Beratung des Zwischenberichts des Untersuchungsausschusses 6/3 „Möglicher Amtsmissbrauch“

Knut Korschewsky

Beschluss des Landtags - Drucksache 6/6124

 

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, sehr geehrte Besucherinnen und Besucher auf der Tribüne und am Livestream! Zunächst zum vorliegenden Zwischenbericht: Der heute vorliegende Zwischenbericht wurde am 26. Februar 2019 mit Mehrheit des Ausschusses beschlossen und am 22. März offiziell der Öffentlichkeit übergeben und damit auch dem Landtag zugeleitet. Der Untersuchungsausschuss 6/3 „Möglicher Amtsmissbrauch“ wurde mit Beschluss des Landtags vom 29.09.2016 auf Antrag der CDU-Fraktion eingesetzt. Vorausgegangen war ab August 2016 eine Presseberichterstattung, in der unterstellt wurde, dass der Thüringer Minister für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Dieter Lauinger sein Amt für private Zwecke missbraucht habe und damit die Befreiung seines Sohnes von der Besonderen Leistungsfeststellung – BLF – erreicht habe.

 

Die Berichterstattung erfuhr große regionale und überregionale Resonanz, welche neben einer privaten Pressekonferenz der Familie Lauinger auch in einer parlamentarischen Befassung mündete. Neben einer Kleinen Anfrage wurden zwei Anträge von CDU und AfD eingereicht und die Landesregierung beantragte, in einer gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport und des Ausschusses für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Bericht zu erstatten. Diese Sitzung fand am 23. August 2016 statt. Die Landesregierung berichtete umfassend von den Vorkommnissen, die mit der Befreiung des Sohnes des Justizministers von der BLF zusammenhingen. Einen Tag später fand außerdem ein Sonderplenum statt, welches sich ebenfalls der Thematik widmete. Dem folgte am 21. September 2016 ein Antrag von Mitgliedern der CDU-Fraktion auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, welcher sich nach dem oben genannten Beschluss am 21. November 2016 konstituierte.

 

Mittlerweile hat der Ausschuss 25 Mal getagt und dabei über 130 Zeuginnen und Zeugen vernommen, einige von ihnen auch mehrfach. 13 Sitzungen befassten sich hierbei mit der Aktenvollständigkeit. Zehn Sitzungen befassten sich mit der eigentlichen Abarbeitung des Untersuchungsauftrags. Eine Sitzung war den dann auch in der Presse thematisierten Anträgen von Zeugen auf Betroffenenstatus vorbehalten. Dazu, meine sehr geehrten Damen und Herren, werde ich später noch etwas ausführen.

 

Einbezogen in den Zwischenbericht wurden die Sitzungen bis zum August 2018, also insgesamt 18 Sitzungen. Auf die einzelnen Ergebnisse dieser 18 Sitzungen werde ich nun näher eingehen. Detailliertere Ausführungen können dem nun auch veröffentlichten Bericht entnommen werden, Sie brauchen also keine Sorge haben, dass ich hier die knapp 380 Seiten vorlesen werde.

 

Aber zunächst einmal zur Aktenvollständigkeit und zur Aktenauthentizität. Meine sehr geehrten Damen und Herren, hier kann ich es nicht verhehlen zu sagen, dass hier der Ausschuss teilweise behindert war und teilweise eine schwere Arbeit hatte, da mehrere Lieferungen aus unterschiedlichen Ministerien angefordert werden mussten, um zu einer klaren Übersicht über die vorhandenen Akten zu gelangen. Das hat die Arbeit des Ausschusses erheblich erschwert und meiner Meinung nach auch in die Länge gezogen. Zur besseren Nutzung aller Akten wurde durch die Landtagsverwaltung eine Digitalisierung vorgenommen und den Abgeordneten zur Verfügung gestellt.

 

Zur Aktenvollständigkeit, -klarheit und -wahrheit ist besonders ein Aspekt zu benennen, welcher auch schon in der Presse Anklang gefunden hat – die Frage der Presse werde ich heute noch öfter aufrufen. Es handelt sich um die Herkunft des sogenannten braunen Papiers mit der Zeugnisformulierung, welches nachträglich nach bereits vollzogenen Aktenlieferungen vom Abteilungsleiter 2 des Bildungsministeriums beigebracht wurde verbunden mit einer Aussage, er habe es von Ministerin Klaubert erhalten.

 

Diese Frage des „braunen Papiers“ wurde auch im Untersuchungskomplex 4 des Ausschusses noch einmal aufgegriffen und wird von den Ausschussmitgliedern wie folgt beantwortet: Die Darstellung des Abteilungsleiters kann bislang weder von Zeugen noch durch Spezifika der Aufschrift oder des Papiers selbst bestätigt werden. Die Formulierung auf dem braunen Papier selbst entstammt dem Bescheid der Schule und war allen relevanten Personen bekannt. Nach Aussage der Zeugin Klaubert und ersichtlich aus der Aktenlage beruhte der Textinhalt auf einer zuvor getroffenen Entscheidung der Hausleitung. Der Ausschuss hat hier festgestellt, dass eine Zuordnung des Papiers nicht möglich ist, die Formulierung selbst ist dem Bescheid der Schule entnommen.

