Thüringer Gesetz zur Beseitigung von Wahlrechtsausschlüssen
Zum Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 6/6495
Meine Damen und Herren, wenn ich hier aus diesem Fenster rausschaue, dann sehe ich solche Bäume und solche Bäume. Wenn ich hier in das Rund schaue, dann sehe ich Menschen,
(Zwischenruf Abg. Möller, AfD: Solche Menschen und solche Menschen!)
und zwar Menschen, die gleich in Rechten sind und wo es keinen Unterschied gibt in ihrer Würde. Das ist der entscheidende Unterschied zwischen Demokraten und dieser AfD-Fraktion,
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
denn die AfD stellt sich hier hin und sieht nicht nur solche Bäume und solche Bäume, sondern sie sieht auch solche Menschen und solche Menschen, und denen will sie unterschiedliche Rechte zuteilen. Ich finde das, was der Abgeordnete Möller hier heute an einem Menschenbild zum Ausdruck gebracht hat, ist das, was eigentlich jeden Verfassungsdemokraten aufschrecken muss und wo er sich fragen muss, engagiere ich mich tatsächlich im Sinne des grundrechtlichen Widerstandsrechts politisch genug, um einem Erstarken dieser wirklich rückwärtsgewandten, menschenfeindlichen Partei entgegenzutreten.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
(Zwischenruf Abg. Henke, AfD: Was hat das mit dem Gesetz zu tun?)
Die AfD hat heute in ihrem Redebeitrag nicht nur ihr Menschenbild offenbart, was eigentlich gar kein Menschenbild ist, sondern es ist ein Herrenmenschenbild. Sie hat sehr deutlich gemacht, was sie von der Verfassungsdemokratie in diesem Land hält. Der Abgeordnete Dirk Adams ist schon kurz darauf eingegangen. Der Abgeordnete Möller ist der Meinung, das Bundesverfassungsgericht hat sich aufgespielt,
(Zwischenruf Abg. Möller, AfD: Ja!)
weil es seine Aufgabe wahrgenommen hat,
(Zwischenruf Abg. Adams, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Und er bestätigt das gerade!)
über Verletzungen von Grundrechten, die in der Verfassung verankert sind, zu entscheiden, nämlich den Gesetzgeber darauf hinzuweisen,
(Zwischenruf Abg. Rothe-Beinlich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Das ist der Vorsitzende
des Justizausschusses! Da kriege ich im negativen Sinne Gänsehaut!)
dass ein Gesetz diese Verfassung nicht umsetzt. Das ist die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts und
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
das ist der Wesensgehalt der Gewaltenteilung in einer repräsentativen, parlamentarischen Demokratie. Auch das unterscheidet uns Verfassungsdemokraten von der AfD, dass wir in der Tat der Meinung sind, man kann Demokratie verbessern. Aber man darf sie nicht abschaffen,
(Zwischenruf Abg. Kießling, AfD: Machen Sie doch schon!)
weil das diesem Menschenbild dieser Leute gesellschaftlich zum Durchbruch verhelfen könnte. Wir brauchen die Bundesverfassungsgerichtsbarkeit und wir brauchen Demokraten, die für Gewaltenteilung, Menschenwürde und Menschenrecht alltäglich eintreten.
