Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes    

Zum Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 6/1173


Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, sehr geehrte Gäste! „Liebe deinen Nachbarn, aber reiße den Zaun nicht ein!“, diese Volksweisheit beschreibt den neuralgischen Punkt, um den es im Nachbarrecht im Wesentlichen geht, um die Grundstücksgrenze, um deren Sicherung, um deren Unantastbarkeit, denn Grundstücksgrenzen markieren Eigentum und Eigentum steht unter verfassungsrechtlichem Schutz.


(Beifall CDU)


Auch der heute in zweiter Lesung behandelte Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes beinhaltet in seinem Kern diese Thematik – das wurde schon angesprochen –, nämlich in Gestalt des neu vorgesehenen § 14 a, der das nachbarliche Duldungsrecht für Überbau durch Wärmedämmungsmaßnahmen gesetzlich begründet. Dass und weshalb diese Regelung aus wirtschaftlicher und ökologischer Sicht sinnvoll und aus rechtlicher Sicht zulässig ist, hatte ich bereits während der ersten Lesung zu diesem Gesetzentwurf ausgeführt. Darauf möchte ich jetzt nicht noch einmal eingehen.


Wie aber stehen die Betroffenen zu dieser neuen Duldungspflicht, diejenigen, die die Regelung künftig anzuwenden haben, sowie die Eigentümer diesseits und jenseits der Grundstücksgrenzen? Eine dazu durchgeführte Anhörung gibt darüber Aufschluss. Die eingegangenen Stellungnahmen aus Justiz, von berufsständischen Kammern, Vereinen, Verbänden – Frau Berninger hat sie im einzelnen aufgeführt – reichen von vorbehaltloser Zustimmung über vorsichtige Skepsis bis hin zu konkreten Bedenken und auch die Sorge um mögliches neues Konfliktpotenzial.


Erfreulich aber ist, dass die Neuregelung in allen vorliegenden Stellungnahmen grundsätzlich begrüßt wird. Die vorgebrachten Bedenken ranken sich vor allem um die Frage, ob der Eingriff in das Eigentumsrecht, wie er sich in der Duldungspflicht nach § 14 a manifestiert, durch die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gedeckt ist. Mit anderen Worten: Dahinter verbirgt sich die Frage, ob denn diese Vorschrift einen ausreichenden rechtlichen Rahmen für eine angemessene Interessenabwägung der beteiligten Grundstücksnachbarn bietet. Im Gegensatz zu Herrn Scherer habe ich daran keine Zweifel. Denn die Regelung führt die Anforderungen an die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ganz konkret im Detail auf. Danach besteht eben eine Duldungspflicht, dann und nur dann, wenn


1. die zum Überbau führende Wärmedämmung als solche geeignet ist – was unter anderem schon Gegenstand der vorab durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung ist,


2. die Maßnahme als solche erforderlich ist, also kein milderes Mittel zur Verfügung steht,


(Beifall DIE LINKE)


das die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks entbehrlich macht, insbesondere eine Innendämmung nicht möglich ist und


3. die Anbringung der Wärmedämmung in einem ausgewogenen Verhältnis zur Nutzung fremden Eigentums steht, was Gegenstand der hier schon erwähnten Wesentlichkeitsprüfung ist.


Diese Voraussetzungen für die Begründung einer Duldungspflicht sind hoch. So ist schon allein der Nachweis schwierig, dass es im konkreten Fall keine anderen Wärmedämmungsmaßnahmen gibt, die den Grundstücksnachbarn nicht belasten. Jedenfalls hat etwa die Handwerkskammer Erfurt in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass es nach dem heutigen Stand der Technik schon in zahlreichen Fällen vernünftige Alternativen für effektive Innendämmungen gibt und mehr noch in Zukunft geben wird. Eine Gefahr, dass diese Neuregelung des Nachbarrechtsgesetzes eine Flut von Streitfällen und Gerichtsverfahren auslösen wird, ist daher nicht zu befürchten.


