Sechstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes

Karola Stange

Zum Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 7/2207

 

Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, ich bin als Berichterstatterin für die Beschlussempfehlung zum Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drucksache 7/2207 bestellt worden. Es ist das Sechste Gesetz zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes.

 

Durch Beschluss des Landtags in seiner 43. Sitzung am 22. April 2021 wurde der Gesetzentwurf an den Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung überwiesen. Der Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung hat den Gesetzentwurf in seiner 27. Sitzung am 27. Mai 2021, in seiner 28. Sitzung am 4. Juni 2021, in seiner 30. Sitzung am 24. Juni 2021 sowie in seiner 32. Sitzung am 15. Juli 2021 beraten sowie ein schriftliches Anhörungsverfahren durchgeführt. Der Gesetzentwurf war Gegenstand einer Online-Diskussion gemäß § 96 Abs. 2 der Geschäftsordnung.

Werte Kolleginnen und Kollegen, da die Beschlussempfehlung sehr lang ist und Sie alle in der Drucksache 7/3788 zur Drucksache 7/2207 vorliegt, werde ich sie nicht in Gänze vorlesen, um Zeit zu sparen, aber die wesentlichen Punkte benennen.

 

Der Gesetzentwurf wird mit folgenden Änderungen angenommen: Artikel 1 wird wie folgt geändert:

 

1. Folgende neue Nummer 1 wird vorangestellt: „1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Bezeichnung ‚Landespsychotherapeutenkammer Thüringen‘ durch die Bezeichnung ‚Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer‘ ersetzt.“

 

2. Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.

 

3. Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ‘(3) Die Kammern und die Versorgungswerke nach § 5b können personenbezogene Daten ihrer Mitglieder untereinander übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Empfängers nach diesem Gesetz erforderlich ist.‘“ Weitere Ausführungen folgen dazu.

 

4. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt: (8) Die Versorgungswerke sind berechtigt, personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten (Hinterbliebene der Mitglieder) zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Versorgungswerke nach diesem Gesetz und der Satzung nach Absatz 4 erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für folgende personenbezogenen Daten: [...].“ Diese werden aufgelistet, werte Kolleginnen und Kollegen, in den Nummern 1 bis 12 – ebenfalls in der Beschlussempfehlung nachzulesen.

 

5. Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.

 

6. Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und erhält folgende Fassung: „7. Dem § 13 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

 

(3) In Kammerversammlungen und Vorstandssitzungen können in besonderen Ausnahmefällen, die durch Katastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstehen, Beschlüsse alternativ zur Präsenzsitzung schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden; das Nähere hat die Satzung zu regeln.

 

(4) Die Tätigkeit der Mitglieder in den Organen und Ausschüssen der Kammern ist ehrenamtlich.“

 

7. Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und in 17a wird folgender Absatz 7 angefügt:

 

"(7) Die Ethikkommission kann Sachverständige beratend hinzuziehen. Bei zahnmedizinischen Fragestellungen soll die Landeszahnärztekammer beratend hinzugezogen werden."

 

8. Die bisherigen Nummern 8 bis 11 werden die Nummern 9 bis 12.

 

Der Ausschuss hat, wie bereits erwähnt, in mehreren Sitzungen sich mit dieser Thematik befasst und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs. Danke schön.

 

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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