Soziale Grundsicherung für Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Zum Antrag der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 5/488 -
Meine sehr verehrten Damen und Herren, wieder ernsthaft, nach der Debatte um das Landesprogramm kann dieser Antrag, der Ihnen jetzt vorliegt, auch ein Beitrag dazu sein, vielleicht darüber nachzudenken, inwieweit staatliche Ungleichbehandlung von Menschen auch die Ideologie der sozialen Ungleichheit fördern kann. Als am 9. Februar das Bundesverfassungsgericht sein Urteil …
Vizepräsidentin Hitzing:
Frau Abgeordnete Renner, es gibt den Wunsch nach einer Anfrage, nach einer Zwischenfrage?
Abgeordnete Renner, DIE LINKE:
Da ich eine begrenzte Redezeit bei der Einbringung habe, würde ich gerne zum Ende hin das entscheiden. Als am 9. Februar 2010 das Bundesverfassungsgericht sein Urteil zu den Hartz-IV-Regelsätzen veröffentlichte, wurde die vorgenommene Rechtsetzung bis auf wenige unrühmliche Ausnahmen begrüßt. Das Verfassungsgericht hat die gegenwärtigen Hartz-IV-Regelsätze als verfassungswidrig im Zustandekommen gekennzeichnet und unmissverständlich das soziokulturelle Existenzminimum als ein aus der Menschenwürde des Artikel 1 des Grundgesetzes abgeleitetes Grundrecht manifestiert. Es ist heute schon mal der erste Leitsatz zitiert worden, ich will es aber noch mal tun mit einer speziellen Betonung: "Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz sichert jedem Hilfsbedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind."
(Beifall DIE LINKE)
So das Zitat des ersten Leitsatzes des Urteils. Wir, meine Damen und Herren, erwarten von der Thüringer Landesregierung, dass sie im eigenen Handeln das Urteil des Verfassungsgerichts ernst nimmt - und dafür haben wir heute auch schon mal erste Signale erhalten - und selbst agiert. Denn, wenn 208 € als Existenzminimum für ein Kind bis zum Alter von 15 Jahren nicht angemessen sind, dann sind es die rund 130 €, die ein Kind von Asylsuchenden nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz bis zum Alter von 7 Jahren erhält, erst recht nicht. Auch die Regelsätze für junge und erwachsene Asylsuchende, Geduldete und Menschen mit einem humanitären Aufenthaltsstatus in Höhe von etwa 220 € sind zweifelsohne nicht geeignet, das notwendige Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben zu sichern. Das aber sind die Leistungshöhen, die seit 17 Jahren unverändert in der Bundesrepublik für Asylsuchende und Flüchtlinge mindestens während der ersten 48 Monate ihres Aufenthalts gelten. Dass sie 1993 willkürlich festgelegt und seither niemals wirklich infrage gestellt wurden, wird dadurch belegt, dass noch heute die D-Mark-Beträge im Gesetz zu finden sind, obwohl das Gesetz seit Einführung des Euro bereits zweimal novelliert wurde. Nicht einmal eine Anpassung an die Inflationsrate ist erfolgt und ich will mal kurz darauf hinweisen, der allgemeine Preisindex stieg von 1993 bis zum Jahre 2010 um 36 Prozent. Die Würde des Menschen ist unantastbar, aus diesem ersten Satz des Grundgesetzes leitet sich die Grundsicherung für jeden Hilfebedürftigen ab. Die Würde des Menschen ist ein unteilbares Grund- und Menschenrecht, das in keiner Weise durch ein Gesetz eingeschränkt werden darf. Nicht ohne Grund gehört dieser Satz auch zur Ewigkeitsklausel in Artikel 79 Abs. 3. Das heißt, Leistungen in gleicher Höhe für alle Hilfsbedürftigen und in der notwendigen Konsequenz, letztlich die Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Vielen Dank.
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Ich habe noch Zeit, ich könnte Ihre Frage beantworten.
(Zwischenruf Abg. Barth, FDP: Vielen Dank, es hat sich erledigt.)
Anscheinend hat meine Einbringung dazu beigetragen, dass Ihre Fragen ausgeräumt sind. Danke.
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