Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen – Elektronische Ausfertigung und Verkündung von Rechtsakten
Zum Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 7/2040
Danke, Frau Präsidentin. Nicht zuletzt die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass für die Arbeitsfähigkeit unseres Parlaments und in allen Lebensbereichen die Digitalisierung der Arbeitsabläufe in einer vernünftig überlegten Form sehr sinnvoll ist. Das trifft mit Blick auf die Pandemietauglichkeit der Arbeitsstrukturen des Landtags eigentlich alle Bereiche der parlamentarischen Tätigkeit. Das zeigt aber auch: Die mit der Novellierung der Geschäftsordnung in der 6. Wahlperiode begonnene Digitalisierung muss fortgeführt und noch weiter verstärkt werden.
Andere Parlamente in anderen Staaten sind in Sachen digitaler Arbeitsabläufe auch schon viel weiter, haben damit schon einige Jahre gute Erfahrungen. Auch diese Erfahrungen zum Beispiel mit dem digitalen Abstimmungsverfahren sollten wir hier im Thüringer Landtag in der weiteren Reformdiskussion in den Blick nehmen.
Der vorliegende Gesetzentwurf macht aber, meine Damen und Herren, keinen allgemeinen Rundumschlag. Vielmehr greift er mit dem Regelungspunkt der digitalen Verkündung von Gesetzen und Verordnungen einen sehr wichtigen Baustein der Arbeit und Aufgaben des Landtags als Gesetzgeber heraus. Mit der elektronischen Verkündung soll eine möglichst weitere Handlungsform eröffnet werden. Sie soll nicht als alleinige Form festgeschrieben werden. Der analoge Weg soll auch weiter möglich sein. Deshalb wird in dem neu gefassten Artikel 85 eine Kann-Regelung aufgenommen. Diese Flexibilität sehen die einreichenden Fraktionen als sinnvoll in einer sich technisch und kommunikativ dynamisch wandelnden Gesellschaft an. Die digitale Form soll die traditionelle analoge Form nicht verdrängen, aber eine jederzeitige Modernisierung, sprich Elektronisierung der Arbeitsabläufe möglich machen, vor allem dann, wenn die moderne Form notwendig ist zum Erhalt der Handlungsfähigkeit des Landtags gerade auch in der problematischen Zeit der Corona-Pandemie. Die Elektronisierung von Ausfertigung und Verkündung von Rechtsnormen kann auch dazu beitragen, dass durch verbesserte öffentliche Zugänge im Netz neue Rechtsnormen schneller und inhaltlich klarer bei den Menschen ankommen. Das ist ein Gewinn an demokratischer Transparenz, meine Damen und Herren.
Der vorliegende Gesetzentwurf soll im Verfassungsausschuss einer ausführlichen Anhörung unterzogen werden. Dabei sollen auch Erfahrungen anderer Landtage mit elektronischer Ausfertigung und Verkündung in den Blick genommen werden. Exemplarisch möchte ich hier nur Brandenburg nennen.
Bei der Frage der Elektronisierung von Arbeitsabläufen ist auch immer der Datenschutz mit in Betracht zu ziehen. Nach einer hoffentlich zügigen Beschlussfassung über den vorliegenden Gesetzentwurf steht dann die konkrete Umsetzungsarbeit im Detail an. Dabei geht es um Umsetzung der Verfassungsänderung durch eine Neufassung des Thüringer Verkündungsgesetzes. Das stammt, meine Damen und Herren, in seiner geltenden Fassung noch aus dem Jahr 1991; sehr provokant formuliert: noch aus der digitalen Steinzeit.
Es werden darüber hinaus aber auch Änderungen in der Geschäftsordnung des Landtags notwendig und es müssen auch technische und konzeptionelle und praktische Schritte folgen. Das dürfte sich nach ersten Informationen der Landtagsverwaltung noch bis weit in die zweite Hälfte des kommenden Jahres hinstrecken. Um keine Zeit zu verlieren, bitte ich schon hier bei der Einbringung um die Überweisung an den Verfassungsausschuss, dabei, wie gesagt, um einen zügigen Entscheidungsprozess und eine entsprechende fachliche Diskussion. Vielen Dank.
(Beifall DIE LINKE)
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