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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