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Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes 3/3

Sascha Bilay

Zum Gesetzentwurf der Fraktion der FDP, Beschlussempfehlung des Innen- und Kommunalausschusses, Änderungsantrag der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Änderungsantrag der Parlamentarischen Gruppe der FDP, Änderungsantrag der Parlamentarischen Gruppe der FDP - Drucksache 7/3348

 

Ich muss dem schon noch mal entgegnen, Herr Walk, wenn Sie hier meinen, Äpfel mit Birnen vergleichen zu wollen. Das haben Sie eben getan. Sie müssen unterscheiden zwischen hauptamtlichen Kommunalwahlbeamten – über die reden wir – und ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern. Das ist nämlich ein entscheidender Unterschied. Für ehrenamtliche Bürgermeister gibt es keine Obergrenze im Wählbarkeitsalter. Da greift genau das, über was wir hier schon sprachen, aber die haben ja im Unterschied zu den hauptamtlich geführten Kommunen auch eine hauptamtlich geführte Verwaltungsgemeinschaft im Hintergrund, die das auch alles mit abbilden kann.

 

(Zwischenruf Abg. Walk, CDU: Ich habe von Arbeit gesprochen!)

 

(Beifall DIE LINKE)

 

Jetzt ist noch der entscheidende Unterschied, Herr Walk, kommunale Wahlbeamte unterliegen dem Beamtenrecht. Deswegen heißen sie hauptamtliche kommunale Wahlbeamte. Sie unterliegen dem Beamtenrecht, was auch die Besoldung anbelangt, was Pensionsansprüche angeht. Auch bei disziplinarrechtlichen Verstößen unterliegen sie dem Beamtenrecht. Das ist also eine bezahlte hauptamtliche, berufliche Tätigkeit. Deswegen habe ich vorhin gesagt, wir streiten für ein Renteneintrittsalter, Pensionseintrittsalter von 65 generell, mindestens auf das Niveau zurück, was es früher mal gegeben hat. Deswegen hat auch der Gemeinde- und Städtebund in seiner Stellungnahme ausführlich erklärt, dass es einen Unterschied macht, ob ein Beamter im Hauptamt oder in der Kämmerei, in einer Kommune mit 67 aus dem Dienst ausscheidet und dann in Pension geht, oder ob ein Bürgermeister vielleicht erstmalig mit 67 ins Amt gewählt wird und dann ins Rathaus hineinkommt. Der eine geht mit 67 und der andere kommt mit 67. Das ist schon ein Unterschied. Hier sehen wir, dass da auch das berufliche professionelle Gefüge in den Kommunen auseinanderläuft, und deswegen lehnen wir das ab. Sie müssen schon erklären, warum es einen Unterschied macht, dass einer mit 67 in Pension gehen soll und der andere gegebenenfalls bis 73 noch arbeiten soll.

 

(Zwischenruf Abg. Walk, CDU: Freiwillig!)

 

Das ist das entscheidende Problem.

 

(Unruhe CDU)

 

Herr Montag, Sie müssen schon mal rechnen können. Wenn einer mit 67 ins Amt kommt und sechs Jahre im Amt bleibt, dass er dann mit 73 aus dem Amt ausscheidet.

 

(Zwischenruf Abg. Montag, Gruppe der FDP: Freiwillige Kandidatur!)

 

Und die Freiwilligen, wer auch älter als 65, 67 oder 73 Kommunalpolitik machen will – bei den Gremien ist das ja auch unproblematisch. Wie gesagt, die anderen machen das im Ehrenamt, da gibt es keine Altersgrenze. Insofern, Herr Walk, war das bei Ihnen tatsächlich ein Vergleich von Äpfeln und Birnen.

 

(Beifall DIE LINKE)

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