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Thüringer Gesetz zur Stärkung der parlamentarischen Beteiligung an Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen nach § 32 des Infektionsschutzgesetzes (Parlamentsbeteiligungsstärkungsgesetz)

André Blechschmidt

Zum Gesetzentwurf der Fraktion der FDP - Drucksache 7/859

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren, die Corona-Pandemie hat schon einige Akteure zu plakativen, aber nicht sehr sinnvollen Aktionen und Aktionismus verleitet. Nach Einschätzung der Fraktion Die Linke gehört der vorliegende Gesetzentwurf der FDP zum Thema „Gesundheitsstandard und Parlamentsbeteiligung“ dazu. Die Fraktion Die Linke ist nicht gegen Absicherung der Parlamentsbeteiligung als demokratisches Mittel – im Gegenteil. Wir haben aber hier einen konkreten Gesetzentwurf, der sich auf die Artikel 80 Grundgesetz und 32 des Infektionsschutzgesetzes beruft. Über den müssen wir debattieren – und nicht allgemein über Möglichkeiten, wie man Rechtsverordnungen schneller oder intensiver im Parlament zu debattieren hat. Man muss die Beteiligung vereinbar mit höherrangigem Recht, zum Beispiel dem Bundesrecht, sehen und sie muss auch der konkreten Situation angemessen sein. Das ist nach unserer Ansicht bei diesem Gesetzentwurf schwerlich erkennbar.

 

Zum einen, meine Damen und Herren, kann ein Landesgesetzgeber schon nach dem in Artikel 31 des Grundgesetzes verankerten Verfassungsprinzips – Bundesrecht bricht Landesrecht – zu einem Bundesgesetz, wie es das Infektionsschutzgesetz ist, keine Rechtsverordnungsermächtigung erlassen, es sei denn, das Bundesgesetz sieht dies vor. Das gilt dann in ganz besonderem Maße, wenn der Bund schon eine Rechtsverordnungsermächtigung erlassen und die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung an die jeweilige Landesregierung erteilt hat. Das ist in dem durch den FDP-Gesetzentwurf erfassten Fall seitens des Bundes ausdrücklich passiert, und zwar, ohne dass eine zusätzliche Beteiligung am Erlass der Rechtsverordnung vorgesehen ist – Stichwort: Zustimmungsvorbehalt.

 

Der Gesetzentwurf der FDP ist nach unserer Ansicht hochproblematisch und mit dem Grundgesetz schwerlich kompatibel. Deshalb auch Ihre Bemerkung: Das hat noch nie einer gemacht auf der Grundlage des Artikels 80 des Grundgesetzes. Auch ist es eine gewisse – lassen Sie es mich so formulieren –, Amtsanmaßung gegenüber dem Bundestag. Wollte man hier die Tür für Parlamentsbeteiligung im Sinne der FDP öffnen, müsste man nach Ansicht der Fraktion Die Linke mit dem Instrument der Bundesratsinitiative arbeiten. Inhalt der Bundesratsinitiative wäre dann die Änderung der Ausgestaltung der Rechtsverordnungsermächtigung im Infektionsschutzgesetz. Ich wiederhole: Stichwort „Zustimmungsvorbehalt der Landtage“. Das wäre dann auch eine generelle Regelung – auch das ist schon gefallen –, kein coronabezogener Einzelfall. Einzelfallgesetze sind bekanntermaßen grundsätzlich verboten und nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlaubt. Hier würde sich die Frage stellen, warum denn die Parlamentsbeteiligung nur für Corona gelten soll, nicht aber für andere Epidemien oder Pandemien. Für diese regeltechnische Privilegierung von Corona gegenüber anderen Krankheiten gibt es keinen sachlichen Grund.

 

(Zwischenruf Abg. Möller, AfD: Rassismus!)

 

Auch das zeigt, das ist alles sehr stark mit heißer Nadel gestrickt und – eben ganz entscheidend – unzulässig.

