Thüringer Gesetz zur parlamentarischen Beteiligung an den Maßnahmen nach § 32 Infektionsschutzgesetz 1/2
Zum Gesetzentwurf der Fraktion der FDP - Drucksache 7/1986
Danke, Frau Präsidentin. Nun könnte man fast Kollegen Montags Gedanken „Krise des Parlamentarismus“ aufgreifen. Aber soweit würde ich jetzt nicht gehen, dass die Pause dazu führt, dass wir hier nicht mehr tätig sind. Aber vielleicht wird sich noch der eine oder andere zur Frage der Parlamentsbeteiligung hier einfinden.
Nun steht noch einmal die Frage zur Debatte, wie das Parlament die Verordnungsermächtigung an das Land aus dem Infektionsschutzgesetz per Gesetz ausfüllen kann. Das war der Ausgangspunkt, den die FDP gesetzt hat. Die Antwort grundsätzlich auf den Punkt gebracht, das hat die Debatte jetzt auch gezeigt: theoretisch vielleicht, mit großen juristischen Bedenken. Aber ich habe schon in der ersten Lesung gesagt: praktisch gesehen besser nicht. Das zeigen die Ergebnisse einer Anhörung im Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz zum Teilpunkt eines CDU-Antrags, der auch die allgemeine Fragestellung zur Nutzung des Artikels 80 Abs. 4 Grundgesetz enthält. Die Anhörungsergebnisse machen deutlich, dass mit der praktischen Nutzung von Artikel 80 Abs. 4 Grundgesetz – Gesetzgebung der Länder anstelle von Verordnungen – vor der Pandemielage marginale und kaum verfassungsrechtliche und gesetzgeberische Erfahrungen vorhanden waren. Deshalb stellt sich schon die grundsätzliche Frage: Inwieweit ist es überhaupt sinnvoll, zur Bewältigung einer Pandemielage, verursacht durch ein neues unerforschtes Virus und damit verbundene weltweit rasant stattfindende Mutationen, auch noch ein unerprobtes parlamentarisches Instrument zu nutzen? In der erwähnten Anhörung waren sich die Anzuhörenden, nach Informationen alles relativ ausgewiesene Rechtswissenschaftlerinnen, auch uneins darüber – ich betone ausdrücklich: „uneins“ –, in welcher Form die Möglichkeit der Gesetzgebung nach Artikel 80 Grundgesetz nun genutzt werden soll, um noch konform mit dem Grundgesetz zu sein. Muss das Landesgesetz die Verordnung der Landesregierung inhaltlich voll ersetzen, also auch die Teilregelungen zu konkreten Maßnahmen? Oder reicht es aus, wenn der Landesgesetzgeber nur Teile des Inhalts regelt und dann selbst wieder eine Verordnungsermächtigung an die Landesregierung ausspricht?
Meine Damen und Herren, das heißt: Würde der Thüringer Landtag diesen unter Fachleuten kontrovers diskutieren Weg nutzen, begäbe er sich auf juristisch sehr unsicheres Terrain. Ihr Verweis, Kollege Montag, in der ersten Lesung des Gesetzentwurfs ist auch nicht ganz hilfreich, denn auch die anderen zitierten Länder Baden-Württemberg und Hessen bewegen sich mit ihren gesetzlichen Regelungen nach eigenen Aussagen auf diesem rechtlich bzw. juristischen Neuland oder – wie ich es gesagt habe – unsicheren Terrain. Wenn die Lage schon aus anderen Gründen sehr schwierig und medizinisch ziemlich unbekannt ist, sollte man nicht auch noch bei der Wahl der Regelungsinstrumente experimentieren, finden wir als Linke.
In der schon angesprochenen Anhörung haben einige der Anzuhörenden nach Ansicht von Rot-Rot-Grün auf folgendes Problem aufmerksam gemacht: Ein Pandemiegeschehen kann eine solche medizinische und damit zeitliche Dynamik entfalten, dass das Verfahren der parlamentarischen Gesetzgebung zu schwerfällig ist, um noch angemessen auf die objektiven Geschehnisse reagieren zu können und damit das Parlament arbeitsfähig wird und bleibt. Dies haben bisher auch alle Redner deutlich gemacht. An dieser Stelle wieder das Stichwort: Elektronische digitalisierte Abläufe müssen im Grunde genommen in Zukunft fassen.
