Thüringer Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst sowie zur Anpassung besoldungsund versorgungsrechtlicher Vorschriften

Dr. Iris Martin-Gehl

Zum Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/5376

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Kollegen, liebe Zuschauer auf der Tribüne und am Livestream, uns liegt ein Gesetzentwurf vor, der längst überfällig ist. Denn: Das gegenwärtig geltende Richtergesetz stammt aus dem Jahr 1994 und seither hat sich einiges getan, insbesondere bei der Entwicklung des modernen Dienstrechts. Inzwischen besteht ein erheblicher Reformbedarf für das Thüringer Richtergesetz – darauf hat Frau Meißner schon hingewiesen –, wobei ich hier nur die Stichwörter „Alterszeitregelungen“, „Mitwirkungsund Beteiligungsrechte der Richtervertretungen“, „Verfahren bei Besetzungen von Beförderungsämtern“, „Transparenz des Beurteilungssystems“ nennen möchte.

 

Wie schon eben gesagt, hat es im Ausschuss eine umfassende Anhörung der Vertreter der Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und ehrenamtlichen Richter gegeben. Ich kann Frau Meißner aber darin nicht folgen, dass deren Anregungen nicht aufgegriffen wurden und dass das Gesetz grundsätzlich und insgesamt von den Anzuhörenden abgelehnt wurde. Die Anhörung war sehr differenziert, es gab Befürworter und auch Ablehner, aber niemals des gesamten Gesetzentwurfs, sondern es ging immer um einzelne Regelungen. Die Anregungen wurden insgesamt sehr sorgfältig geprüft und weitgehend in den Gesetzentwurf aufgenommen. Es gibt eine sehr detaillierte schriftliche Stellungnahme des Thüringer Richterbunds und weiterer Richtervertretungen vom Dezember 2017, für die ich mich an dieser Stelle nochmals besonders bedanken möchte. Daraus wurden zahlreiche Anregungen in den Gesetzentwurf eingearbeitet und Formulierungsvorschläge sogar weitgehend wörtlich übernommen, unter anderem die zum Beurteilungswesen in § 7. Man möge dies einmal nachlesen.

 

Welche Neuerungen beinhaltet nun der Gesetzentwurf? Da ist allen voran die Aufhebung des Letztentscheidungsrechts des Justizministers in Beförderungsangelegenheiten zu nennen. An die Stelle dieses Letztentscheidungsrechts tritt nun ein Konsensverfahren, das die von den Richterverbänden oft bemängelte, exekutive Umklammerung der Justiz ein gutes Stück weit lockert. Nach der Neuregelung wird nun bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Minister und Richtervertretung über die Geeignetheit eines Bewerbers für ein Beförderungsamt der Richterwahlausschuss einbezogen, der mit dem Minister zu einem Konsens gelangen muss. Anderenfalls ist ein anderer Bewerber vorzuschlagen oder die Stelle gar neu auszuschreiben. Jedenfalls liegt, anders als bisher, die Beförderung von Richtern und nunmehr auch die von Staatsanwälten nicht mehr allein in der Hand des Ministers. Damit wird eine berechtigte Forderung umgesetzt, die Richter und Staatsanwälte und auch meine Fraktion schon seit Jahren erheben. Jedenfalls wird mit dieser Regelung der zuweilen geübten Praxis Einhalt geboten, Beförderungen nicht nach dem Leistungsprinzip, sondern nach etwaigen politischen Erwägungen vorzunehmen.

Im Weiteren wird mit dem vorliegenden Gesetz das Dienstrecht der Richter reformiert, indem die Altersgrenze an die der Beamten angepasst wird. Nun haben Richter die Möglichkeit, mit Abschlägen schon mit 62 Jahren in den Ruhestand zu gehen. Damit wird eine Möglichkeit für die Verjüngung der Justiz eröffnet, da auf diese Weise frei werdende Stellen neu besetzt werden können, noch bevor der große personelle Umbruch vonstattengeht, dann, wenn nämlich in wenigen Jahren eine große Zahl der Thüringer Richter innerhalb kurzer Zeit in den Ruhestand geht.