 

Zum ersten Untersuchungskomplex: Der erste Komplex befasste sich mit der Antragstellung und der Entscheidung der Schule des Sohnes von Minister Lauinger. Wenn man so will, begann hier eine Serie unsauberen Verwaltungshandelns, welches sich bis in das Bildungsministerium fortsetzte. Dies beginnt damit, dass ein mündlicher Antrag auf Befreiung vom Unterricht in die Klassenkonferenz eingebracht wurde, obwohl es hierfür eines schriftlichen Antrags bedurft hätte, der dann vor Ausfertigung des Bescheids von den Eltern nachgereicht wurde. Die Klassenkonferenz entschied auf mündlichen Antrag auf Grundlage der Leistungen des Schülers einstimmig, dass die Genehmigung eines Auslandsaufenthalts und eine darauffolgende Versetzung in die Klasse 11 zu erteilen sei. Bezüglich des zuerst nur mündlichen Antrags führten Verantwortliche der Schule vor dem Ausschuss aus, dass es durchaus vorkomme, dass Anträge, die in zeitlicher Nähe zu Klassenkonferenzen erfolgen, auch mündlich eingebracht werden könnten.

 

Die mündliche Antragstellung ist als Formfehler zu werten, scheint aber einer gängigen Praxis im Schulalltag entsprochen zu haben. Hierzu kommt allerdings, dass die Schule über einen Sachverhalt entschied, über den der Schulträger hätte entscheiden müssen, bestenfalls sogar unter Einbeziehung von Schulamt oder Ministerium. Die Schule hätte sich laut Schulordnung des Bistums Erfurt bei einer Befreiung von länger als 15 Tagen an die Schulabteilung des Bischöflichen Ordinariats wenden müssen, welches dann über die Befreiung hätte entscheiden müssen.

 

Hinzu kommt, dass es sich nicht um einen einfachen Befreiungs- oder Beurlaubungssachverhalt handelte, sondern ebenso die Nichtteilnahme an der BLF und die Versetzung in die Klasse 11. Im Bereich von Versetzungen, Prüfungen und Zeugnissen müssen sich Schulen in freier Trägerschaft an der staatlichen Schulgesetzgebung orientieren. Dies ist hier aus meiner Sicht nicht erfolgt. Der Ausschuss führt dies insbesondere auf eine mangelhafte Kenntnis der schulgesetzlichen Regelungen aufseiten der Schule zurück. Dies ist auch dem Schulträger, also dem Bistum Erfurt, anzulasten, welches die Schulaufsicht über die Schule führte und bis zu dem hier in Rede stehenden Vorgang in keinem einzigen Fall mit Befreiungstatbeständen befasst worden war, obwohl die Schulordnung des Bistums dieses Jahr Befreiungen über 15 Tage als verpflichtend vorsieht. Es ist, meine sehr geehrten Damen und Herren, lebensfremd anzunehmen, dass dies die erste Befreiung von der Schulpflicht war, die länger als 15 Tage währte. Der Schulabteilung des bischöflichen Ordinariats wird darum attestiert, dass sie hier ihrer schulaufsichtlichen Pflichten, vor allem ihrer Informationspflichten zur Schulgesetzgebung nicht nachgekommen ist. Auch die Schule ist ihren aus der Schulordnung des Bistums erwachsenen Pflichten nicht nachgekommen und war sich dessen nicht einmal vollumfänglich bewusst, da den Schulen des Bistums Erfurt die Schulordnung offensichtlich nicht vorlag.

 

Allerdings – ich will das hier betonen – ist positiv zu bewerten, dass sowohl Schule als auch Schulträger Versäumnisse selbst einräumten und diesen mittlerweile auch abgeholfen haben. Den bereits benannten Unsicherheiten aufseiten der Schule ist es auch zu verdanken, dass sich die Schule stattdessen an das Staatliche Schulamt Mittelthüringen wendete, da man es als zuständig erachtete. Das Staatliche Schulamt wurde nach Auffassung des Ausschusses in unverbindlicher Form mit dem Vorgang befasst. Der Anfrage der Schule waren keine konkreten Informationen durch die Schule beigegeben worden. Es handelte sich deshalb mitnichten um einen Antrag. Infolgedessen sah sich der zuständige Referent des Schulamts auch nur zu einer unverbindlichen Antwort veranlasst, wie er sie nach eigener Aussage täglich mehrfach erteilt. Er zitierte aber dennoch vollumfänglich die Ziffer 13 der Durchführungsbestimmungen, auf deren Grundlage dann auch der Bescheid an die Eltern des betreffenden Schülers erfolgte. Die Antwort des Schulamts mit der Formulierung, dass der Absatz 3 der Ziffer 13 der Durchführungsbestimmungen im Ausnahmefall Anwendung finden könnte, werteten Schulleiter und Oberstufenleiter nach eigenen Aussagen so, dass eine Genehmigung des Auslandsaufenthalts möglich sei und der Schulgesetzgebung Genüge getan sei.

