Thüringer Gesetz zur Änderung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts
Ronald Hande, Die Linke:
Ich möchte drei zentrale Bereiche herausstellen, in denen wir Änderungen durchsetzen konnten und die Koalition dafür gewinnen konnten. Sehen Sie es mir gegebenenfalls nach, wenn sich der eine oder andere Punkt wiederholt, das verstärkt dann nur seine Bedeutung. Als Erstes die Kennzeichnungspflicht – hier ein Satz in Richtung AfD: Ihre Kollegen in Sachsen-Anhalt haben 2019 dagegen geklagt und das Verfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat ebenfalls 2019 diese Klage abgelehnt und die Kennzeichnungspflicht für rechtmäßig erachtet. Auch in Thüringen gibt es seit vielen Jahren ein Klarnamengebot.
Seit 2017 haben wir zusätzlich die numerische Kennzeichnung eingeführt, bislang jedoch nur als Verwaltungsvorschrift. Das Instrument ist erprobt und von der Bereitschaftspolizei bis zu den Einsatzunterstützungs- und Alarmzügen akzeptiert. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2019 war es jedoch erforderlich, auch im Sinne der Beamtinnen und Beamten eine rechtssichere gesetzliche Grundlage zu schaffen. Für uns als Linke ist klar: Polizeiliches Handeln muss individuell überprüfbar sein und das ausnahmslos. Deshalb ist es gut, dass wir die Kennzeichnungspflicht nun gesetzlich in Thüringen verankern. Dabei war uns ein fairer Ausgleich zwischen dem Schutzbedürfnis der Polizei und den berechtigten Interessen der Zivilgesellschaft wichtig. In vielen Gesprächen haben wir die Praxis ausgewertet, darunter mit Streifenbeamten, mit Demonstrationsteilnehmern, mit Amnesty International und ebenfalls mit der GdP Thüringen. Das Ergebnis ist ein tragfähiger Kompromiss. Im Regelfall gilt künftig die namentliche Kennzeichnung. Für den Streifendienst und weitere Bereiche wird zudem ein Wechselmodell ermöglicht, das dann greift, wenn in konkreten Einsatzlagen die Namensnutzung unzumutbar erscheinen würde. Als Linke haben wir das Inkrafttreten für diese Regelung auf Sommer 2026 gesetzt, damit das Innenministerium diese Neuerungen mit dem Logistikzentrum entsprechend vorbereiten können. Entscheidend ist: Rechtsstaatliches Handeln muss jederzeit individuell zurechenbar und überprüfbar sein.
Das, Herr Mühlmann, schützt vor pauschalem Misstrauen und stärkt das Vertrauen in die Thüringer Polizei.
Ein zweiter Punkt, der uns wichtig ist, ist das äußere Erscheinungsbild. Auf Vorschlag der Gewerkschaften haben wir § 41 präzisiert, um Rechtsunsicherheit, Willkür und unnötige Konflikte zu vermeiden. Eine besonders wichtige Korrektur: Die geplante Genehmigungspflicht von Tattoos und Piercings vor der Erstellung haben wir gestrichen. Das wäre ein unverhältnismäßiger Eingriff in die private Lebensführung gewesen, der aus unserer Sicht so nicht zumutbar gewesen wäre.
Ein dritter Bereich, der uns wichtig war, ist die Eingangsuntersuchung. Hier haben wir den Anwendungsbereich klar auf besonders gefahrgeneigte Tätigkeiten begrenzt und das Recht auf eine Vertrauensperson eingeführt, das künftig in der Verwaltungsvorschrift konkretisiert werden soll. Das stärkt die Betroffenen und gibt dem polizeilichen Dienst klare Leitplanken und schützt ihn vor einer Überlastung. Die Regelung folgt übrigens auf direkten und unmittelbaren Hinweis der GdP Thüringen.
Abschließend gestatten Sie mir noch zwei Hinweise bzw. Anmerkungen: Erstens, Mitglied einer Gewerkschaft zu sein bzw. zu werden, lohnt sich. Denn mit diesen können wir hier sehr konstruktiv zusammenarbeiten.
(Beifall Die Linke)
Sie haben viel für ihre Mitglieder herausgeholt, das muss man ehrlicherweise sagen. Danke auch an alle in den Gewerkschaften und Personalräten, die sich da engagieren, das ist wirklich wichtig.
Der zweite Punkt: Mein besonderer Dank gilt der Abteilung 1 des Thüringer Innenministeriums sowie dem dortigen Dienstrechtsreferat, die diesen Reformprozess nun fast drei Jahre federführend begleitet haben und damit einen wichtigen Beitrag für die gesamte Landesverwaltung leisten.
(Beifall Die Linke)