Die in die Diskussion eingebrachte Auffassung, die festgelegte Wesentlichkeitsgrenze für die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks – jetzt komme ich zu Ihrem Einwand, Herr Scherer – sei mit 25 Zentimetern zu weit und zu starr bemessen und eröffne keinen Spielraum für eine Interessenabwägung, teile ich nicht. Zum einen stehen diese 25 Zentimeter im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorgaben des Bauordnungsrechts und zum anderen entspricht diese Zahl den technischen und ökologischen Standards für Wärmedämmungsmaßnahmen. Im Übrigen – und das ist das Entscheidende – ist dieses Maß von 25 Zentimetern als Obergrenze im Rahmen der Wesentlichkeitsprüfung zu verstehen, sodass im konkreten Fall eben auch schon 15 oder 20 Zentimeter eines Überbaus eine wesentliche Beeinträchtigung sein können und damit eine Duldungspflicht ausschließen. Was wesentlich im Sinne von § 14 Abs. 1 Ziffer 3 ist, bestimmt sich im Übrigen nicht allein an der Tiefe des Überbaus, sondern an einer Vielzahl von Kriterien, die im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen sind. Dass § 14 a hierfür keinen ausreichenden Spielraum bietet, ist weder zu erkennen noch zu befürchten. Denn die Rechtsprechung hat für das Nachbarrecht das Rechtsinstitut des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses entwickelt, das für nachbarliche Interessenkonflikte stets – ich betone es nochmals, stets – einen nachbarlichen Interessenausgleich, eine Güterabwägung als Beurteilungsmaßstab verlangt, auch und vor allem dann, wenn eine Regelung des Nachbarrechts keinen entsprechenden Hinweis darauf enthält. Dies gilt insbesondere auch für § 14 a Abs. 4, der einen Beseitigungsanspruch für duldungsverpflichtete Grundstücksnachbarn vorsieht.


Der Gesetzentwurf sieht weitere Änderungen vor, die ich nur am Rande erwähnen möchte, da sie teils lediglich redaktionelle Änderungen, teils rein technische Anpassungsregelungen an andere Vorschriften beinhalten. Eingehen möchte ich allerdings noch auf die vorgesehenen Änderungen zu § 46 des Nachbarrechtsgesetzes. Hier geht es um die Grenzabstände für Bepflanzungen an öffentlichen Verkehrsflächen. Der Gesetzentwurf sah ursprünglich vor, dass im nachbarlichen Verhältnis zwischen Straßeneigentümern und Anliegern bei Bepflanzungen beiderseits keine Grenzabstände einzuhalten sind. Zu Recht wurden im Rahmen der Anhörung Bedenken vorgebracht, dass sich bei einer solchen Regelung das Konfliktpotenzial zwischen Anliegern und Straßeneigentümern unnötig erhöht, weil die Straßeneigentümer in der Regel auch die Träger der Straßenbaulast sind und für Gefahrenabwehr Sorge zu tragen haben, für Gefahren, die etwa von übergreifenden Wurzeln oder Ästen oder übermäßigem Blattwerk ausgehen können, verursacht von Pflanzen, die zu nah am öffentlichen Verkehrsraum stehen. Die Anregung, auf die insoweit vorgesehene Änderung des Nachbarrechtsgesetzes zu verzichten, ist Gegenstand des vorliegenden Änderungsantrags. Danach verbleibt es bei den nach bisherigem Recht vorgesehenen Abstandsregelungen im Verhältnis zwischen Trägern öffentlicher Straßen und den Anliegern. Weiterer Bedarf für Änderungen des in erster Lesung vorgestellten Gesetzentwurfs hat sich nach intensiver Diskussion in den Fachgremien und nach Auswertung der Anhörung nicht gezeigt. Auch sehen wir keine Notwendigkeit, die Abstandsregelungen, die Herr Scherer angesprochen hat, zwischen Grundstück und Wald zu ändern. Denn es ist die Rede von bebauten und bebaubaren Grundstücken, und ein bebaubares Grundstück kann eben auch an der Grundstücksgrenze noch bebaut werden. Und dann besteht derselbe Abstand wie in den Fällen, in denen das Grundstück bereits an einer Grundstücksgrenze bebaut ist. Es wäre also inkonsequent zu sagen, es würde keinen Sinn machen, wenn wir hier von bebauten und bebaubaren Grundstücken sprechen. Schließlich sind auch die Erfahrungen aus anderen Bundesländern, die schon vor Jahren Regelungen, insbesondere zur Duldungspflicht bei Wärmedämmung eingeführt haben, in den Blick zu nehmen. Etwa hat sich die mit dem Thüringer Entwurf inhaltsgleiche Regelung in Brandenburg bewährt und keine beachtlichen neuen oder gar außergewöhnlichen Konflikte befördert. Auch die gerichtlichen Auseinandersetzungen liegen bei dieser Thematik bundesweit vornehmlich auf bauordnungsrechtlichem Gebiet und damit in der Regel bereits im Vorfeld möglicher nachbarlicher Konflikte. Jedenfalls gibt es für die Gefahr einer Zunahme nachbarlicher Streitigkeiten aufgrund der vorgesehenen Gesetzesänderungen auch daher keinerlei Anhaltspunkte. Ich werbe deshalb für Ihre Zustimmung zu den heute zur Abstimmung stehenden Änderungen des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes. Vielen Dank.


(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)


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