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Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) 1/2

André Blechschmidt

Zum Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 7/2555

 

Danke, Frau Präsidentin. Liebe medienpolitisch interessierte Kolleginnen und Kollegen, die Beratung des Thüringer Gesetzes zum MDR-Staatvertrag begann formal mit der Überweisung des Gesetzes am 5. Februar 2021 in der 36. Plenarsitzung an den Ausschuss für Europa, Kultur und Medien. Dennoch war die erste inhaltliche Befassung mit dem MDR-Staatsvertrag im Ausschuss mit einer Information der Landesregierung nach § 67 Abs. 4 und einer damit verbundenen Vorabweisung an den Ausschuss vom 25.11.2020 verbunden. Danach haben wir uns in der 12., 13. und 14. Sitzung im Dezember 2020 zum Stand des Abschlusses der Beratung der drei Länder – der drei Staatskanzleien von Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen – informieren lassen, den weiteren Verlauf der finalen Beratungen und eine entsprechende Anhörung ergebnisorientiert diskutiert und dokumentiert. In der 15., 16. und 17. Sitzung waren dann entsprechende Beschlüsse zur mündlichen Anhörung einschließlich von Möglichkeiten der digitalen Zuschaltung sowie gleichzeitig der Beratung und Verabschiedung eines Fragekatalogs an die Anzuhörenden Gegenstände der Tagesordnung. Am 19.03.2021 führte der Ausschuss in seiner 18. Sitzung eine mündliche Anhörung durch. Daran beteiligten sich elf Anzuhörende, unter anderem Vertreter des MDR, ein Vertreter der MDR-Gesamtfreienrat, die TLM, die Beauftragte der Evangelischen und Katholischen Kirche beim Landtag sowie Medienexperten.

 

Folgende Positionen, Meinungen und Aussagen wurden schwerpunktmäßig vorgetragen.

 

1. Würdigung des klaren Bekenntnisses zu den drei staatsvertraglichen Parteien zum MDR als Drei-Länder-Anstalt, Zitat von Prof. Schröder, MDR: „Die Staatsvertragsparteien bekennen sich eindeutig zur Drei-Länder-Anstalt als starke, gebündelte publizistische Kraft in Deutschland, für Mitteldeutschland und aus Mitteldeutschland in die ARD hinein.“

2. Eine verfassungsrechtliche Betrachtung und Kritik der Vorschrift des § 2 Abs. 2 des Staatsvertrags. Zitat ebenfalls Prof. Schröder: „Der Einsatz der Beitragsmittel für die Erstellung und Verbreitung von Angeboten unterliegt aber originär der programmlichen Entscheidung des MDR. Dies ist der Kern seiner Programmhoheit und seiner Programmfreiheit.“ Gleichzeitig wurde die bisherige Hinwirkungspflicht des ehemaligen § 29 Abs. 5 durch eine Berichtspflicht an die Gremien mit Blick auf die Ressourcenverteilung kritisch angesprochen.

 

3. Die vorgesehene Zusammensetzung des MDR-Rundfunkrats sowie des MDR-Verwaltungsrats, die Größe mit Blick auf die Staatsferne und die Vertretung der gesellschaftlichen Organisationen einschließlich der Parität der gesellschaftlich korrespondierenden Gruppen wurden problematisiert, mithin verfassungsrechtlich diskutabel betrachtet – zum Beispiel Prof. Fechner.

 

4. Durch die Vertreter des Gesamtfreienrates und des DJV wurde die Neugestaltung des § 35 als eine vertane Chance zur Übernahme aktueller Regelungen wie zum Beispiel in Brandenburg mit dem Bundespersonalvertretungsgesetz kritisch angesprochen.

Der Ausschuss führte in seiner 19. Sitzung eine Auswertung der Anhörung durch und beschloss mehrheitlich die Empfehlung zur Annahme des Thüringer Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk in Drucksache 7/2555. Der Entschließungsantrag in Drucksache 7/2656 wurde mehrheitlich abgelehnt. Vielen Dank.

 

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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