 

Eine weitere Neuerung des Gesetzes sind die Regelungen zum Beurteilungswesen. Mit § 7 wird erstmals eine gesetzliche Grundlage für dienstliche Beurteilungen von Richtern und Staatsanwälten geschaffen. Die dazu vorgesehenen Regelungen, insbesondere die Festlegung von Beurteilungsintervallen, die Einbeziehung des Beurteilten im Rahmen von Beurteilungsgesprächen und die Möglichkeit der Beteiligung der Richtervertretungen sind geeignet, Transparenz und einheitliche Maßstäbe für dienstliche Beurteilungen zu garantieren. Die einzelnen Vorgaben des Gesetzes insoweit sind auf die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere auf das Thüringer Beamtengesetz und das Thüringer Disziplinargesetz abgestimmt. Im Übrigen gibt die Ermächtigung für den Erlass einer Rechtsverordnung Gelegenheit, weitere Anregungen aus der Richterschaft zur näheren Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens zu normieren.

 

Das Gesetz erweitert im Vergleich zu den bisher geltenden Regelungen auch die Mitbestimmungsrechte der Richtervertretungen, räumt etwa ein Teilnahmerecht an den Auswahlgesprächen für die Einstellungen in das Richterverhältnis auf Probe ein und eine Teilnahmemöglichkeit bei Beurteilungsgesprächen. Darüber hinaus werden die Beteiligungstatbestände der vollen und der eingeschränkten Mitbestimmung erweitert und damit die Richter und Staatsanwaltschaftsräte gestärkt.

 

Viele Richter begrüßen all diese Neuerungen, weil damit ein wichtiger Schritt in Richtung „mehr Selbstbestimmung der Richterschaft in den eigenen Angelegenheiten“ gegangen wird. Ich betone: Ein Schritt, denn dies ist nicht der letzte Schritt. Darauf werde ich später noch einmal zurückkommen.

 

Es ist mir bekannt, dass auch die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen das neue Gesetz begrüßen, denn anders als bisher im Thüringer Richtergesetz werden Sie in dem neuen Gesetz nicht mehr quasi als Anhängsel der Richterschaft behandelt –, etwa mit einem angefügten Regelungskomplex –, sondern ihrer besonderen Stellung als Organe der Rechtspflege, der Strafrechtspflege, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte – soweit statusrechtlich möglich, denn sie gehören ja unterschiedlichen Gewalten an – parallel geregelt werden. Davon zeugt auch schon die Bezeichnung des Gesetzes, mit der eben Richter und Staatsanwälte im Landesdienst als Adressaten des Gesetzes benannt werden.

 

Nun will ich aber auch nicht verschweigen, dass es nach wie vor kritische Stimmen vonseiten der Adressaten des Gesetzes gibt. So beklagen sich Vertreter der Richterschaft über zu wenig Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten und – das wurde auch bereits erwähnt –, die Anwaltschaft ist enttäuscht, dass der ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehene anwaltliche Vertreter im Richterwahlausschuss durch den Änderungsantrag nun wieder gestrichen wurde, ja, dass der Anwaltschaft jegliche Mitsprache versagt wird. Ich selbst bedauere es, dass diese aus meiner Sicht durchaus berechtigten Forderungen, die gerade meine Fraktion auch seit Jahren unterstützt, nicht in das Gesetz Eingang finden konnten. Dafür gibt es aber eine Erklärung, die sich in einer kurzen Formel zusammenfassen lässt: „Politik ist die Kunst des Möglichen.“ Ich finde, dass diese Feststellung, die Otto von Bismarck zugeschrieben wird, sehr treffend unseren begrenzten Handlungsspielraum beschreibt. Der vorliegende Gesetzentwurf ist das derzeit Mögliche. Sie alle wissen, dass das parlamentarisch Mögliche in besonderem Maße durch das rechtlich Zulässige, durch das politisch Gewollte und auch durch das praktisch Machbare beschränkt wird. Diese Schranken sind auch beim vorliegenden Gesetz maßgebend dafür, dass ein Teil der Wünsche und Anregungen nicht – ich möchte sagen, noch nicht – umgesetzt werden konnte.