 

Daraufhin wurde die Familie kontaktiert und diese darauf hingewiesen, dass ein schriftlicher Antrag gestellt werden müsse, was Frau Lauinger am 23. November 2015 auch tat. Diesem Antrag wurde am 10.12.2015 seitens der Schule durch einen Bescheid stattgegeben, der vom Ausschuss als rechtswidrig, aber bestandskräftig eingeschätzt wird.

Damit folgt der Ausschuss den Bewertungen der im Ministerium und Schulamt tätigen Juristen. Dem Bescheid der Schule kam in der Ausschussarbeit große Bedeutung zu. Dies resultiert zum einen aus dem nicht eindeutigen Regelungsgehalt desselben, vor allem aber aus der unkorrekten Zitierung der Ziffer 13 der Durchführungsbestimmungen, und dies, obwohl das Staatliche Schulamt diese korrekt übermittelt hatte. Die Bescheidersteller gaben hierzu an, den Verordnungstext auf die tatsächliche Situation angepasst zu haben. Sie räumten dies als Fehler ein und begründeten ihr Verhalten unter anderem damit, den Sinngehalt nicht verändert zu haben und noch nie in so einer Situation gewesen zu sein, eine Rechtsvorschrift zitieren zu müssen. Der Ausschuss stellte auch hier einen deutlichen Verfahrensfehler und fehlende Kenntnisse der einschlägigen Rechtslage fest. Wie bereits erwähnt, hat das bischöfliche Ordinariat hier bereits Abhilfe geschaffen und die Zusammenarbeit mit den Schulen vor allem im Fall der Unsicherheit in der Auslegung der Schulgesetzgebung gestärkt.

 

In diesem Kontext stellt sich als zentrale Frage heraus, inwieweit diesem Bescheid Vertrauensschutz im Sinne des § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz zugebilligt werden muss. Hierbei wurde thematisiert, ob einem Juristen wie Minister Lauinger im Fall eines rechtswidrigen Verwaltungsakts Vertrauensschutz eingeräumt werden kann. Hierzu stellte der Ausschuss fest, dass Minister Lauinger sowohl nach Aktenlage als auch nach Aussagen der beteiligten Personen nicht in das Antragsprozedere involviert war und sich erst einschaltete, als die Schule der Familie mitteilte, dass ihr Sohn kein Zeugnis erhalten würde. Der in das Antragsverfahren involvierten Mutter des Schülers können die für Schulträger und Schule festgestellten Versäumnisse und Verfahrensfehler nicht angelastet werden, da sie in einem berechtigten Vertrauen auf die Kompetenz der handelnden Behörden agierte.

 

Der Untersuchungskomplex I – als Zusammenfassung – stellt sich gemessen am Untersuchungsauftrag als ausermittelt dar.

 

Zum Untersuchungskomplex II: Der zweite Untersuchungskomplex behandelte die Frage der Entscheidung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport im Mai 2016. Anfang Mai 2016 erfuhr das TMBJS durch die Beschwerde des Vaters eines Mitschülers von dem Vorgang. Der Vater gab an, dass seinem Antrag auf Freistellung von der BLF durch das Staatliche Schulamt Mittelthüringen nicht stattgegeben worden sei, weshalb er sich nun direkt an das Bildungsministerium wendete. In diesem Kontext führte er auch an, dass ein Mitschüler seines Sohnes eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erhalten hätte. Damit setzte sich im Bildungsministerium fort, was in der Schule und bei dem Schulträger bereits begonnen hatte. Dies beginnt mit den Unsicherheiten in der Verortung der Zuständigkeit für die Schule in freier Trägerschaft.

 

Im Bildungsministerium gab es mit dem Referat 26 ein Referat, welches für Schulen in freier Trägerschaft die Verantwortung trug. Dieses Referat wurde von einer Juristin geleitet, welche allerdings mehrfach vortrug, für die rechtliche Bewertung in diesem Fall nicht zuständig gewesen zu sein. Sie verwies auf einen Referatsleiter des Referates 25, ebenfalls einen Juristen, welcher wiederum schilderte nur für die Rechtsfragen staatlicher Schulen zuständig zu sein und die vollumfängliche Zuständigkeit zurück an die vorgenannte Referatsleiterin verwies.

 

Ähnliche Zuständigkeitsunsicherheiten bestanden offenbar auch zwischen dem Staatlichen Schulamt und dem Ministerium. Während das Staatliche Schulamt darauf hinwies, dass das Ministerium zuständig sei, sagte die zuständige Referatsleiterin im Ministerium aus, das Schulamt sei zuständig gewesen. Damit entsteht faktisch eine gefühlte Nicht-Zuständigkeit der verschiedenen Stellen, die Probleme hinsichtlich einer möglichen Lösung förmlich herausforderte.

