Gesetz zur Einführung einer landesrechtlichen Regelung über Versammlungen sowie weitere versammlungsrechtliche Bestimmungen 1/2
Zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU - Drucksache 6/6659
Vielen Dank. Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, es reicht wahrscheinlich das Aufgreifen eines Beispiels aus der Rede des AfD-Redners Möller, um den gesamten Redebeitrag und die Motivation der AfD offenzulegen. Herr Möller hat sich hier hingestellt und gesagt, die AfD würde praktisch an der Seite des Rechts der Verfassung stehen und wäre die hier einzige Partei, die dem Rechtsstaat verpflichtet ist, um dann wirklich keine Minute später einen der wesentlichsten Verfassungsgrundsätze, die in der Bundesrepublik Bestand haben, infrage und in Abrede zu stellen, indem er tatsächlich als Parlamentarier, der der Verfassung verpflichtet ist, hier sagt, die Versammlungsfreiheit wäre ein sogenanntes Deutschenrecht. Diesem Irrglauben sind viele aufgelegen, die leider auch 1994 die Thüringer Verfassung gebildet haben. Aber, Herr Geibert, Sie werden mir sicherlich recht geben, Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention tituliert das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit als Ausdruck der Meinungsfreiheit als Menschenrecht, das jeder Person zusteht.
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Das hat natürlich auch hier in der Bundesrepublik Verfassungsrang und ist nicht infrage zu stellen.
Herr Geibert, Sie haben – ich finde, in sehr unsäglicher Weise – versucht, den Eindruck zu erwecken, dass die rot-rot-grüne Landesregierung dafür verantwortlich sei, dass die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei Neonazi-Konzerten seit 2015 angestiegen ist und auch die Anzahl der Konzerte in Thüringen angestiegen ist. Ich finde es unsäglich. Aber darauf will ich gar nicht hinaus, weil es letztendlich auch gar nicht entscheidend ist, weil darin nun wirklich kein Zusammenhang besteht. Aber ein Zusammenhang besteht durchaus, was die zuständigen Landesregierungen denn unternehmen, um auf diese Neonazi-Konzerte zu reagieren. Sie haben uns ja gelobt für unsere fleißige Zählarbeit. Wir haben nämlich auch mal geprüft, wie viele Neonazi-Konzerte in Ihrer Amtszeit als Innenminister – das haben Sie hier nämlich verschwiegen – in Thüringen stattgefunden haben. Das waren an der Stückzahl 80. Das werfe ich Ihnen gar nicht vor, Sie sind nicht dafür verantwortlich, dass Neonazis sich versammeln. Aber ich war zu dieser Zeit wissenschaftlicher Mitarbeiter meiner Fraktion Die Linke und dabei auch Mitarbeiter im zuständigen Innenausschuss. Ich habe in diesen vier Jahren nichts von Ihnen gehört, wie Sie möglicherweise versammlungsrechtliche Fragestellungen neu diskutieren, neu prüfen wollen, was Sie im Prinzip auch an Stärkung der Zivilgesellschaft
(Zwischenruf Abg. Adams, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Das stimmt!)
vornehmen wollen, wie Sie diesem Herr werden wollen – nichts an Initiative Ihrerseits. Dann finde ich es schon ein bisschen unredlich, sich dann hier im Jahr 2019 hinzustellen und mit dem Finger auf diese Landesregierung zeigen.
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
(Unruhe CDU)
Da will ich Ihnen, bevor Sie dazwischenrufen, sagen, was diese Landesregierung, diese Koalition seit 2015 gemacht haben, um darauf zu reagieren, was Sie hier beschrieben haben. Wir haben als Erstes das Landesprogramm für Demokratie, Weltoffenheit und Toleranz neu aufgestellt und eben auch die Strukturprojekte wie MOBIT gestärkt, damit die zivilgesellschaftliche Auseinandersetzung eine Stärkung erfahren kann.
