Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Dr. Iris Martin-Gehl

Zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU - Drucksache 6/6744

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Gäste! Liebe Frau Obergerichtsvollzieherin Weber als Vertreterin des Landesverbands der Gerichtsvollzieher Thüringens, herzlich willkommen!

 

(Beifall im Haus)

 

Der vorliegende Gesetzentwurf reiht sich in die Maßnahmen ein, die angesichts der zunehmenden Gewaltbereitschaft von Schuldnern zur Verbesserung der Sicherheit der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher bei ihrer Arbeit erforderlich sind. Er enthält eine Regelung, die es den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern ermöglicht, sich vor anstehenden Vollstreckungsmaßnahmen bei der Polizei über Gefahrenpotenziale auf Seiten der Schuldner zu informieren und dann gegebenenfalls Amtshilfe in Anspruch zu nehmen. Der Gesetzentwurf in seiner ursprünglichen Fassung hatte wortgleich eine entsprechende Regelung aus dem sächsischen Justizgesetz übernommen. Darauf wurde von meinen Vorrednern schon eingegangen. In der ersten Lesung hierzu gab es unterschiedliche Auffassungen, ob es angesichts der besonderen Rechtslage in Thüringen überhaupt die Notwendigkeit für eine solche Regelung gibt und wenn ja, ob die sächsische Regelung eins zu eins auf Thüringen übertragbar ist. Ersteres hatte ich schon damals bejaht und auch begründet, also die Notwendigkeit, dass es für die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher eine eigene gesetzliche Grundlage für einen Auskunftsanspruch gegenüber der Polizei geben muss. Bestätigt wurde diese Auffassung durch die Anhörung, denn die Anzuhörenden bemängelteten, dass sie nach der bestehenden Rechtslage von Ermessensentscheidungen der Polizei abhängig sind, sich also nicht darauf verlassen können, schnell und überhaupt die begehrten Auskünfte über potenzielle Gefahrensituationen zu erhalten. Der Gesetzentwurf schließt damit in Thüringen eine Lücke. Darin waren sich auch die Anzuhörenden einig.

 

Ob nun die sächsische Regelung für einen eigenen Auskunftsanspruch der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher auch für Thüringen der richtige Ansatz ist, das hatte ich schon anfangs bezweifelt. Auch hierzu äußerten sich die Anzuhörenden kritisch. So wurde schon die als Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch festgelegte „Abwehr von Gefahren für Leib und Leben bei Vollstreckungsmaßnahmen“ als problematisch angesehen, denn daraus ließe sich ableiten, dass die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher auch nach dieser Regelung stets eine bestehende konkrete Gefahr nachweisen müssen, um an die begehrten Informationen zu einer bestehenden Gefahr zu kommen. Und genau das wäre widersinnig. Der vorliegende Änderungsantrag hat diesen Gedanken aufgegriffen und knüpft den Auskunftsanspruch nunmehr an das Vorliegen einer abstrakten Gefahr an. Besondere Begründungserfordernisse bestehen daher nun nicht mehr.

 

Aus den Reihen der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher wurde zudem einhellig bemängelt, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf den Auskunftsanspruch nur auf bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen beschränkt, nämlich auf Vollstreckungsmaßnahmen, die zu einem schwerwiegenden Eingriff bei dem Schuldner führen – also Verhaftungen, Wohnungsdurchsuchungen etc. Aber Gewalt kann nicht nur bei schwerwiegenden Maßnahmen vorkommen, sondern – wie die Praxis zeigt – auch bei einfachen Geldpfändungen, gerade auch und dann, wenn an sich überhaupt nicht damit zu rechnen ist – Herr Helmerich ist auch auf diese Problematik schon eingegangen.

Der Begriff „schwerwiegender Eingriff“ ist praktisch auch schwer zu erfassen, denn was schwerwiegend ist, hängt entscheidend von der subjektiven Betroffenheit des Schuldners im Einzelfall und nicht von einer juristischen Definition ab. Dementsprechend sieht der vorliegende Änderungsantrag diese Beschränkung „schwerwiegende Eingriffe“ auch nicht mehr vor.

 

Welche Informationen können die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher nun von der Polizei erhalten? Um hier Rechtssicherheit zu schaffen, enthält der Änderungsantrag einen Katalog von Kriterien, die beschreiben, was auf eine Gefährlichkeit und Gewaltbereitschaft schließen lassen kann. Ich will auf die Einzelheiten nicht eingehen, Herr Scherer hat die Punkte schon aufgeführt. Damit jedenfalls wird ein Rahmen für die Informationspflicht der Polizei abgesteckt, der aber auch nicht abschließend feststeht und noch in bestimmten Grenzen Spielräume zulässt.

 

Mit dieser Regelung, die ich sehr begrüße, wird den Thüringer Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern ein Stück mehr Sicherheit für ihre oft schwierige Arbeit gegeben. Und ich bin mir sicher, dass die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sehr verantwortungsbewusst mit dem Auskunftsrecht umgehen werden, das ihnen ja nun als klarer gesetzlicher Anspruch eingeräumt ist.

 

Ich hoffe und wünsche allen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern, dass sie künftig etwas unbeschwerter an ihre Arbeit gehen können und dass sie am Ende stets unversehrt ihre Akten schließen. Ich habe großen Respekt vor Ihrer Arbeit! Vielen Dank.

 

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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