Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofgesetzes – Einführung des Amts der Vizepräsidentin beziehungsweise des Vizepräsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs

André Blechschmidt

Zum Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der CDU, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 7/5039

 

Danke, Herr Präsident. Meine Damen und Herren, um es noch mal deutlich zu sagen, die Einführung eines Vizepräsidenten ist keine Thüringer Extrawurst, sondern ist Angleichung an Organisationsstrukturen, wie es schon in anderen Verfassungsgerichten anderer Bundesländer gang und gäbe ist. Dass der Verfassungsgerichtshof zur Sicherung seiner kontinuierlichen und reibungsfreien Organisations- und Arbeitsabläufe eine Stellvertreterfunktion für den Fall der Verhinderung des Präsidenten braucht, muss man sicherlich nicht weiter begründen. Derzeit wird dieser im Verfassungsgerichtshofgesetz über den Rückgriff auf die Regelung des § 20 des Deutschen Richtergesetzes geregelt. Damit ist für die Stellvertretung immer die Richterin bzw. der Richter vorgesehen, der im jeweilig konkreten Vertretungsfall das dienstälteste berufsrichterliche Mitglied des Gerichts ist.

 

Zukünftig, meine Damen und Herren, soll es nun für solche Vertretungsfälle eine feste Funktion geben, für die per Wahl durch den Thüringer Landtag eine Person bestimmt wird. Damit wird in die Vertretungsregelung mehr personelle Kontinuität gebracht, als sie in der bisherigen Regelung vorhanden war. Die Neuregelung erhöht durch die funktionsbezogene Wahl durch den Landtag auch das demokratische Legitimationsniveau der Ausübung dieser Verhinderungsvertretung, denn – und das sei an dieser Stelle noch mal ausdrücklich betont – auch die Neuregelung beinhaltet nur eine Verhinderungsvertretung. Es findet zwischen den Präsidentenfunktionen und den Vizepräsidentenfunktionen gar keine weitere Aufgabenteilung im laufenden Betrieb statt. Die Stellvertreterregelung bleibt also in ihrem funktionalen und inhaltlichen Grundmodell unverändert.

 

Wie der Begründungstext des Vier-Fraktionen-Gesetzentwurfs recht ausführlich belegt, haben sich die einreichenden Fraktionen mit der Vorgabe des Artikels 79 der Thüringer Verfassung beschäftigt und waren zu der Einschätzung gekommen, dass für die Einführung der Vizepräsidentenfunktion keine Verfassungsänderung notwendig ist. Nach der ersten Lesung des vorliegenden Gesetzentwurfs entstand aber eine in einigen Zusammenhängen bezogene Diskussion, die dies zumindest argumentativ infrage stellte. Nach der Devise „sicher ist sicher“ haben Rot-Rot-Grün dann doch noch einen ergänzenden Verfassungsänderungsgesetzentwurf vorgelegt. In einer intensiven klärenden Debatte in und vor der Sitzung des Ausschusses für Migration, Justiz und Verbraucherschutz ist die Ausschussmehrheit auch nach Ansicht der Linken nun zu einem politisch wie rechtlich sachgerechten Ergebnis gekommen. Dank von Herrn Schard und einem von der CDU vorgelegten Änderungsantrags, nun Teil der Beschlussempfehlung, arbeitet dieser noch einmal verstärkt die Konstruktion der Stellvertreterregelung als reine Stellvertretung im Verhinderungsfall heraus. Im Vorfeld der Ausschussdebatte war somit die vorliegende Verfassungsänderung, wie im Plenum scheinbar dann natürlich zu sehen, nicht mehr gegeben und Rot-Rot-Grün hat den Gesetzentwurf unter der damit verbundenen Devise „sicher ist sicher“ zurückgezogen bzw. – wie gesagt – im Ausschuss am vergangenen Freitag den verfassungsändernden Gesetzentwurf zurückgezogen.

Meine Damen und Herren, damit soll ausreichend nachvollziehbar sein, warum die Fraktion Die Linke nach erneuter intensiver Debatte und Überlegung erstens die Zurückziehung der Verfassungsänderung noch einmal hier deutlich formuliert hat und zweitens den vorliegenden Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung zustimmen kann und wird. Vielen Dank.

 

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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