 

So ist etwa der Wunsch von Vertretern des Thüringer Richterbundes, Beurteilungsgremien nach dem Vorbild des österreichischen Richtergesetzes einzuführen und eine Mitbestimmungsregelung für die Neueinstellung von Richtern aus dem Richtergesetz von Nordrhein-Westfalen zu übernehmen, zwar verständlich, aber nicht realisierbar. Das Argument: „Die anderen machen es doch auch.“ mag zwar überzeugend klingen, aber Vergleiche sind bekanntlich nur dann etwas wert, wenn tatsächlich Gleiches gegenübergestellt wird. Eine solche Vergleichbarkeit ist hier aber weder mit dem österreichischen Richtergesetz noch mit dem Richtergesetz von Nordrhein-Westfalen gegeben. Denn schon die Verfassungslage, in die die jeweiligen Gesetze eingebettet sind, ist eine andere als diejenige in Thüringen.

 

So gibt es eben in der Verfassung von Nordrhein-Westfalen keine dem Artikel 89 Abs. 2 Thüringer Verfassung vergleichbare Regelung, wonach der Thüringer Justizminister, und nur der Justizminister, über die vorläufige Anstellung von Richtern entscheidet. Auch sieht das Landeswahlrecht von Nordrhein-Westfalen keinen Richterwahlausschuss vor, der – wie in Thüringen – die Machtfülle des Justizministers beschränkt. Dies geschieht in Nordrhein-Westfalen auf andere Weise. Kurzum: Es bestehen in beiden Bundesländern unterschiedliche Regelungssysteme, die sich eben nicht direkt vergleichen lassen.

Ebenso wenig lässt sich aufgrund der richterlichen Sonderstellung das Thüringer Beamtenrecht eins zu eins auf die Richterschaft übertragen, wie es zuweilen gefordert wird. Es ist aus meiner Sicht daher juristisch nicht korrekt, wenn der Wortlaut von einzelnen Rechtsvorschriften aus anderen Gesetzen zur Begründung von Regelungswünschen herangezogen und dabei deren Verschränkung mit anderen Vorschriften im System der jeweiligen Rechtsordnung völlig ausgeblendet wird.

Warum sage ich, dass ein Teil der im Rahmen der Anhörung geäußerten und aus meiner Sicht auch nachvollziehbaren Wünsche und Anregungen mit diesem Gesetz noch nicht umgesetzt wurde? Ich sage das, weil dieses Gesetz von vornherein als ein Gesetzeswerk angelegt ist, das sich in einem Prozess der Vervollkommnung befindet, also einen ersten Schritt in Richtung der Schaffung moderner, transparenter Justizstrukturen darstellt. Beleg dafür ist die mit dem Änderungsantrag eingeführte Evaluierungsklausel. Wenn dieses Gesetz in wenigen Jahren und danach in regelmäßigen Abständen immer wieder auf dem Prüfstand steht, wird sich erweisen, ob sich die jetzt eingeführten Neuerungen bewährt haben bzw. inwieweit Änderungen oder Ergänzungen vonnöten sind.

 

Doch auch das Zutun von uns Parlamentariern ist gefragt. Denn je besser es uns gelingt, die derzeit hinderlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen zu verändern, umso mehr kann sich das Richterund Staatsanwältegesetz für mehr Selbstverwaltung der Justiz und mehr Mitbestimmung öffnen. Ich richte mein Augenmerk dabei vor allem auf Artikel 89 der Thüringer Verfassung, dessen Änderung zu thematisieren sein wird. Es bleibt zu hoffen, dass sich künftig in diesem Haus hierfür die notwendige Mehrheit findet und damit den Weg frei macht für eine weitere Modernisierung des Thüringer Richterund Staatsanwältegesetzes.

 

Politik ist die Kunst des Möglichen, aber auch die Kunst, Mögliches unmöglich zu machen. Lassen Sie es nicht so weit kommen und stimmen Sie dem vorliegenden Gesetz zu. Vielen Dank.

 

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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