 

Nachdem die Abteilung 2 des Bildungsministeriums von dem Vorgang um den Sohn des Justizministers erfahren hatte, begann sie Erkundigungen einzuziehen. Sie wendete sich dafür sowohl an den Schulträger als auch an das Staatliche Schulamt Mittelthüringen, von dem die beteiligten Ministerialbeamten des Bildungsministeriums aussagten, dass es vorrangig zuständig gewesen sei. Doch noch bevor eine Antwort des Schulamts überhaupt erfolgt war, wurden die bislang bekannten Informationen der Hausleitung mit einem Verfahrensvorschlag zugeleitet und eine Entscheidung der Hausleitung erbeten. Darüber hinaus fehlten hier auch noch wesentliche Unterlagen wie das Protokoll der Klassenkonferenz. Es lag mithin weder ein schlüssiges Gesamtbild vor, noch konnte eine ordnungsgemäße Prüfung erfolgt sein.

 

Es ist mithin sehr kritisch zu sehen, auf welcher sachlichen Grundlage die Leitungsebene informiert wurde und auf welcher Grundlage dann auch die Entscheidung der Leitungsebene des TMBJS erfolgte, dass beide Schüler gleich zu behandeln seien und die BLF zu absolvieren haben. Dazu wurde ein Vermerk verfasst, in dem selbst sogar benannt wird, dass Genaueres noch zu ermitteln sei. Es sagten mehrere beteiligte Beamten aus, der Vorgang sei nicht ausermittelt gewesen, und ein Beamter stellte fest, dass Feststellungen fehl am Platz gewesen seien, solange man nicht über die gesamte Aktenlage verfügt habe.

 

Dieser Vermerk vom 14.05.2016 wird mithin offensichtlich von einigen beteiligten Beamten selbst und letztlich auch vom Ausschuss nicht als die tragfähige Entscheidungsgrundlage gewertet, als die sie stets dargestellt worden war. Besonders waren der Leitungsebene wesentliche Unterlagen zum Vorgang selbst nicht zur Kenntnis gebracht worden. Dies betrifft den Antrag der Mutter, das Protokoll der Klassenkonferenz und den Bescheid der Schule.

 

Die von einigen Zeugen als Begründung angeführte Eilbedürftigkeit wird vom Ausschuss verneint, da sich der Schüler bereits im Ausland befand und auch nicht vor Ende des Schuljahres zurückgekehrt wäre. Zwischen dem Vermerk vom 13.05.2016 und der Rückkehr des Schülers lagen zwei Monate. Die Argumentation, dass ein Zeugnis zwingend hätte ausgestellt werden müssen, trägt ebenfalls nicht, da befasste Mitarbeiter an anderer Stelle erklärten, dass es möglich sei, Zeugnisse zurückzudatieren, damit Schülern keine Nachteile erwachsen.

 

Die Eilbedürftigkeit kann nur aus dem Fall des zweiten Schülers erwachsen sein. Der Ausschuss hat diesbezüglich festgestellt, dass der Vermerk vom 13.05.2016 vorrangig diesem Schüler gegolten haben muss, was sich auch daraus ergibt, dass für diesen auf zusätzliche Informationen in Form von Anhängen konkret im Vermerk hingewiesen wird. Damit erklären sich auch die fehlenden Unterlagen für den Fall des Sohnes von Minister Lauinger. Nach Wahrnahme des Ausschusses sollte für den Schüler gleich mit entschieden werden, wie es auch ein Mitarbeiter der Abteilung 2 formulierte. Es sollte nach dem Gleichheitsgrundsatz für beide Schüler gleich entschieden werden. Nach Auffassung des Ausschusses überwiegt indes die Ungleichheit der beiden Fälle, da im Fall des Sohnes von Minister Lauinger ein Antrag der Eltern, eine zustimmende Befassung der Klassenkonferenz und ein Bescheid der Schule vorlagen. Außerdem differierten die Gründe für die erbetene Befreiung der Gestalt, dass im Fall des zweiten Schülers auch der § 49 Thüringer Schulgesetz infrage gekommen wäre. Wesentlich Ungleiches darf jedoch nicht gleich behandelt werden, wie das Bundesverfassungsgericht in verschiedenen Urteilen geurteilt hat, zum Beispiel Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012, Aktenzeichen 1 BvL 14/07. In Anbetracht der hier benannten Fakten ist der ursprüngliche Vermerk und damit auch die erste Entscheidung der Leitungsebene deutlich als vorläufig zu charakterisieren, da wesentliche Fakten nicht vorlagen. Besonders kritisch aber wertete der Ausschuss die fehlende Rücknahme des Bescheids, die zwingend aus den Vorgängen im Mai 2016 hätte folgen müssen, um es der betroffenen Familie zu ermöglichen, den Rechtsweg zu beschreiten, der ausdrücklich – das will ich noch mal betonen – für jeden Bürger dieses Landes, ungeachtet seines Ansehens, offensteht.

