Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes 1/2

Christian Schaft

Zum Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 7/3069

 

Werte Kolleginnen und Kollegen, werte Zuschauerinnen und Zuschauer am Livestream, sehr geehrte Frau Präsidentin, als wir vor einem Jahr etwa um die Zeit das erste Corona-Mantelgesetz berieten, gingen wir noch davon aus, dass die Pandemie schneller zu bewältigen sei, als es der Fall war. Deswegen wurden einige Regelungen in dem Gesetz auch vor diesem Hintergrund gestrickt, zeitlich befristet oder eben nur für das Jahr 2020 ausgelegt. Dass wir mittlerweile vor einer anderen Situation stehen, das liegt auf der Hand und das zeigt auch die Verabschiedung des zweiten Corona-Mantelgesetzes vor etwa zwei Monaten.

 

Eine Regelung wurde in dem Gesetzentwurf allerdings nicht berücksichtigt und fortgeschrieben, und zwar die zur Unterstützung der Erwachsenenbildungseinrichtungen in Thüringen. Die Volkshochschulen in den Landkreisen und kreisfreien Städten, die vielen freien Trägerinnen und Träger der Erwachsenenbildung und auch die Heimvolkshochschulen sind alle ebenfalls stark von der Pandemie in ihrer Tätigkeit eingeschränkt und die aktuelle Corona-Verordnung des Landes ermöglicht – das begrüßen wir natürlich sehr – die Öffnung für Sprach- und Integrationskurse, Alphabetisierungsmaßnahmen oder Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung. Damit bleiben aber weiter viele Angebote geschlossen oder finden nur in Online Formaten statt.

Damit diese pandemiebedingten Schließungen nicht zum Bumerang für die finanzielle Grundlage der so wichtigen Arbeit dieser Einrichtungen werden und die finanzielle Grundlage nicht nachhaltig schädigen, haben wir als Rot-Rot-Grün diesen Gesetzentwurf vorgelegt, damit die Einrichtungen der Erwachsenenbildung in Thüringen Planungssicherheit bekommen.

 

Was wollen wir regeln? Analog zu der bereits angesprochenen Regelung aus dem ersten Corona-Mangelgesetz aus dem letzten Jahr wollen wir nicht nur das Jahr 2020 nicht zur Berechnung der weiteren Förderung heranziehen, sondern eben auch das Jahr 2021. Ich glaube, der Grund dafür liegt auf der Hand: Geschlossene Einrichtungen bedeuten trotz guter Online-Angebote in der Erwachsenenbildung eine sinkende Zahl an Teilnehmer/-innen und damit auch an Unterrichtseinheiten. Letztere werden aber eben herangezogen, um den variablen Anteil der Grundförderung durch das Land gemäß der §§ 12 und 13 des Erwachsenenbildungsgesetzes zu berechnen.

 

Ohne eine entsprechende Regelung im Gesetz zur Nichtbeachtung des Jahres 2021 würde die kommenden Jahre ein Loch bei der Finanzierung der Angebote für die berufliche, sprachliche, gesundheitliche, politische, kulturelle wie ehrenamtsbezogene Bildungsarbeit der Erwachsenenbildung gerissen und das wollen wir verhindern. Denn die Erwachsenenbildung ist für uns in Thüringen nicht nur das fünfte Rad am Wagen, sie ist eine der wichtigen Säulen der Thüringer Bildungslandschaft neben der frühkindlichen, der schulischen, außerschulischen, akademischen und beruflichen Bildung in Thüringen.

 

(Beifall CDU)

 

Ich denke, das haben wir nicht zuletzt auch dadurch gezeigt, dass wir im Landeshaushalt für dieses Jahr beispielsweise auch die Erwachsenenbildungseinrichtungen mit zusätzlichen 2,8 Millionen Euro für die politische Bildungsarbeit unterstützt haben.

Im Sinne der Zeitersparnis für das heutige Plenum belasse ich es auch bei der Einreichung zum Gesetzentwurf – ein kleiner Entwurf mit großer Wirkung – und bitte bereits jetzt im Namen der Fraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen um die Überweisung an den Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport. Vielen Dank.

 

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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