Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen – Zusammensetzung des Verfassungsgerichtshofs

Dr. Iris Martin-Gehl

Zum Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 7/5670

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Zuschauerinnen und Zuschauer auf der Tribüne und am Livestream, der Thüringer Landtag hat sich unlängst in erster Lesung mit einem Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofgesetzes befasst, der die Einführung des Amtes eines vom Thüringer Landtag zu wählenden Vizepräsidenten bzw. einer Vizepräsidentin beim Thüringer Verfassungsgerichtshof vorsieht. Dazu wird der bisherige § 2 Abs. 2 des Thüringer Verfassungsgerichtshofgesetzes entsprechend erweitert. Der erste Satz dieser Bestimmung soll künftig lauten: „Der Verfassungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und sieben weiteren Mitgliedern.“ In Art. 79 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Verfassung heißt es indes: „Er“ – der Verfassungsgerichtshof – „besteht aus dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern.“ Damit weichen die geplante Neuregelung im Verfassungsgerichtshofgesetz und die daran anknüpfenden Folgeregelungen anders als bisher nunmehr von der Vorgabe der Thüringer Verfassung zur Zusammensetzung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs ab. Das heißt, das einfache Gesetz geht insoweit über die Thüringer Verfassung hinaus. Diese Diskrepanz zu beheben, ist Anliegen des vorliegenden Gesetzentwurfs, der die Regelungen zur Zusammensetzung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs in der Thüringer Verfassung und im einfachen Gesetz wieder in Übereinstimmung bringt. Die Regelung des Vizepräsidentenamtes des Verfassungsgerichtshofs in der Thüringer Verfassung und nicht nur im einfachen Gesetz steht zudem im Einklang mit den entsprechenden Verfassungsregelungen zur Vizepräsidentschaft bei anderen Verfassungsorganen – namentlich beim Thüringer Landtag, so geregelt in Art. 57 Abs. 1 Thüringer Verfassung und beim Landesrechnungshof gemäß Art. 103 Abs. 2 Thüringer Verfassung. Das wiederum unterstreicht die besondere Bedeutung dieses Amtes.

 

Ich beantrage die Überweisung des vorliegenden Gesetzentwurfs an den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz. In diesem Ausschuss liegt bereits der Gesetzentwurf, den ich erwähnt hatte – der Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofgesetzes –, sodass beide Gesetzentwürfe, die ja in unmittelbarem Bezug zueinander stehen, dann gemeinsam beraten werden können. Vielen Dank.

 

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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