Änderung der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags

André Blechschmidt

Zum Antrag der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 7/5130

 

Danke, Frau Präsidentin. Liebe Kolleginnen und Kollegen, Geschäftsordnung, der PGFs liebstes Kind. Ich muss mich auch korrigieren. In der Sitzung im November 2019 habe ich gesagt, maximal ein- bis zweimal sollte man sich mit der Geschäftsordnung im Laufe einer Legislaturperiode auseinandersetzen. Da habe ich mich geirrt – wir sind schon wieder an der Stelle.

 

Aus Sicht der antragstellenden Fraktionen haben sich im Rahmen der parlamentarischen Praxis, insbesondere des letzten Jahres, mehrere Punkte in unserer Geschäftsordnung ergeben, die überarbeitet werden müssen.

 

Mit dem hier vorliegenden Antrag soll dieser offenbar gewordenen Problemstellungen Rechnung getragen und die Arbeitsfähigkeit des Landtags verbessert werden. Wir schlagen dazu auf der Grundlage einer Zuarbeit der Landtagsverwaltung – vielen Dank, Herr Heyer – fünf Änderungspunkte der Geschäftsordnung sowie Anpassung der Anlage 6 zur Geschäftsordnung vor, die ich wie folgt kurz erläutern möchte:

 

1. Der Landtag darf zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs unter Bereitschaft aller Fraktionen sich an den erforderlichen Aufgaben, insbesondere auch der des Sitzungsvorstandes bei der Plenarsitzung, beteiligen. Die AfD hat durch das Zurückziehen ihrer Schriftführerinnen und Schriftführer dies nicht mitgetragen. Daher bedarf es, um die Belastungen von Schriftführerinnen und Schriftführern deutlich zurückzuführen, um hier die parlamentarischen Abläufe abzusichern, einer Veränderung. Um dem vorzubeugen, ist es aus unserer Sicht notwendig, die Gesamtzahl der zu wählenden Schriftführerinnen und Schriftführer in § 1 der Geschäftsordnung auf 18 zu erhöhen und damit die Aufgaben auf breitere Schultern zu verlagern.

 

Punkt 2 bis 4: Die Änderungen in den §§ 41, 56 und 120 sind eine Folge der kürzlich aufgetretenen Unklarheiten bei der Bestimmung von Abstimmungsmehrheiten und der Berechnung von Abstimmungsquoren. Folgerichtig wird nunmehr klargestellt in § 41, wie bei Abstimmungen insbesondere mit Enthaltungen und ungültigen Stimmen umzugehen ist. Aus dieser Klarstellung leitet sich die Folgeänderung in § 56 ab, weil eine Beibehaltung des Begriffs „Abstimmende“ andernfalls als Abweichung vom § 41 aufgefasst werden könnte und wiederum zu Unsicherheiten und zu Unklarheiten führen könnte. Die Änderung des § 120 soll den Unklarheiten vorbeugen, indem „Anwesende“ gestrichen werden soll – Begründung dieselbe.

 

Meine Damen und Herren, die seit 2020 andauernde Pandemie hat uns eine Vielzahl von Anpassungen unserer Arbeitsweise im Haus abverlangt. Einiges hat sich bewährt, anderes wiederum muss abgewandelt werden oder stellt sich als untauglich heraus.

 

Punkt 5 der Änderung: Ein Ergebnis dieses ständigen Prozesses, um die parlamentarischer Arbeit unter den Bedingungen einer Pandemie zu ermöglichen, war die Aufnahme der Möglichkeit der Nutzung von Videokonferenztechnik im Wege des § 126 und der Anlage 6 zur Geschäftsordnung. Mit Auslaufen der Festlegungen der epidemischen Lage für den Freistaat ist die Voraussetzung für das Durchführen von Sitzungen in Form von Videotechnik nicht mehr gegeben. Gleichwohl haben wir als Abgeordnete natürlich wahrgenommen, welche Vorteile das Instrument der Videotechnik bieten kann. Aus diesem Grund soll mit der Neufassung des § 126 die Voraussetzung geschaffen werden, auch in Zukunft Sitzungen des Ältestenrats sowie des Vorstands des Landtags per Videokonferenz durchzuführen sowie den Vorsitzenden der Fachausschüsse auf Antrag das Recht einzuräumen, Beschäftigte der Fraktionen sowie der Parlamentarischen Gruppe der Landesregierung, des Landesrechnungshofs, der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit per Videotechnik zu Ausschusssitzungen zuzuschalten. Gleiches gilt für Anzuhörende im Rahmen öffentlicher Anhörungen im Fachausschuss bzw. bei Petitionen. Natürlich bleibt mit Blick auf die fortdauernde Pandemie auch eine Möglichkeit erforderlich, dass bei der Verhinderung der Teilnahme an einer Sitzung durch sämtliche Fachpolitikerinnen und  politiker einer Fraktion und der Parlamentarischen Gruppe an Ausschusssitzungen per Videokonferenz unterstützt wird. § 120 Abs. 4 eröffnet hier daher die Möglichkeit.

 

Meine Damen und Herren, die Geschäftsordnung soll unsere Arbeit nachvollziehbaren und allseits anerkannten Regelungen unterwerfen, ebenso aber auch erleichtern. Sie sind kein Selbstzweck und müssen sich in der Praxis bewähren. Deswegen sind vereinbarte Regelungen niemals ein Schlusspunkt. Dem würde dann auch meine Rede vom November 2019 ein wenig unterstützend wirken, zu sagen, vielleicht müssen wir uns doch noch mal mit der Geschäftsordnung befassen.

 

Dies gilt insbesondere für neue Verfahrensweisen, wie die Anwendung von Videotechnik in den Ausschüssen. Daher wollen wir als Antragsteller bereits jetzt ankündigen, dass der Ältestenrat zum Jahresende 2022 die Handhabung der Neuregelungen insbesondere in § 126 Abs. 4 evaluieren und etwaigen Änderungsbedarf zur Diskussion stellen soll.

Die vorliegenden Änderungen sind eine sinnvolle Ergänzung und Klarstellung unseres Arbeitsprozesses, sie sind keine Schnellschüsse, sondern beruhen auf sachlicher und gründlicher Beratung zwischen den Fraktionen und dem Ältestenrat. Ich bitte um Zustimmung.

 

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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