Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Sportfördergesetzes

Knut Korschewsky

Zum Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 7/678

 

Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Frau Präsidentin, die gerade den Platz verlässt, wie zumindest den Kolleginnen und Kollegen, die schon in der vergangenen Legislaturperiode Mitglied in diesem Hohen Haus waren, noch im Gedächtnis ist, haben wir über mehrere Jahre die Diskussion zu dem jetzt vorliegenden Sportfördergesetz des Landes Thüringen geführt. Ziel war es und Ziel ist es, auch mit dem jetzt gültigen Sportfördergesetz das Land Thüringen als Sportland weiter im Gefüge der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland zu positionieren.

 

Ein wichtiges Ziel des Sportfördergesetzes ist es, unter anderem Klarheit über Regelungsbedürfnisse in den Kommunen und Kreis zu schaffen. Ich sage es ganz deutlich: Da, wo gehobelt wird, fallen auch einmal Späne. So ist es uns erst in der Durchführung des Sportfördergesetzes durch die Kommunen und Kreise bewusst gemacht worden, dass wir gerade bei der Durchführung des Sportunterrichts in den allgemeinbildenden Schulen das gleiche Problem haben, wie wir es schon bei der ersten Änderung des Thüringer Sportfördergesetzes zu den Sportgymnasien in Bezug auf die Landesträgerschaft hatten. Sie werden sich erinnern.

 

Der § 15 des Thüringer Sportfördergesetzes schreibt die weitestgehend unentgeltliche Nutzung von Sport- und Spielanlagen öffentlicher Träger durch den organisierten Sport sowie durch Schulen und Hochschulen fest. Diese seit dem 01.01.2020 nun geltende gesetzliche Regelung führt aber auf der kommunalen Ebene zu rechtlichen Unsicherheiten bei der Organisation des Schulsports. Während das Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen die Landkreise als Schulträger verpflichtet, den Sachaufwand für die Sportstätten zur Gewährleistung des Schulsports zu tragen, verpflichtet gleichzeitig das Thüringer Sportfördergesetz die Gemeinden seit dem 01.01.2020 zu unentgeltlicher Nutzungsgewährung ihrer Sportanlagen für den Schulsport. Damit, meine sehr geehrten Damen und Herren, existieren nicht nur zwei sich widersprechende gesetzliche Regelungen des gleichen Sachverhalts, sondern nach § 15 des Thüringer Sportfördergesetzes sind nun auch vor dem 01.01.2020 ohne Weiteres mögliche vertragliche Vereinbarungen zwischen den Landkreisen und den Kommunen zur entgeltlichen Nutzung gemeindeeigener Sportanlagen für den Schulsport ausgeschlossen. Hier gilt es entgegenzuwirken. Diese widersprüchliche landesrechtliche Situation muss durch eine Neuregelung aufgelöst werden, und zwar so, dass Landkreisen und Gemeinden wieder ermöglicht wird, vertragliche Vereinbarungen über eine entgeltliche Nutzung der gemeindeeigenen Sportanlagen für den Schulsport zu schließen. Damit würden wir natürlich auch dafür sorgen, dass die bisher bestehenden Unsicherheiten – wir haben dies in unseren Fraktionen sicherlich alle erlebt – aufseiten der Gemeinden als Eigentümer der Sportanlagen für den Schulsport und der Kreise als Schulträger aufgelöst werden.

 

Ich hoffe deshalb auf eine möglichst zügige Behandlung hier im Plenum. Wir haben diesen vorliegenden Gesetzentwurf auch mit dem Gemeinde- und Städtebund sowie mit dem Landkreistag und mit dem Landessportbund diskutiert und ich hoffe auf eine zügige Behandlung im Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport, um diese vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Kreisen und Kommunen möglichst zügig und schnell vor der Sommerpause wirksam werden zu lassen. Herzlichen Dank.

 

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Dateien