Nun werden Sie, die einreichende FDP-Fraktion, Kollege Montag, vielleicht darauf verweisen, dass Sie doch mit Ihrem Gesetzentwurf das Modell der teilweisen Ersetzung durch Landesgesetz gewählt haben, kombiniert mit einer Verordnungsermächtigung nur an die Landesregierung zur einfachen Regelung von Details. Angesichts der oben genannten möglichen Pandemiedynamik stellt sich aber die Frage, ob dieses – in Anführungszeichen – zweistufige Modell bzw. diese Lösung gegebenenfalls nicht noch schwerfälliger ist als die jetzt von uns gewählte.
Angesichts dieser Fakten und der Argumentationslage zu Artikel 80 Abs. 4 Grundgesetz und zum Erlass eines Landesgesetzes anstelle einer Verordnung nach Infektionsschutzgesetz raten Anzuhörende, wie zum Beispiel Prof. Marschall, dass andere Instrumente der Parlamentsbeteiligung zu entwickeln und zu nutzen sind. Der Thüringer Gemeinde- und Städtebund als Anzuhörender betonte, dass es letztlich auf die Praxistauglichkeit der inhaltlich geregelten konkreten Maßnahmen ankommt. Da sind wir bei dem Stichwort, das jetzt mehrheitlich Inhalt der Debatte gewesen ist: das aktuelle Beteiligungsverfahren, das wir hier im Landtag praktizieren. Ich will es noch mal kurz beschreiben. Wir haben immer gesagt, es ist uns wichtig, eine entsprechende Information rechtzeitig zu bekommen. Nach den Erfahrungen der letzten Wochen ist es jetzt so: Wenn die MPK stattgefunden haben, haben wir in der Regel innerhalb von 48 Stunden über den Ältestenrat die entsprechenden Informationen in Entwürfen auf dem Tisch. Dann finden die entsprechenden Beratungen in den Fraktionen unter Beteiligung aller Abgeordneten statt und die beauftragten Ausschüsse dürfen in die Debatte gehen. Dann werden die Stellungnahmen erstellt – und auch da bitte in der Regel innerhalb von 48 Stunden. Dann wird durch den Ältestenrat die Beendigung des Verfahrens beschlossen. Gleichzeitig gibt es die Möglichkeit, dass man noch eine entsprechende Debatte, eine öffentliche Debatte, hier im Thüringer Landtag zu führen. Das haben wir einmal auch schon praktiziert. Man muss noch mal betonen, dass auch die Entscheidung, die der Ältestenrat fällt, in öffentlicher Sitzung stattfindet. Wir sind immer, wenn wir die entsprechenden Beschlüsse der MPK zur Kenntnis nehmen und damit die Überweisung an die Ausschüsse, in öffentlicher Sitzung.
Basis des Widerspruchs, der hier immer wieder deutlich wird, ist, dass der Gesetzgeber auf die entsprechenden objektiven Gegebenheiten mit seinem Handeln reagieren möchte und wir einbezogen werden möchten. Aber es zeigt deutlich: Eine parlamentarische Debatte – auch da wieder, Entschuldigung, ich wiederhole mich – dauert in der Regel vier bis sechs Wochen. Das steht natürlich im Widerspruch zur Pandemieentwicklung, wo wir alle 14 Tage fast jetzt neue Entscheidungen auf dem Tisch liegen haben, neue Entwicklungen, neue Zahlen. Ich glaube, hier ist der Weg, den wir gewählt haben, bei allen Problemen, die auftauchen, der durchaus richtige Weg. Ich bitte Sie, mit Blick auf das, was wir jetzt hier gerade debattiert haben – die einerseits durchaus juristische Möglichkeit über den Artikel 80 Abs. 4 des Grundgesetzes, aber auch die Möglichkeit unseres Parlamentsverfahrens, das wir gewählt haben –, zwischen der theoretischen Möglichkeit und der praktischen, gut zu handhabenden Entscheidung des Thüringer Landtags zu entscheiden. Wir werden den Gesetzentwurf der FDP ablehnen. Vielen Dank.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
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