Redaktionsermächtigung zur Vorbereitung der Verkündung des Gesetzentwurfs „Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst sowie zur Anpassung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften“

Dr. Iris Martin-Gehl

Zum Antrag der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 6/6497

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Gäste, in der letzten Plenarsitzung haben wir das Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz verabschiedet. Leider hat sich in die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Migration, Justiz- und Verbraucherschutz, die mit dem Gesetz zur Abstimmung stand, ein Fehler eingeschlichen.

 

Dieser Fehler stellt sich wie folgt dar: Es wurden mit der Beschlussempfehlung in § 40 des Gesetzes unter den Ziffern 12 bis 14 drei Tatbestände in die volle Mitbestimmung aufgenommen, die zuvor nach der ursprünglichen Gesetzesfassung der nur eingeschränkten Mitbestimmung unterliegen sollten und demnach als Ziffern 8 bis 10 in § 41 Abs. 3 geregelt waren. Folgerichtig müssen diese in eine höhere Form der Mitbestimmung übertragenen gleichlautenden Tatbestände in § 41 Abs. 3 gestrichen werden, was bedauerlicherweise übersehen wurde, sodass nunmehr eine Doppelregelung der entsprechenden Textpassagen in den §§ 40 und 41 vorliegt.

 

Dieses redaktionelle Versehen zu korrigieren, ist Anliegen des vorliegenden Antrags. Die rechtliche Grundlage für diese Korrektur findet sich in § 110 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags, der vorsieht, dass offenbare Unrichtigkeiten beschlossener Gesetze vor deren Ausfertigung und Verkündung vom Präsidenten bzw. der Präsidentin zu berichtigen sind. Dass es sich im vorliegenden Fall um eine solche offenbare Unrichtigkeit handelt, dürfte außer Frage stehen, denn es wird auf den ersten Blick deutlich, dass eine Verschiebung nahezu wortgleicher Textpassagen innerhalb der vorgegebenen Regelungssystematik erfolgt ist, die nur dann einen Sinn ergibt, wenn eine Streichung der nicht mehr gewollten ursprünglichen Regelung vorgenommen wird. Dies geht auch aus der Begründung der Beschlussempfehlung hervor, die in Bezug auf die betroffenen Regelungspunkte hervorhebt, dass zur Stärkung der Richter- und Staatsanwaltsräte die Tatbestände der vollen Mitbestimmung ausgeweitet werden, was bedeutet, dass die betroffenen Tatbestände eben nicht mehr der eingeschränkten Mitbestimmung unterliegen sollen und zwangsläufig damit an der entsprechenden Stelle im Gesetz fehl am Platz sind.

Wenn nun aber offenkundig ist, dass hier lediglich ein redaktionelles Versehen vorliegt, stellt sich natürlich die Frage, ob denn nicht § 110 Abs. 2 Geschäftsordnung des Thüringer Landtags eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Landtagspräsidenten bzw. die Landtagspräsidentin darstellt, um von sich aus in der gebotenen Weise korrigierend tätig werden zu können. Darüber wird man sicher diskutieren können. Wir sind indes der Auffassung, dass der vorliegende Fall kein typischer im Sinne der genannten Vorschrift ist, denn hier geht es nicht einfach um die Richtigstellung eines vorgegebenen Gesetzestextes, es geht vielmehr um die Streichung von Gesetzestext. Aufgrund dieser Besonderheit und vor allem aus Respekt vor dem Parlament als Gesetzgeber halten wir es daher für sinnvoll, ja für notwendig, dem Landtag die Entscheidung über die Redaktionsermächtigung der Präsidentin im Rahmen der in dem Antrag genannten Vorgaben zu überlassen. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Zustimmung zu dem Ihnen vorliegenden Antrag. Danke schön.

 

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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