 

Meine Damen und Herren, noch einige Sätze zum Artikel 80 Abs. 4 Grundgesetz. Es ist richtig, dass der Artikel 80 Abs. 4 eine ganz allgemein gehaltene Festlegung enthält, dass bei Ermächtigungen im Bundesgesetz für Länderverordnungen diese Ermächtigung in den Ländern auch in Form eines Gesetzes ausgeübt werden kann. Üblicherweise können aber solche Schritte nicht direkt auf solche allgemeinen Vorschriften gestützt werden wie Artikel 80 Abs. 4. Es braucht noch einmal eine konkrete Ermächtigung. Eine solche konkrete Ermächtigung kann hier aber nicht unterstellt werden.

 

Der FDP-Gesetzentwurf enthält keine Regelungen, die der Verordnungsermächtigung und dem Inhalt der vorgegebenen §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes entsprechen würden. Der Wortlaut von Artikel 80 Abs. 4 gibt aber keinen Ansatzpunkt dafür her, dass der Landesgesetzgeber sich bei der Übernahme der Handlungsinstrumente nur auf eine Zustimmungsbestimmung der Verordnung der Landesregierung beschränken dürfe und ansonsten die inhaltliche Arbeit per Verordnung der Landesregierung verbleiben dürfe. Das ist unzulässige Vermischung von zwei Handlungsinstrumenten.

 

Meine Damen und Herren, es stellt sich aber noch eine andere wichtige Frage: Selbst wenn man die Sache formal als zulässig betrachten würde, ist dieses Verfahren in einer akuten Epidemie, Pandemie oder bei Corona überhaupt praktikabel und verantwortungsvoll? Und hier geht es um nicht weniger als um die Verantwortung für Leben und Gesundheit aller Menschen. Es geht – ganz pathetisch gesagt – bei Epidemien immer um Leben oder Tod. Es geht um den Schutz des hochrangigen Grundrechts, des Rechts auf Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit.

 

(Beifall DIE LINKE)

 

Der umfassende Schutz dieses Grundrechts auf Leben ist in einer Epidemie eine, wie gesagt, sehr verantwortungsvolle Aufgabe. Das erfordert in der Praxis oft Prognoseentscheidungen und Risikoabwägungen immer mit Blick auf das Recht auf Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit, im Zweifel also immer für den Erhalt des Lebens und die Gesundheit und für mögliche zeitlich begrenzte Einschränkungen anderer Grundrechte, wenn dies nach der Risikoabwägung notwendig ist.

Nicht unerwähnt sollte man in diesem Zusammenhang die zeitlichen, mithin rasanten Abläufe in solchen pandemischen Situationen exponentieller Erkrankungszahlen und damit verbundener schneller, wirkungsvoller und konsequenter Gegenmaßnahmen bzw. Entscheidungen sehen. Hier kann, nein, hier muss man sogar die USA, Großbritannien oder Brasilien als Negativbeispiele heranziehen. Dabei darf man aber nie vergessen, dass Pandemieentwicklung in Deutschland mit den Schutzmaßnahmen, so wie sie geschehen sind, verlaufen ist. Ohne die Schutzmaßnahmen wären nach Einschätzung der meisten Fachleute der Verlauf und das Ausmaß völlig anders vonstattengegangen.

Insofern – und dazu benutze ich jetzt diesen Antrag auch – können wir allen Landesregierungen, insbesondere natürlich der Thüringer Landesregierung unter Bodo Ramelow, sehr danken dafür, dass sie schnell und konsequent gehandelt haben, und dies auch in dieser schwierigen Situation.

 

(Beifall DIE LINKE)

 

Meine Damen und Herren, ein Ergebnis für die Zukunft ist die weitere Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes und nicht die Vernachlässigung bzw. der Abbau dieser Strukturen.

 

Nun ist es aus meiner Rede erkennbar und nachvollziehbar, warum die Fraktion Die Linke sowohl aus rechtlichen als auch aus inhaltlichen Gründen diesem FDP-Gesetzentwurf nicht zustimmen kann und auch eine Ausschussüberweisung für nicht zielführend hält. Danke.

 

(Beifall DIE LINKE, SPD)

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