Viertes Gesetz zur Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung

Ronald Hande

Zum Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 7/9126

 

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Präsident, Sie hatten es angesprochen, es liegt Ihnen der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zum Vierten Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung vor. Wir hatten die Landeshaushaltsordnung das letzte Mal vor drei Jahren hier im Hohen Haus zur Diskussion. Damals ging es – wie Sie sich vielleicht erinnern werden – um die Verlängerung des Tilgungszeitraums von fünf auf acht Jahre. Auch damals schon ging es im Wesentlichen – unter anderem, aber im Wesentlichen eben auch – um eine Entspannung der haushalterischen Situation bei der Aufstellung des neuen Landeshaushalts. Das war damals ein Grund und das ist auch heute wieder ein Grund, denn mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wollen wir nunmehr – das schlagen wir Ihnen vor – den Tilgungszeitraum von den genannten acht Jahren auf fünfzehn Jahre erweitern.

Mit der letzten Streckung des Tilgungszeitraums sorgten wir für eine jährliche Entspannung, wenn man das so sagen darf, oder Entlastung von ca. 119 Millionen Euro. Jetzt geht es für den infrage stehenden Zeitraum um eine Entlastung von ca. 85 Millionen Euro. Ich hatte auch schon vor drei Jahren in meiner Rede hier an dieser Stelle gesagt, dass dies natürlich kein Allheilmittel für die Aufstellung eines Landeshaushalts und für die möglicherweise in Rede stehende Konsolidierung eines Entwurfs oder einer Änderung, Abänderung eines Entwurfs ist, aber es ist eben auch ein Baustein, der dazu genutzt werden kann und unserer Meinung nach auch genutzt werden soll.

 

Und damals wie heute stehen wir, sind wir in guter – wie man so sagen kann –Gesellschaft, denn andere Bundesländer haben ähnliche oder noch weitreichendere Tilgungszeiträume. So möchte ich zum Beispiel Baden-Württemberg nennen, die zunächst auch erst ab dem nächsten Jahr, ab 2024 in die Tilgung ihrer Coronakredite einsteigen und das für einen Zeitraum von 23 Jahren tun. In NRW sind es sogar 50 Jahre Tilgungszeitraum, in Hessen, unserem Nachbarbundesland, 30 Jahre, in Brandenburg, Bremen ebenfalls 30 Jahre. Und wir hatten uns in der letzten Debatte hier an dieser Stelle vor drei Jahren darüber unterhalten, dass etwa Sachsen in der Landeshaushaltsordnung mit unserer durchaus sehr vergleichbar ist. Sachsen hat momentan noch acht Jahre. Auch dort wird diskutiert, den Tilgungszeitraum auf 15 Jahre zu erweitern. Dass das durchaus auch Sinn machen kann, das kann man auch diskutieren mit Blick auf die Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts, aber auch mit der fortschreitenden höheren Entwicklung der Geldentwertung. Da wäre es, da ist es durchaus sinnvoll oder zumindest ein Argument, die Tilgungsleistungen zu strecken und damit für eine effektivere Entlastung zu sorgen. Natürlich kann man dem auch entgegenhalten, das wird ja auch gern getan, die Tilgungsleistung soll jetzt nicht auf folgende Generationen verschoben werden. Da kann man aber sagen, ich glaube, bei 15 Jahren ist das jetzt weniger spruchreif, bei 30 oder 50 Jahren Tilgungszeitraum, wenn man da sagt, dass die Generation, die gar nichts mit der Aufnahme der Kredite zu tun hatte, also die, die zahlen sollen, noch gar nicht geboren sind, dann ist das eventuell nachvollziehbar. So könnte man argumentieren. Bei 15 Jahren sehe ich dieses Argument aber nicht wirklich stichhaltig oder sachgerecht.

 

Dieses und vielleicht auch andere Argumente weiter zu diskutieren und den Gesetzentwurf in der zweiten Lesung aller Voraussicht nach, aller Hoffnung nach, und ich gehe fest davon aus, in zwei Wochen hier wieder zu beraten, schlage ich vor, sehr geehrter Herr Präsident, den Gesetzentwurf in den Haushalts- und Finanzausschuss zu überweisen, und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

 

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Dateien