(Beifall DIE LINKE)
Jetzt komme ich zu Ihnen, Herr Fiedler und jetzt wird es vielleicht etwas rechtlich formaler. Ich habe seit vielen Jahren Landespolitik betrieben. Ich glaube, in den letzten vier Jahren habe ich immer zwei Worte sehr viel häufiger in den parlamentarischen Debatten gehört als in den vielen Jahren zuvor. Das waren das Wort „Schweinsgalopp“ und das waren die Worte „verfassungsrechtliche Bedenken“. Jetzt will ich Ihnen mal zu beiden Punkten etwas sagen und damit auch zum Verfahren im Innenausschuss, um der Legendenbildung hier auch ein bisschen entgegenzutreten – zum „Schweinsgalopp“ –: Die Fraktionen haben einen Gesetzentwurf eingebracht, der bereits eine Regelung zum Inkrafttreten des Gesetzes beinhaltete, nämlich den 1. Januar 2020. Dann haben wir eine Anhörung gemacht. Während der Anhörung veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht am 21. Februar 2019 seinen Beschluss – ich glaube vom 29. Januar 2019 – und sagte – Frau Marx ist darauf eingegangen –, dass die Regelungen zum Wahlrechtsausschluss im Bundeswahlgesetz verfassungswidrig sind. Anders als in vielen anderen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber keine Frist eingeräumt, diesen verfassungswidrigen Zustand zu verändern. Dass diese Verfassungsgerichtsentscheidung, Herr Fiedler, nicht unbeachtet blieb, auch bei den kommunalen Spitzenverbänden,
(Beifall DIE LINKE)
zeigte die Stellungnahme des Landkreistags, die dieser dem Thüringer Landtag, dem Innenausschuss zur Kenntnis gebracht hat. Da hat sich nämlich der Landkreistag bereits in der ersten Anhörung zur Frage des Inkrafttretens und die Folgen der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung geäußert. Das heißt, der Landkreistag hat sein Anhörungsrecht zu dieser Frage bereits im ersten Anhörungsverfahren wahrgenommen,
(Beifall DIE LINKE)
der Gemeinde- und Städtebund allerdings weniger. Aber auch dieser hätte sich ja mit dieser verfassungsrechtlichen Frage bereits auseinandersetzen können, aus meiner Sicht auch müssen. Was wir dann aber gemacht haben, Herr Fiedler, ist, dass wir, nachdem wir uns entschieden haben – zur verfassungsrechtlichen Frage komme ich gleich –, das Inkrafttreten nach vorne zu legen aufgrund dieser Entscheidung, dass wir sagen, okay, wir führen noch mal eine zweite Anhörung durch. Dann, Herr Fiedler, finde ich es von Ihnen ein bisschen verlogen, sich hier hinzustellen und zu sagen, wir wollten im Prinzip die kommunalen Spitzenverbände im Anhörungsverfahren drängen. Denn Ihr Vorschlag war es, Herr Fiedler, diese Anhörung so durchzuführen, wie wir es gemacht haben, letzte Woche im Innenausschuss zu beschließen, schriftlich anzuhören. Sie haben im Innenausschuss vorgeschlagen, dass der Innenausschuss noch in dieser Woche eine Sondersitzung durchführen kann. Das heißt, am Anhörungsverfahren hatten Sie überhaupt keine Kritik. Sie wollten lediglich, dass am Ende nicht der Landtag über das Anhörungsergebnis entscheidet,
(Zwischenruf Abg. Fiedler, CDU: Ich habe ausdrücklich auf die Verfassungswidrigkeit hingewiesen! Das ist eine blanke Lüge!)
sondern der Innenausschuss selbst. Sie können gern im AIS das Protokoll noch mal nachlesen, ich habe es vor 5 Minuten getan, Herr Fiedler. Da werden Sie Ihren Redebeitrag wiederfinden. Sie waren nur der Auffassung, dass die Auswertung dieser Anhörung nicht der Landtag selbst vornehmen sollte, sondern der Innenausschuss. Da haben wir Ihnen gesagt, aus Verfahrensablaufgründen, aufgrund zwei mitberatender Ausschüsse ist dies nicht möglich. Das heißt, wir diskutieren hier nicht im Schweinsgalopp eine Regelung, sondern wir haben ein sehr ausführliches und langes Anhörungsverfahren in der Sache, aber auch zu dieser Fragestellung des Inkrafttretens im Innen- und Kommunalausschuss gehabt.
Jetzt sage ich Ihnen noch etwas und damit will ich überleiten zur verfassungsrechtlichen Frage: Sie sagten, wir hätten das im Schweinsgalopp gemacht. Also mein lieber Herr Fiedler, wir haben hier ein laufendes Gesetzgebungsverfahren. Das Bundesverfassungsgericht attestiert uns während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens, dass diese Regelung, die wir im Gesetz haben, verfassungswidrig ist und damit auch nichtig, weil im Prinzip auch keine Aussage getroffen worden ist – Frau Marx weist richtigerweise darauf hin –, dass diese Regelung noch in irgendeiner Form sechs, zwölf oder wie viel Monate auch immer noch fort gilt. Und dann haben wir die verdammte verfassungsrechtliche Pflicht,
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
einen verfassungswidrigen Zustand nicht länger am Leben zu erhalten, sondern den zu beseitigen. Und dafür hatten wir sogar das richtige Instrument, nämlich ein laufendes Gesetzgebungsverfahren zur Hand. Und natürlich – und das hat keiner bestritten, auch das Innenministerium in den Beratungen aller drei Ausschüsse nicht und hat auch im Innenausschuss darauf hingewiesen und wir haben ja intensiv darüber diskutiert – haben alle Möglichkeiten des unterschiedlichen Inkrafttretens verfassungsrechtliche Risiken in sich. Aber das ist eben eine Folge, dass ein Wahlverfahren nicht nur an einem Tag stattfindet, sondern auch einen entsprechenden rechtlichen Vorlauf hat.