 

(Beifall DIE LINKE)

 

Warum diese Rücknahme nicht erfolgte, kann mit den nicht klaren Zuständigkeiten der verschiedenen damit befassten Beamten erklärt werden, aber auch mit der Unsicherheit in der Frage, in welcher Form und Deutlichkeit Anweisungen zu erteilen sind. Der Ausschuss geht letztlich davon aus, dass die Rücknahme des Bescheids durch das Ministerium gegenüber dem Schulträger angewiesen hätten werden müssen, und zwar – das betone ich noch einmal – in schriftlicher Form.

 

Ein zum jetzigen Stand wesentlicher Aspekt dieses Untersuchungskomplexes war auch die Frage, wann der damaligen Ministerin Klaubert der Name des Schülers bekannt war. Hintergrund war, in welchem Kontext die Ministerin ihre Entscheidung getroffen hatte. Der Abgeordnete Geibert stellte diesbezüglich eine uneidliche Falschaussage der Ministerin in den Raum, da es in einer Sitzung die Aussage gab, sie hätte den Namen im Mai bewusst und ein anderes Mal im Juni gekannt. Unter Rückgriff auf die entsprechenden Protokolle stellte sich allerdings heraus, dass zwei verschiedene Sachverhalte adressiert wurden, wobei vonseiten der Ministerin einmal auf die Kenntnis des Namens, das andere Mal auf den Gesamtzusammenhang fokussiert wurde. In diesem Sinne konkretisierte Dr. Klaubert ihre Aussage in der Sitzung vom März 2018. Der für den Untersuchungskomplex II – das ist wieder die Zusammenfassung – zu erwartende weitere Erkenntnisgewinn, kann nach derzeitigem Kenntnisstand als gering eingeschätzt werden.

 

Zu Untersuchungskomplex III: Der Untersuchungskomplex III, welcher sich mit den Interventionen des Thüringer Ministers für Migration, Justiz und Verbraucherschutz seit dem 20. Juni 2016 und ihren Auswirkungen befasst, war bis zur Sitzung im August 2018 noch nicht originär Gegenstand der Beweisaufnahme. Zu diesem Komplex werden folglich aktuell keine Einschätzungen getroffen.

 

Zu Untersuchungskomplex 4: Der Untersuchungskomplex 4 befasste sich mit den erneuten Interventionen des Thüringer Ministers für Migration, Justiz und Verbraucherschutz seit dem 24. Juni 2016 und deren Auswirkungen. Dieser Komplex ist in Teilen bearbeitet. Zentral für diesen Komplex ist die Frage nach der Revidierung der bereits dargestellten, ursprünglichen Entscheidung der Leitungsebene am Rande des Plenums im Juni 2016 und die Frage einer Sitzung am 27.06.2016 im Bildungsministerium, bei der das bereits erörterte „braune Papier“ – Sie erinnern sich, ich sprach zu Beginn davon –, übergeben worden sein soll. Damit ist die Frage nach der Formulierung verbunden, die sich auf dem späteren Zeugnis wieder fand. Nach Aktenlage und übereinstimmenden Zeugenaussagen kann als Datum der Abänderung der Entscheidung der 23.06.2016 benannt werden. Die revidierte Entscheidung der Leitungsebene wurde an diesem Tag mehrfach, ausdrücklich mündlich und per E-Mail in die verantwortliche Abteilung kommuniziert. Außerdem wurde auch auf einem Vermerk entsprechend durch die Hausleitung gezeichnet. Nach Argumentation einiger Beamter wurde dies jedoch nicht berücksichtigt, da nicht auf dem neuesten Vermerk gezeichnet worden war. Daraus begründete die Abteilung auch, warum es ihr an einer schriftlichen Anweisung fehlte. Dieser Argumentation ist der Ausschuss ausdrücklich nicht gefolgt. Selbst wenn man den beteiligten Beamten in der Frage der fehlenden Schriftlichkeit folgen sollte, so ist im Verwaltungshandeln des TMBJS die Erteilung von Anweisungen per E-Mail üblich und vielfältig darstellbar. Auch die befasste Abteilung selbst handelte beispielsweise in Anweisungen an das Schulamt entsprechend. Bezüglich des Gesprächs am 27.06.2016 um 17.00 Uhr, war die zentrale Frage die des angeblich übergebenen „braunen Papiers“. Wie bereits ausgeführt, kann die Aussage des Abteilungsleiters der Abteilung 2 nicht verifiziert werden, weder durch Zeugenaussagen noch durch eine Aktennotiz seinerseits, die der von ihm hervorgehobenen hohen Relevanz des Gesprächs gerecht geworden wäre. Die spätere Zeugnisformulierung entstammte dem Bescheid der Schule und sollte auf Betreiben der Ministerin Klaubert dort niedergelegt werden. Nur angerissen wurde bislang die Frage nach einem Gespräch am 27.06. um 14.00 Uhr, welches die Abteilung 2 des Bildungsministeriums mit Teilen der Leitungsebene führte. Mithin ergibt sich für den Komplex 4 weiterer Beweiserhebungsbedarf.

