Identifizierbarkeit von Polizeikräften im Einsatz erleichtern

Zum Antrag der Fraktion der FDP - Drucksache 5/1079 -


Frau Präsidentin, auch ich kann mich kurzfassen. Sehr geehrte Damen und Herren, wir unterstützen den Antrag der FDP. Berlin hat im Jahr 2009 die Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte im Einsatz angekündigt. Brandenburg, Bremen, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt denken darüber nach. Thüringen steht es gut an, sich diesem Nachdenken anzuschließen und nichts anderes fordert der Antrag.


(Beifall FDP)


Offen bleibt, und das können wir ja dann im Innenausschuss diskutieren, wie die Kennzeichnungspflicht erfolgen soll. Da ist der Prüfauftrag in dieser Richtung zum Beispiel sehr eindeutig und begründet.

Zwei Ebenen sollen in der Prüfung eine Rolle spielen, zunächst der auch im Antrag der FDPFraktion angesprochene Ausgleich zwischen den Schutzinteressen von in einem Einsatz befindlichen Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen. Die Kennzeichnungspflicht - und da will ich auch noch einmal auf die Sorgen eingehen, die hier geäußert wurden - soll ja nicht Polizeibeamte persönlich motivierter und unbegründeter Verfolgung aussetzen, da hat in der Tat der Dienstherr auch eine Verpflichtung zum Schutz der eingesetzten Beamtinnen und Beamten. Aber die Kennzeichnung soll eine Repersonalisierung ermöglichen, wenn Betroffene von polizeilichen Maßnahmen Beschwerden vortragen, die Einleitung von dienstrechtlichen Verfahren oder sogar das konkrete Stellen von Strafanträgen und Strafanzeigen begünstigen.


Polizeibeamte dürfen nicht anonymisiert handeln. Sie sind Träger und Ausführende des staatlichen Gewaltmonopols und das unterwirft sie einer besonderen Verantwortung. Ob - und die Frage ist ja eben auch schon einmal diskutiert worden - die Kennzeichnung durch Dienstnummern oder Namensschilder geschieht, ist eine Frage, die wir ebenfalls im Ausschuss dann diskutieren können. Wir könnten uns durchaus unterschiedliche Regelungen vorstellen. Die namentliche Kennzeichnung von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten im normalen Vollzugsdienst und die Kennzeichnung mit Dienstnummern in sogenannten geschlossenen Einsätzen.

Diskutiert werden muss auch - dritter Aspekt -, ob eine Verwaltungsvorschrift ausreicht oder eine Änderung des Polizeiaufgabengesetzes notwendig ist. Für eine Gesetzesänderung spricht, dass dann die Kennzeichnungspflicht auch für Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen aus anderen Bundesländern, die in Thüringen zum Einsatz kommen, gelten würde.

Sehr geehrte Damen und Herren, wer eine bürgernahe Polizei befürwortet, wer den vertrauensvollen Umgang zwischen Polizei und den Bürgern fordert, wird sich der Diskussion um die Kennzeichnung von Polizeibeamten nicht verschließen können. Wir sehen uns darin, auch gestützt durch den europäischen Kodex für Polizeiethik, der vom Ministerkomitee des Europarats im Jahr 2001 verabschiedet wurde. Auch hierin wurde geregelt, dass sich Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte während den Einsätzen amtlich ausweisen sollen.

Ausdrücklich möchte ich denen widersprechen, die meinen, eine Kennzeichnungspflicht sei Ausdruck eines Misstrauens oder gar eines Generalverdachts gegen die Polizei. Das ist mitnichten so. Es geht hier um die Schaffung eines neuen Vertrauenstatbestands.

In diesem Sinne hoffe ich auf die Ausschussüberweisung und eine sachliche Diskussion dort.


(Beifall DIE LINKE)

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