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
(Unruhe CDU)
Doch, das haben wir gemacht. Wir haben gleich 2015 das Institut für Demokratie und Zivilgesellschaft mitbefördert, ins Leben gerufen mit öffentlichem Geld,
(Zwischenruf Abg. Berninger, DIE LINKE: Wer war dagegen?)
um genau den gesellschaftlichen Einstellungen zu begegnen, über Ursachenanalysen in einer wirklichen Auseinandersetzungsstrategie entgegenzukommen, aber das haben Sie abgelehnt. Es nützt nämlich nichts, Herr Geibert
(Unruhe CDU)
– vielleicht würden Sie mir zuhören, aber müssen Sie auch nicht –, nur die Gesinnung eines Einzelnen in den Blick zu nehmen, wenn man nicht gleichzeitig die gesellschaftliche Einstellungsentwicklung tatsächlich politisch auch diskutiert.
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Natürlich müssen wir uns mit Meinungsbildern, mit Stimmungsumschwung und natürlich auch mit veränderten Meinungslagen auseinandersetzen, weil wir als Politiker auch darauf reagieren müssen. Und wenn es demokratiefeindlich ist, müssen wir uns erst recht damit auseinandersetzen. Wir haben uns natürlich mit der Enquetekommission auch dem Thema zugewandt, wo denn eigentlich die Grundlage für das Erstarken von Ideologien der Ungleichheit ist, nämlich wo Menschenrechte nicht mehr als unteilbar angesehen werden, und was wir daraus auch in unserem Handeln in den Verwaltungen ableiten müssen und – und jetzt komme ich zum eigentlichen Entscheidenden, auch zu Ihrem Gesetzentwurf – wir haben uns auch mit dem Thema des Versammlungsrechts auseinandergesetzt. Wir haben 2016 als Landesregierung hier einen Gesetzentwurf im ersten Kabinettsdurchgang diskutiert und auch 2017 auf Initiative des Ministerpräsidenten haben wir uns wiederum dieser Versammlungs- und verfassungsrechtlichen Frage zugewandt und haben ein Gutachten der Landesregierung in Auftrag gegeben, um genau diese Fragestellung tatsächlich zu erörtern.
Ich will Ihnen auch sagen, warum ein Gutachten, und es eben nicht zum Gegenstand der politischen Auseinandersetzung hier gemacht wurde: Weil wir – und da, glaube ich, sind wir einer Meinung – es genauso wie Sie unerträglich finden, dass sich diese Hasskonzerte, und nichts anderes sind die Rechtsrock-Konzerte in Mattstedt und Themar, unter dem Deckmantel des Versammlungsrechts möglicherweise sogar noch staatlicher Unterstützung bedienen können. Das ist nämlich eine Folge dieses Grundrechts. Und weil wir es noch unerträglicher finden, dass Nazis mit diesen ideologischen Veranstaltungen auch noch Kasse machen.
(Beifall DIE LINKE)
Aber gleichzeitig wissen wir auch um die hohe Bedeutung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit als Ausdruck – ich sagte es – der Meinungsfreiheit, dass man nicht so leichtfertig seinem ersten politischen, persönlichen, auch möglicherweise moralisch richtigen Reflex Folge leisten muss, sondern tatsächlich sehr vorsichtig mit diesem Grundrecht umgehen muss, denn wir haben hier auch in Deutschland eine besondere Erfahrung und auch eine besondere Verantwortung. Deswegen war es gut, dass wir eine Begutachtung nach außen gegeben haben und es praktisch nicht dieser allein politisch motivierten Betrachtung unterzogen haben. Wissen Sie, was das Ergebnis war – und das hat ja Herr Scherer auch deutlich gemacht –: Es macht überhaupt keinen Unterschied, ob wir nun versuchen, im Landesgesetz Versammlungsrecht neu zu beschreiben, wenn das Bundesverfassungsgericht in den letzten Jahrzehnten – das Brokdorf-Urteil von 1985 wurde angesprochen – das Versammlungsrecht so weit ausgelegt hat, dass es fasst unerheblich ist, was wir auf Landesebene rechtlich regeln, weil jede gerichtliche Auslegung im Verfahren sich an diesen Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts orientieren wird und eben nicht am Landesgesetz selbst, egal, was wir dort reinschreiben. Und deswegen sage ich Ihnen: Es ist auch besonders gefährlich, wenn man so einem politischen Reflex folgt und sagt, das, was einem lieb ist, dort reinzuschreiben, weil man möglicherweise Versammlungen dadurch leichter verbieten kann.