 

Gänzlich unbearbeitet sind die Komplexe 5 und 6 des Einsetzungsbeschlusses. Hierzu liegen auch aktuell keinerlei Anträge vor. Komplex 5 befasst sich damit, wie die Mitglieder der Landesregierung zu dem Vorfall informiert wurden. Komplex 6 befasst sich mit dem Bericht der Landesregierung in der Sitzung der Ausschüsse für Bildung, Jugend, Sport und Justiz und Migration und Verbraucherschutz sowie der Plenarsitzung am 24. August 2016.

Wesentlich wäre außerdem eine Einzelfrage – die der schulaufsichtlichen Prüfung. Hierzu hatten Mitglieder der CDU-Fraktion im UA 6/3 mehrmals angekündigt, noch offene Fragen zu haben und auch Anträge stellen zu wollen. Bis heute warte ich hier auf entsprechende Anträge.

 

Aus dem bis hierher erhobenen Kenntnisstand lässt sich folgendes Fazit ziehen: Nach aktueller Einschätzung des Ausschusses haben überhastetes Handeln, unklare Zuständigkeiten auf allen Ebenen, Unsicherheiten in der Verwendung von Aktennotizen, Vermerken und Weisungen per E-Mail, fehlende Grundlagen in der Anwendung des Schulrechts auf Seiten der Schule und letztlich eine unklare Rechtslage zu einer Gemengelage geführt, die ohne Zweifel als äußerst unbefriedigend bezeichnet werden kann. Abschließend möchte ich einige Bemerkungen dazu machen – auch das ist glaube ich wichtig –, wie die Arbeit des Ausschusses diskreditiert wird. Auch das gehört meiner Ansicht nach zu den Aufgaben eines Ausschussvorsitzenden, um Schaden von diesem, so wesentlichen Instrument unserer parlamentarischen Demokratie abzuwenden. Wir haben in der Presse lesen können, dass sich die CDU-Fraktion im Zwischenbericht des UA 6/3 inhaltlich nicht berücksichtigt sieht. Die CDU-Fraktion hatte ausreichend Gelegenheit, Kritik oder Änderungsbedarf an den Schlussfolgerungen in – ich sage ausdrücklich – meinem Entwurf zu äußern und inhaltlich zu untermauern. Dies ist nicht geschehen. Änderungsanträge der CDU zum Zwischenbericht wurden nicht vorgelegt. Eine Stellungnahme oder ein Sondervotum sollte nach Äußerungen von Mitgliedern der CDU-Fraktion im Untersuchungsausschuss erst nicht erfolgen und erfolgte dann nicht in der Darstellung einer eigenen Sicht auf den Untersuchungsgegenstand, sondern nur in einer kaum inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem im Ausschuss mehrheitlich beschlossenen Zwischenbericht. Wir haben in der Presse gelesen, dass die CDU sich im Zwischenbericht nicht ausreichend repräsentiert sieht. Nun, sie selbst repräsentiert sich aber leider nicht.

 

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

 

Die hellseherischen Kräfte des Ausschusses und des Ausschussvorsitzenden sind beschränkt. In dieser Hinsicht mangelt es dem Ausschussvorsitzenden tatsächlich an einer entsprechenden Qualifikation. Die in der Presse und sozialen Medien genannte Begründung für die nicht erfolgte Mitarbeit an dem Zwischenbericht war, dass ein Zwischenbericht keinen Wertungsteil enthalten dürfe. Ich möchte an dieser Stelle mal mit den Mythen aufräumen, die hier eventuell im Entstehen begriffen sind.

§ 28 Abs. 5 des Thüringer Untersuchungsausschussgesetzes bildet deutlich die rechtliche Grundlage für die Abfassung eines Zwischenberichts mit Wertungsteil. Ich zitiere: „Der Landtag kann während der Untersuchung jederzeit vom Untersuchungsausschuss einen Bericht über den Stand des Verfahrens verlangen. Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.“ Der Satz, Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, verweist hier bereits auf den Modus, nachdem analog zu einem Abschlussbericht ein Zwischenbericht abzufassen ist. § 28 Abs. 1 verlangt hierbei, einen schriftlichen Bericht über den Verlauf des Verfahrens, die ermittelnden Tatsachen und das Ergebnis der Untersuchung. Das Ergebnis der Untersuchung ist zu begründen.

 

Vor allem im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte Analogie eines Zwischenberichts mit einem Abschlussbericht nach § 28 Thüringer Untersuchungsausschussgesetz ergibt sich mithin die Notwendigkeit eines Zwischenberichts mit Wertungsteil, nur eingeschränkt dahin gehend – auch das sage ich ganz ausdrücklich –, dass kein endgültiges Ergebnis ermittelt werden kann, sondern auf der Grundlage der bereits erhobenen Beweise und Zeugenaussagen lediglich vorläufige Wertungen vorzunehmen und diese auch als solche deutlich zu kennzeichnen sind.

