Thüringer Gesetz über den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik in den Gerichten und Staatsanwaltschaften (ThürIKTGerStG)

Dr. Iris Martin-Gehl

Zum Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 7/6771

 

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, es ist ja nun schon sehr viel zu dem Inhalt des Gesetzentwurfs gesagt worden, ich will mich deshalb jetzt nur auf wenige Schwerpunkte konzentrieren. Es geht darum, eine gesetzliche Grundlage für die voranschreitende Digitalisierung in der Thüringer Justiz zu schaffen, die deren besonderen Anforderungen gerecht wird, wie es im Gesetzentwurf heißt. Was sind diese besonderen Anforderungen? Frau Baum hat explizit darauf hingewiesen, es geht um die Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit. Es geht weiterhin darum, die sachliche Unabhängigkeit der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger zu sichern. Und es geht darum, das für die Staatsanwaltschaft geltende Legalitätsprinzip zu wahren. Dementsprechend sieht der Gesetzentwurf vor – auch das ist schon angeklungen –, wie die Zuständigkeiten und das Zusammenwirken der entsprechenden zuständigen Gremien geregelt werden soll, nämlich, das Zusammenwirken und die Zuständigkeit des für die Justiz zuständigen Ministeriums, der IT-Stelle, der Thüringer Gerichte und Staatsanwaltschaften, des IT-Lenkungskreises und der IT-Kontrollkommission.

 

Vor allem diese Zuständigkeitsregelungen des Gesetzentwurfs wurden von den im Justizausschuss angehörten Akteuren aus der Thüringer Justiz zum Teil heftig kritisiert. Auch darauf haben meine Vorrednerinnen und Vorredner hingewiesen. Der Gesetzentwurf insgesamt fand von seinem Anliegen allerdings allgemeine Zustimmung. Kritikpunkt in der Anhörung war vor allem, dass den besonderen Schutzbedürfnissen der Justiz nicht ausreichend Rechnung getragen wird, etwa, indem die Einflussmöglichkeiten der betroffenen Nutzerinnen und Nutzer der Informations- und Kommunikationstechnik, also der Richterinnen und Richter, der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auf Entscheidungen zur IT in ihrem Arbeitsbereich gering bzw. gänzlich unbedeutend geregelt sind. Der Gesetzentwurf legt etwa die zentralen Entscheidungsvorgänge bei der Planung im IT-Bereich gänzlich in die Hand des Justizministeriums und damit in die Hand der Exekutive. Das sei verfassungsrechtlich bedenklich, wie es vonseiten der Angehörten aus der Richterschaft verlautete. Moniert werden dabei insbesondere die Kompetenzzuweisungen an den sogenannten IT-Lenkungskreis. Auch das ist schon zum Teil angesprochen worden. Dieser Lenkungskreis, dem die Präsidentinnen und Präsidenten aller Gerichtsbarkeiten sowie der Generalstaatsanwalt bzw. die Generalstaatsanwältin angehören, ist das wohl wichtigste Mitwirkungsgremium der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft in diesem Bereich. Gleichwohl werden diesem Gremium mit dem Gesetzentwurf lediglich Anhörungs- und Empfehlungsrechte eingeräumt. Von den Angehörten werden daher zu Recht echte Mitwirkungsrechte, das heißt, Mitgestaltungs- und Mitentscheidungsrechte, eingefordert, um den besonderen Anforderungen der Justiz, auf die ich eingangs hingewiesen hatte, Rechnung zu tragen, da ja die Adressaten des Gesetzes selbst diese Anforderungen am besten kennen. Dementsprechend wurden mit dem vorliegenden Änderungsantrag diesbezüglich Veränderungen am Gesetzentwurf vorgenommen und dem Lenkungskreis völlig berechtigt wesentlich umfassendere Kompetenzen und Rechte zugewiesen. So wird dem IT-Lenkungskreis mit dem Änderungsantrag nunmehr ein eigenes Entscheidungsrecht für die IT-Ausstattungsbedarfe der Gerichte und Staatsanwaltschaften zuerkannt, anstelle des bisherigen Rechts, dazu nur Empfehlungen abgeben zu dürfen. Außerdem ist, anders als bisher, nun ein entsprechendes Benehmen mit dem IT-Lenkungskreis vorgesehen, soweit der Gesetzentwurf die Möglichkeit der Nutzung des zentralen Dienstleisters für IT der Landesverwaltung vorsieht. Neu ist auch, dass vor Inanspruchnahme justizexterner IT-Stellen für die Bereitstellung und Betreuung von justiziellen Fachverfahren und/oder der e-Akte das Einvernehmen mit dem IT-Lenkungskreis herzustellen ist.

 

Insgesamt greift der Änderungsantrag die in der Anhörung geäußerten Bedenken auf und stärkt den IT-Lenkungskreis und damit die eigenen Gestaltungsmöglichkeiten der Richterschaft und Staatsanwaltschaft in erheblichem Maße. Der Änderungsantrag beinhaltet darüber hinaus Präzisierungen von Begriffsdefinitionen, Schärfungen von Formulierungen, Klarstellungen, redaktionelle Änderungen, die weitgehend aus sich heraus verständlich sind, und deshalb möchte ich darauf hier auch nicht weiter eingehen.

 

Alles in allem werbe ich für dieses Gesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Migration, Justiz und Verbraucherschutz und hoffe auf eine breite Zustimmung. Vielen Dank.

 

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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