Linksfraktion kompakt

Linksfraktion kompakt: Neuregelungen für die Kommunalpolitik

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Am 5. Juni 2020 hat der Landtag das Thüringer Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie beschlossen. In dem umfangreichen Paket mit Soforthilfen und Neuregelungen sind auch eine ganze Reihe von kommunalrechtlich relevanten Entscheidungen getroffen worden. Wir stellen die wichtigsten davon an dieser Stelle vor.

Am 5. Juni 2020 hat der Landtag das Thüringer Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie beschlossen. In dem umfangreichen Paket mit Soforthilfen und Neuregelungen sind auch eine ganze Reihe von kommunalrechtlich relevanten Entscheidungen getroffen worden. Wir stellen die wichtigsten davon an dieser Stelle vor.

 

1.     Für neu gebildete Gemeinden ist vorgesehen, dass innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Gemeindeneubildung die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters durchzuführen ist. Durch die Umwandlung dieser Ist-Vorschrift in eine Soll- Vorschrift wird die Möglichkeit einer Abweichung von der Sechsmonatsfrist aus wichtigen sachlichen Gründen ermöglicht. Mit der Neuregelung sind Wahlen der Gemeindeorgane der neu gebildeten Gemeinde im Regelfall innerhalb der sechs Monate nach Wirksamwerden der Gemeindeneubildung durchzuführen. Nur wenn die Wahl aufgrund einer Ausnahmesituation wie der Corona-Pandemie oder aus sonstigen wichtigen sachlichen Gründen nicht innerhalb dieses Zeitraums durchgeführt werden kann, ist sie auch nach Ablauf der Sechsmonatsfrist zulässig.

 

2.     Es wird klargestellt, dass sich der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde vom Wirksamwerden der Gemeindeneubildung bis zum Amtsantritt der neuen Gemeinderatsmitglieder und nicht nur bis zu deren Wahl aus den Gemeinderatsmitgliedern der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden zusammensetzt. Damit wird die zeitliche Lücke zwischen dem Wahlsonntag und der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates geschlossen. Gleiches gilt für die Bestellung eines Beauftragten zur Wahrnehmung der Funkton des Bürgermeisters. Dieser wird für den Zeitraum bis zum Amtsantritt des Bürgermeisters und nicht nur bis zu dessen Wahl bestimmt.

 

3.     In der Thüringer Kommunalordnung ist bestimmt, dass gewählte Mitglieder von Gemeinderäten und Kreistagen in der ersten öffentlich stattfindenden Sitzung nach ihrer Wahl auf die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten durch Handschlag des Bürgermeisters beziehungsweise des Landesrats zu verpflichten sind. Der Handschlag ist nunmehr bei den Verpflichtungen von Gemeinderats- und Kreistagsmitgliedern abgeschafft.

 

4.     Es wird die Möglichkeit der Gemeinden, über- und außerplanmäßige Ausgaben zu leisten, flexibler gestaltet. Hierbei soll es sich um Ausgaben für Aufgaben des öffentlichen Wohls handeln. Dies umfasst insbesondere das komplette Aufgabenspektrum der Kommunen im Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge.

 

5.     Die Gemeinden werden abweichend von den Regelungen der vorläufigen Haushaltsführung ermächtigt, auch ohne beschlossene Haushaltssatzung zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung aus Gründen des öffentlichen Wohls notwendige Ausgaben zu leisten. Die Ausgaben müssen damit nicht mehr für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sein. Die Regelungen gelten entsprechend für die Landkreise.

 

6.     Es wird geregelt, dass vorhandene Bestände der allgemeinen Rücklage unter vereinfachten Voraussetzungen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts herangezogen werden können. Dabei muss gesichert sein, dass die Liquidität nicht gefährdet ist und dass keine Mittel aus der Rücklage entnommen werden, die durch Verpflichtungsermächtigungen bereits gebunden sind.

 

7.     Es wird befristet bis zum Jahr 2025 die Möglichkeit zugelassen, im Haushaltsjahr 2020 entstandene Fehlbeträge spätestens nach vier, im Fall einer Haushaltssatzung für zwei Jahre nach fünf Jahren zu decken.

 

8.     Um die Liquidität der Gemeinden und Landkreise kurzfristig zu verbessern, werden zwei Auszahlungstermine für die Schlüsselzuweisungen im Jahr 2020 vom 15. Juli auf den 15. Juni und vom 15. Oktober auf den 15. September vorverlegt.

 

9.     Es wird zudem die Verteilung der im Sondervermögen enthaltenen 185 Millionen Euro zur Unterstützung der Kommunen geregelt. Die Gemeinden erhalten davon 100 Millionen Euro zur Kompensation von Gewerbesteuer-Ausfällen (Bedingung, dass GewSt wenigstens 15 Prozent am Gesamtsteuer-Aufkommen der Gemeinde darstellen und bei 100 Euro/EW gekappt). 85 Millionen Euro erhalten Gemeinden und Landkreise zur Stabilisierung der Haushalte als Schlüsselzuweisung.

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