 

Diese Auslegung korrespondiert auch mit den Regelungen im Bundesuntersuchungsausschussgesetz, dem PUAG, dessen Grundsätze des parlamentarischen Untersuchungsrechts nach Kommentierung von Poschmann zu Artikel 64 im Kommentar zur Thüringer Verfassung auf das Thüringer Untersuchungsausschussgesetz übertragbar sind. Glauben/Brocker formuliert hierzu in der Kommentierung zu § 33 PUAG ganz klar, dass eine Bewertung Teil eines Teilberichts, aber ebenso eines Zwischenberichts darstellt, wobei die Minderheitenrechte zu wahren seien, indem ein möglicherweise abweichendes Votum der Minderheit in einem derartigen Bericht zu berücksichtigen ist. Dazu bedarf es aber auch eines entsprechenden Votums der Minderheit.

 

Eine Einschränkung der Minderheitenrechte ist auch anderweitig nicht festzustellen, da ein Zwischenbericht im Gegensatz zu einem Sachstands- oder einem Abschlussbericht die Beweisaufnahme nicht beendet, sondern – im Gegenteil – die Untersuchungsarbeit ununterbrochen fortsetzt und damit dem Erkenntnisinteresse der Ausschussminderheit vollumfänglich Rechnung trägt. An dieser Stelle verweise ich noch einmal darauf, dass die weiteren Beratungen stattgefunden haben. Es haben weitere zwölf Beratungen stattgefunden.

 

Ein etwaiges Begehren der CDU-Fraktion, die Öffentlichkeit vor gegebenenfalls vorschnellen und unbewiesenen Wertungen zu schützen, läuft bereits insofern leer, da die Ausschussminderheit das ihr zustehende Minderheitenrecht eines Sondervotums nutzen konnte, um ihr unter Umständen abweichendes Urteil zum bisherigen Ermittlungsstand kundzutun. Ein mögliches Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit ist im Übrigen auch dahingehend unbegründet, da es deutlich im Widerspruch zu § 28 Thüringer Untersuchungsausschussgesetz steht, in welchem – wie bereits ausgeführt – klar geregelt ist, dass der Landtag jederzeit Rechenschaft über die bisherigen Untersuchungsergebnisse eines Untersuchungsausschusses verlangen kann. Dies ist im aktuellen Fall geschehen.

 

Der Thüringer Landtag beschloss am 30.08.2018, dass der Untersuchungsausschuss 6/3 bis zum 31.03.2019 einen Zwischenbericht vorlegen soll, welcher vorliegt. Letztlich hat das Thüringer Verfassungsgericht in Bezug auf den Untersuchungsausschuss Immelborn, in dem sich die gleiche Frage stellte, per Beschluss vom 13. September 2017 Folgendes ausgeführt: Das Recht der CDU auf eine effiziente Durchführung des Verfahrens – ich zitiere – „[…] wäre durch einen Zwischenbericht mit Wertung auch nicht betroffen, solange gesichert ist, dass hierdurch eine abschließende Beweiswürdigung nicht erfolgt und die Beweisaufnahme fortgeführt wird.“ Das ist im Zwischenbericht des Untersuchungsausschusses 6/3 vollumfänglich umgesetzt worden. Es ist deutlich darauf verwiesen worden, dass es sich um bislang ermittelte Tatsachen und ein vorläufiges Ergebnis handelt. Es ist am Ende des Berichts auch aufgeführt worden, welche Untersuchungskomplexe nur teilweise oder noch gar nicht abgearbeitet wurden. Es wurde auch innerhalb des Textes – so beispielsweise im Kontext des Untersuchungskomplexes IV – mehrmals darauf verwiesen, wenn ein Komplex als aktuell nicht ausermittelt eingeschätzt werden muss, was ich auch in meinen bisherigen Ausführungen getan habe.

 

Die CDU monierte außerdem, auch in der Presse, dass Teile der Beweisaufnahme fehlen würden und Zeugen nicht vollumfänglich befragt worden seien. Da habe ich mal den Duden zu Rate gezogen, da es ja Schwierigkeiten zu geben scheint, die Bedeutung des Wortes „Zwischenbericht“ zu verstehen. Im Duden steht ganz lapidar: ein Zwischenbericht sei ein vorläufiger Bericht. Ich würde mal annehmen, damit wird auch klar, dass die Beweisaufnahme nicht abgeschlossen ist und eventuell sogar Zeugen noch einmal befragt werden müssen. Was ich an dieser Stelle mehr als interessant finde, ist, dass die CDU ihrerseits ja einen Abschlussbericht wünscht, obwohl sie doch zu jeder Gelegenheit argumentiert, dass kein einziger Untersuchungskomplex abgeschlossen sei und zu zwei Untersuchungskomplexen noch überhaupt keine Anträge vorliegen. Dies habe ich mittlerweile hier auch ausgeführt. Nun wird die CDU in ihrem Beitrag heute sicherlich schlüssig erklären können, wie sie zu dieser Auffassung kommt und wie es auch weitergehen soll.

