Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Anpassung von Landesvorschriften

Zum Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 6/495


Meine Damen und Herren, welche Gefahren in kurzen, versachlichten Debatten zum Meldegesetz liegen, konnten wir vor einigen Jahren im Bundestag erleben. Deswegen will ich vielleicht noch einige Bemerkungen mehr machen, denn der lange Zeitraum der Beratungen zum Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz, nämlich seit dem 30. April zeigt, dass es doch eine Diskussion erfordert hat, zumindest bei den Leuten, die zukünftig mit der Ausführung des Bundesmeldegesetzes in Thüringen betraut sein werden, nämlich in den kommunalen Verwaltungen, in den Ordnungsbehörden, leider weniger in der Öffentlichkeit. Die Auswirkungen, die Menschen gerade im Umgang mit Daten durch öffentliche Verwaltungen erleben, werden erst nachfolgend deutlich werden. Wir hoffen, ich denke, das hier auch deutlich sagen zu können, dass sich Befürchtungen nicht bewahrheiten, dass sich beispielsweise der Datenaustausch zwischen einer nahezu nicht bezifferbaren Anzahl von Behörden in Zukunft ins Unendliche ermöglicht. Dennoch ist auf das hinzuweisen, was einige Vorredner bereits genannt haben: Welche Auswirkungen sind für die Kommunen tatsächlich mit dem Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz verbunden? Frau Holbe, da will ich Ihnen deutlich sagen, es nützt natürlich wenig, hier einfach über Glaubensfragen zu diskutieren. Wir haben heute den Gesetzentwurf zur abschließenden Beratung im Landtag auch deshalb, weil Ihre Fraktion es ausdrücklich erbeten hat, noch einmal die Sommerpause zu nutzen, diese Kostenbelastung für die Kommunen zu eruieren und zu erörtern. Wir blieben im Prinzip bei derselben Erkenntnis seinerseits der Landesregierung, die ausgeführt hat, es gibt in Teilbereichen geringe Mehrkosten und in anderen Teilbereichen, die das Ausführungsgesetz oder das Bundesmeldegesetz selbst hervorrufen, gibt es Kostenentlastungen für die Kommunen. Sie haben nach einer langen Unterbrechung der Beratung im Innenausschuss festgestellt, Sie glauben dem einfach nicht. Nun stehen wir als Parlamentarier in der Pflicht, in irgendeiner Form natürlich Ihren Glauben oder auch unseren Glauben nachfolgend zu manifestieren. Das sind wir den Kommunen in Thüringen schuldig. Nun will ich Ihnen deutlich sagen: Die Möglichkeit hat die CDU uns in Thüringen mit der Abschaffung der Auftragskostenpauschale im Jahr 2013 genommen, denn dann hätten wir tatsächlich eine einzelne Sektion im Rahmen der Auftragskostenpauschale gehabt, wie viel Cent oder wie viel Euro pro Einwohner in Thüringer Kommunen für die Ausführung des Bundesmeldegesetzes ausgegeben oder durch das Land erstattet werden. Das ist im Rahmen des Mehrbelastungsausgleichs nicht mehr möglich, sondern Ihre Koalition hat sich im Jahr 2012 oder 2013 für die Einführung des pauschalen Mehrbelastungsausgleichs entschieden. Das wird uns aber dennoch nicht davon freimachen, auch zu gegebener Zeit wiederum mit dem Gemeinde- und Städtebund in Austausch zu treten, ob die Effekte, die beschrieben worden sind, tatsächlich so eingetreten sind, wie sie die Landesregierung beschreibt oder wie sie der Gemeinde- und Städtebund beschrieben hat.


Meine Damen und Herren, auf zwei inhaltliche Frage will ich noch eingehen: Herr Adams hat dankenswerterweise bereits auf die Klarstellung der Landesregierung zur Regelung der Übermittlung von personenbezogenen im Zusammenhang mit Religionsgemeinschaften hingewiesen. Ich möchte aber auf zwei Gegenstände hinweisen, die im Rahmen der schriftlichen Anhörung dem Ausschuss als Problemlage dargestellt worden sind: Da ist einerseits die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz, der darauf hingewiesen hat, das bräuchte in einer Ausführungsbestimmung in Thüringen eine Normierung der Löschpflicht für im Zusammenhang mit der Ausführung von Wahlen entstehende Daten wie beispielsweise der gesammelten Unterstützungsunterschriften. Das ist, wenn wir das in diesem Gesetzentwurf nicht aufgenommen haben, nicht eine Absage an diesen doch durchaus wichtigen Einwand, sondern die Überzeugung, dass die Darstellung, dass dies ausreichend gesetzlich geregelt ist, auch zutreffend ist. Wir werden das sicherlich dann auch in der Ausführung mit dem Landesdatenschutzbeauftragten weiter diskutieren, ob dem dann auch so ist. Gegebenenfalls erwarten wir natürlich auch durch das umsetzende Innenministerium hier eine entsprechende Klarstellung, wenn diese Fragen in den Kommunen entsprechend auftauchen.


Auf einen weiteren Punkt der Anhörung will ich auch hinweisen: Jens Kubieziel vom AK Vorratsdatenspeicherung hat dem Innenausschuss mitgegeben, sich der Frage der Datenübermittlung an andere Stellen zuzuwenden, und angeregt, dass der zu übermittelnde Datenbestand gesetzlich festgeschrieben auf den erforderlichen Bereich der angeforderten Daten, also den notwendigen Datenumfang, beschränkt wird, eine Regelung, die wir als Fraktion als sehr sinnvoll erachtet haben. Aber wir haben hier auch den Einwand der Landesregierung, des Innenministeriums beachtet und tragen dem gern Rechnung, dass eine entsprechende Regelung sehr sinnvoll ist, aber nicht im Ausführungsgesetz selbst zu regeln ist, sondern in der entsprechenden Rechtsvorschrift, in der Rechtsverordnung, die noch zu erlassen ist.


Das sind die beiden Erwartungshaltungen, die wir dann in der praktischen Umsetzung auch an das Thüringer Innenministerium hier äußern möchten. Unter diesen Bedingungen werden wir diesem Gesetzentwurf selbstverständlich zustimmen. Vielen Dank.


(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)


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