Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Landesmediengesetzes

André Blechschmidt

Zum Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 7/5032

 

Danke, Herr Präsident. Meine Damen und Herren, Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Landesmediengesetzes – ja, in der Regel ist eine Gesetzesänderung, eine Novellierung ein inhaltlich und rechtlich doch umfangreiches Konglomerat, welches auch die entsprechende Debatte dazu verlangt. Dies erwartet man allemal auch und gerade bei Mediengesetzen, Stichwort Staatsverträge. Nun ist aber auf den ersten Blick bei der Novellierung des Thüringer Landesmediengesetzes ein wirklich sehr, sehr überschaubarer Text auf dem Tisch, nämlich: „§ 10 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: ‚Abweichend von Satz 1 ist die nicht-redaktionelle Zusammenarbeit von Rundfunkveranstaltern zulässig.‘“ Kurz gesagt, den Rundfunkveranstaltern in Thüringen wird eine breitere, ausdrücklich nichtredaktionelle Zusammenarbeit gestattet. Dies ist letztendlich zwar eine – ich wiederhole – überschaubare, aber dennoch nicht ganz unbedeutende Veränderung. Warum betone ich dies?

 

Meine Damen und Herren, lassen Sie mich auf die in der 6. Legislaturperiode stattgefundene Debatte im Zusammenhang mit der Änderung des damaligen Thüringer Landesmediengesetzes, konkret auf die Problematik Medienvielfalt eingehen. Damals, 2016, wurde der Vorstoß einer breiteren Beteiligung besonders der Printmedien an Veranstaltungen, bei Rundfunkveranstaltungen aufgeworfen und diskutiert. Im Ergebnis der damaligen Diskussion einschließlich einer stattgefundenen Anhörung wurde eine höhere prozentuale Beteiligung der Printmedien an Rundfunkveranstaltungen abgelehnt. Auch ich habe damals für meine Fraktion mit Blick auf die Debatte Medienvielfalt dies getan und den Gesetzesvorstoß abgelehnt. Ja, in Thüringen ist eine kleine, aber feine Medienlandschaft, welche es bei den rasanten technischen Entwicklungen zu erhalten und welcher es eine entsprechende Weiterentwicklung zu ermöglichen gilt. Zwischen 2016 und 2020 wurde die Möglichkeit solcher Zusammenarbeit unter dem sogenannten Funkhausmodell wieder aufgenommen. Hierbei war – lassen Sie mich das wie folgt formulieren – eine eineindeutige redaktionelle Trennung nicht durchgehend deutlich bzw. gewährleistet.

 

Nun, meine Damen und Herren, ist schon die angesprochene technische Entwicklung in den zurückliegenden zwei, drei Jahren weitergegangen, auch die damit verbundenen medienpolitischen Veränderungen. Deshalb verlangt es nach inhaltlichen, aber auch organisatorischen und gesetzlichen Möglichkeiten, um zum Erhalt und der Sicherung der Thüringer Medienlandschaft beizutragen.

 

Nach einer zurückliegenden knapp einjährigen Diskussion mit den betroffenen Rundfunkanbietern – und da will ich das Stichwort durchaus noch mal nennen, das „Wohnraummodell“, was sozusagen als Konzept auf dem Tisch gelegen hat – ist dies auch hier wiederholt und – ich will es sagen – mit einer überschaubaren Gesetzesinitiative, die jetzt auf dem Tisch liegt, fortgeführt worden. Wir bitten, diesen Gesetzentwurf an den Ausschuss für Europa, Kultur und Medien als Koalition zu überweisen. Danke.

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