 

Das bringt mich gleich zu einem weiteren Kommentar, den wir in der Presse lesen durften. Der Obmann der CDU lässt sich mit dem Satz zitieren: „R2G hätte sich statt einem Zwischenbericht zu verfassen, lieber mit voller Kraft einem Abschlussbericht widmen sollen.“ Der von der CDU beantragte Einsetzungsbeschluss des Untersuchungsausschusses 6/3 umfasst insgesamt 85 sehr umfangreiche Einzelfragen und sechs Untersuchungskomplexe. Es war von vornherein klar, dass es sich hierbei um ein sehr ambitioniertes Projekt handelte, welches leider auch noch behindert wurde durch teils überdimensionierte Anträge und ständige Aktennachlieferungen – auch das habe ich schon zitiert.

 

Die Vorlage 24 beispielsweise erforderte die Einvernahme von 44 Zeugen gestreckt auf sieben Sitzungen. Aktuell hat der Untersuchungsausschuss 6/3 25 Sitzungen absolviert. Mehr als ein Drittel der Zeit wurde also auf einen Aspekt gelegt, der sich tatsächlich vorhersehbar als völlig irrelevant erwies. Problematisch ist außerdem, dass immer wieder Fragen aufgeworfen werden, die eigentlich bereits abgehandelt worden sind. Vor Kurzem waren dann wieder neue Einlassungen in der Presse zu lesen, der Ausschuss habe sich über Beamte des TMBJS hinweggesetzt, indem er deren Anträge auf Betroffeneninhaltsstatus ablehnte. An dieser Stelle, meine sehr geehrten Damen und Herren, wird das Pferd von hinten aufgezäumt. Denn was tut denn ein Untersuchungsausschuss, was ist denn seine Aufgabe? Er dient der Kontrolle von Regierungs- und Verwaltungshandeln. Und diese Aufgabe nimmt dieser Untersuchungsausschuss sehr ernst.

 

(Beifall SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

 

Die CDU wies in der Presse und im Ausschuss auch darauf hin, dass es zu Klagen kommen könnte. Ja, diese Gefahr bestand. Aber die Ausschussmehrheit hatte immer wieder argumentiert, dass sich der Ausschuss nicht gegen die Beamten richte und die Berichte der richterlichen Erörterung nach UAG sowieso entzogen sind. Eine Klage kam, aber das Verwaltungsgericht Weimar entschied für den Untersuchungsausschuss trotz eindringlicher anderer Auffassungen, die im Ausschuss geäußert wurden. Weimar hat damit ganz klar und genau die Punkte, die von den Koalitionsfraktionen angesprochen wurden, bestätigt. Hier gibt es keinerlei Deutungshoheit und keinerlei Auslegungsmöglichkeiten. Ich bedaure sehr – und das will ich ausdrücklich betonen –, dass hier durch die unrechtmäßige Weitergabe des Zwischenberichts unter völliger Ignoranz von Datenschutz und Persönlichkeitsrechten, und das sage ich ausdrücklich, egal von wem das ist, und das daraus folgende fragmentarische Zitieren in der Presse Spekulationen Raum gegeben wurde, die am Ende keinem der Beteiligten recht gewesen sein können an dieser Stelle, meine sehr geehrten Damen und Herren.

 

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

 

Es sei mir gestattet, an dieser Stelle auch deutlich zu sagen: Ich wäre froh, wenn wir ermitteln könnten, wer, wann und wo diesen bisher durch den Ausschuss zum damaligen Zeitpunkt nicht autorisierten Bericht und auch nicht anonymisierten Bericht im Vollformat der Presse übergeben hat.

 

Abschließend bleibt der Eindruck, dass das Vorgehen im Untersuchungsausschuss „Möglicher Amtsmissbrauch“ der gleichen vorgefertigten Strategie folgt wie im Untersuchungsausschuss Immelborn. Die Ähnlichkeiten sind so frappierend, dass ich abschließende Wertungen der Pressestrategie der CDU ruhigen Gewissens der Ausschussvorsitzenden des Untersuchungsausschusses Immelborn, Frau Henfling, überlassen kann. Ich zitiere Frau Henfling aus ihrer damaligen Rede: „Ich möchte deshalb mit Bezug auf meine bereits gemachten Anmerkungen zur Vorläufigkeit von Feststellungen und Wertungen an dieser Stelle festhalten: Unzulässige Wertungen werden von der CDU in ihren Pressemitteilungen, nicht aber von dem Ausschuss in Gänze im Zwischenbericht vorgenommen.“

 

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

 

Ich möchte meinen Bericht nicht schließen, ohne mich aber – und das mache ich mit großer Dankbarkeit – bei der Landtagsverwaltung für die hervorragende Zusammenarbeit zu bedanken.

 

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

 

Ihre Unterstützung, meine sehr geehrten Damen und Herren der Landtagsverwaltung, und Ihr entsprechender Rat ist mir stets sehr willkommen und fachlich höchst qualifiziert und für die Ausschussarbeit unerlässlich gewesen und ich hoffe auch auf eine zukünftige außerordentlich gute weitere Zusammenarbeit. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

 

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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