Sie haben vorgeschlagen im Innenausschuss, doch mit dem Bundeswahlgesetz gleichzuziehen und das Inkrafttreten auf den 1. Juli 2019 zu ziehen. Da will ich Ihnen mal sagen, welche Auswirkungen das hat. Das hat nämlich die Auswirkung, dass dann am 27. Oktober zur Landtagswahl alle die, die jetzt bislang ausgeschlossen sind vom Wahlrecht auch entsprechend der Gesetzesvorlage mit wählen können. Aber es würde dieselben Verwerfungen mit sich bringen bei der Wahrnehmung des passiven Wahlrechts, weil die Wahlaufstellungsversammlung für Wahlvertreterversammlungen, die Wahl von Direktkandidaten – ich glaube, in Ihrer Partei ist es nahezu abgeschlossen – im Prinzip schon stattgefunden haben. Das heißt, wir haben dieselben möglichen verfassungsrechtlichen Risiken dann allerdings bei der Landtagswahl und nicht bereits bei der Kommunalwahl, wenn wir Ihrem Vorschlag gefolgt sind.
(Zwischenruf Abg. Fiedler, CDU: Bei Kommunalwahlen genauso, die sind auch abgeschlossen!)
Ja eben! Und wenn dieser Zustand verfassungswidrig ist, dann stellt sich eben auch die Frage, dass die, die bislang praktisch verfassungswidrig ausgeschlossen waren, auch an diesen Wahlversammlungen teilzunehmen und da ihre Rechte wahrzunehmen, es bislang nicht konnten. Und das ist ein Risiko, mit dem wir uns auseinandersetzen mussten.
Geben wir zum Beispiel dann den Zeitpunkt, den wir erst vorgeschlagen haben, den 1. Januar 2020 als Tag des Inkrafttretens an, dann haben wir bis zu diesem Zeitpunkt noch drei Wahlen in Thüringen, die entsprechend der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung verfassungswidrig Menschen von ihrem aktiven und passiven Wahlrecht ausschließen würden. Und das kann doch nicht im Interesse des Gesetzgebers sein, bei drei Wahlen verfassungswidrige Wahlrechtsausschlüsse fortleben zu lassen.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Und deswegen war auch dieser Zeitpunkt des Inkrafttretens mit verfassungsrechtlichen Risiken verbunden. Ohne verfassungsrechtliche Risiken, unmittelbar das aus dem Inkrafttreten heraus, ist das sofortige Inkrafttreten der Streichung der Wahlrechtsausschlüsse nach Verkündung, nach Veröffentlichung des Gesetzes, alldieweil sich daraus ergibt, dass keiner, der bislang verfassungswidrig vom Wahlrecht ausgeschlossen war, auch weiterhin ausgeschlossen sein wird, sondern sein Wahlrecht, zumindest das aktive Wahlrecht, wahrnehmen kann. Ein mögliches Risiko ergibt sich nur dann, wenn praktisch jetzt bei der händischen – Frau Stange ist darauf eingegangen – Erstellung des Wählerverzeichnisses, Nachjustierung des Wählerverzeichnisses möglicherweise Fehler passieren. Und das haben wir erörtert und diskutiert und kommen im Ergebnis zu dem Schluss, dass, selbst wenn das eintritt, zumindest die Streichung des Wahlrechtsausschlusses dazu führt, dass Menschen mit ihrem Personalausweis in die Wahlkabine gehen können und auch dann ihr Wahlrecht wahrnehmen können, wenn sie nicht im Wählerverzeichnis aufgeführt sind. Auch dazu gibt es Rechtsprechung. Und in der Gesamtabwägung haben wir uns dazu entschieden, die Variante zu wählen, bei der die wenigsten verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wir eine praktische Umsetzbarkeit sehen und auch garantieren, dass das Verfassungsrecht auf Teilnahme an Wahlen für Menschen nicht verfassungswidrig weiter ausgeschlossen bleibt in Thüringen. Vielen Dank.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
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