Änderung der Datenschutzordnung des Thüringer Landtags

André Blechschmidt

Zum Antrag der Fraktionen DIE LINKE, der CDU, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 7/3733

 

Danke, Frau Präsidentin. Dieser Antrag liegt nun auch schon eine ganze Weile, seit 14.07.2021, sozusagen auf Halde. Ich glaube, auch in seiner Beschreibung ist er relativ deutlich und eineindeutig. Demzufolge werde ich jetzt nur stichwortartig diesen Antrag hier einbringen.

 

Als Erstes: Bekanntermaßen enthält das Thüringer Datenschutzgesetz in § 30 eine spezifische Bestimmung für diesen Bereich des Datenschutzrechts. Indessen gilt nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Thüringer Datenschutzgesetz die Bestimmung des Datenschutzgesetzes für den Thüringer Landtag nur, soweit es um Verwaltungsangelegenheiten geht. Hingegen unterliegt die Verarbeitung personengebundener Daten nicht dem Gesetz, soweit sie auch eine parlamentarische Tätigkeit der Abgeordneten einschließlich der Fraktionen gemäß § 2 Abs. 6 Satz 3 Thüringer Datenschutzgesetz in sich birgt und gewährleistet. Die Datenschutzordnung des Thüringer Landtags enthält unterdessen keine besondere Vorschrift zur Videoüberwachung von Wahlkreisbüros der Abgeordneten des Thüringer Landtags. So soll eben diese Änderung der Datenschutzordnung des Landtags einerseits die Problematik der Videoüberwachung generell als zulässig festlegen und gleichzeitig damit verbunden ihren Bereich, in dem sie wirken soll. Das geht einmal um die Frage von Personen in den Wahlkreisbüros und den entsprechenden Besuchern und es geht natürlich auch um den durch die Überwachung verbundenen Schutz der Sachgegenstände in den Wahlkreisbüros, so wie es im Entwurf in § 3a Abs. 1 beschrieben ist. Gleichzeitig wird in der entsprechenden Veränderung angestrebt, dass geeignete Maßnahmen zur Erkennbarmachung dieser Videoüberwachung durch das Einrichten kundgetan werden. Hier will ich auch nur die Problematik erstens des Umstands, dass videoüberwacht wird, was gekennzeichnet werden muss, und zweitens nehme ich mir mal das Stichwort noch raus, dass natürlich die Kontaktdaten für Verantwortliche und entsprechend des Datenschutzbeauftragten dort angebracht werden. Drittens geht es dabei natürlich dann um Regelungen bei der Verarbeitung der zulässig erhobenen Daten. Also hier ist in besonderem Maße die Transparenz der erhobenen Daten und deren Verarbeitung nachzuweisen durch die Wahlkreisbüros.

 

Vor all diesem Hintergrund, vor dieser dargestellten Situation und Beschreibung der Änderung der Datenschutzordnung, besteht zwingend ein Bedarf, um einen eigenständigen Bereich der Datenschutzregelung für die Videoüberwachung zu installieren. Daher bitte ich Sie um die Zustimmung zu diesen Änderungen der Datenschutzordnung des Thüringer Landtags. Vielen Dank.

 

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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