Wenn wir den Eindruck erwecken, Herr Maier, die Landesregierung oder die Mehrheitsfraktionen – nicht Sie, aber wir als politisch Verantwortliche in diesem Land – könnten mit einem Landesgesetz der Neonaziumtriebe in Themar und Apolda Herr werden, eine Versammlungsbehörde – so, wie Sie das wollen – würde das auch noch umsetzen und Neonazis würden vor Gericht gehen, würden obsiegen, weil die Bundesverfassungsgerichtentscheidungen der letzten Jahre klar sind, dann würde natürlich der Eindruck in der Öffentlichkeit – propagiert auch durch Neonazis – verstärkt werden, der Staat will mit unlauteren, rechtswidrigen Mitteln eine politische Artikulation über Neonazikonzerte tatsächlich verhindern. Wir würden der Demokratie einen Bärendienst erweisen, wir würden Neonazis noch stärken, auch in ihrer Opferrolle, und wir würden auf der anderen Seite – und das bedenken Sie überhaupt nicht – Zivilgesellschaft auch schwächen. Denn wir müssen Neonazikonzerte nicht hinnehmen. Wir können dagegen protestieren und müssen es auch, wir müssen diese Position, diese menschenverachtende Ideologie, die dort propagiert wird, sichtbar außerhalb des demokratischen Meinungskonsens stellen, wir müssen das Wort ergreifen. Aber wir dürfen der Zivilgesellschaft nicht den Eindruck vermitteln, lehnt ihr euch mal zurück, werdet mal nicht aktiv, der Staat wird das mit seiner Verbotspraxis schon irgendwie in den Griff bekommen. Das ist das falsche Signal in diese Gesellschaft, wenn sie wirklich eine wehrhafte Demokratie sein will.
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Und was wir auf gar keinen Fall machen wollen, was wir auf gar keinen Fall machen werden, ist, Feinde der Demokratie durch den Abbau von Demokratie bekämpfen. Was ich Ihnen wirklich übel nehme, Herr Geibert, ist, dass Sie sagen: Diese verfassungsrechtliche Dimension der Debatte tun Sie hier einfach ab, das sind wohl die Freunde des schwarzen Blocks. – Das ist natürlich absurd, das wissen Sie auch. Wissen Sie aber, was ich überhaupt nicht verstehe, dass Sie damit im Prinzip auch solchen Verfassungsrechtlern wie Prof. Morlok und Ihren praktisch Sachverständigen in Thüringen, Herrn Verfassungsrechtler Michael Brenner, der sich ja zu Ihrem Gesetzentwurf geäußert hat, und zwar ablehnend, unterstellen, er wäre ein Freund des schwarzen Blocks und wäre deswegen ein Gegner und Kritiker Ihres Gesetzes. Das ist einfach unlauter und geht nämlich auch an der tatsächlichen Argumentation vorbei.
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Sie sagen mit Ihrem Gesetzentwurf, das haben Sie deutlich gemacht: Wir nehmen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf. Ich will Ihnen gleich sagen, dass das nicht stimmt. Aber Sie sagen es hier und sagen dann aber gleichzeitig, dass es die Rechtspraxis in den Versammlungsbehörden und der Gerichte verändert würde. Das ist doch Quatsch, Herr Geibert. Wenn man annehmen würde, dass das stimmt, was Sie sagen, dass das in diesem Gesetz stehen würde, was das Bundesverfassungsgericht in den vergangen Jahren beurteilt hat, dann würde sich an der Rechtspraxis und der Entscheidungspraxis in Thüringen nichts, aber auch gar nichts verändern, denn es wäre derselbe Rechtsrahmen, der der Entscheidung zugrunde liegt. Aber Sie erwecken einen anderen Eindruck. Das ist eben auch das Unlautere oder – wie gesagt worden ist – das Populistische an Ihrem Gesetzentwurf. Aber das machen Sie hier ja auch nicht, Sie nehmen ja gar nicht die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung auf.
Es wurde schon oft auf § 2 hingewiesen, den haben Sie aufgeschrieben, Bezug genommen auf das Gesamtgepräge, ohne sich in Ihrem Redebeitrag, ohne sich in Ihrer Begründung auch mal mit den aktuellen Entscheidungen des OVG auseinanderzusetzen, die sich genau zu diesem Thema im letzten Jahr ja hier geäußert haben. Aber was Sie dort machen, ist ja eigentlich noch viel weitgehender als das, was wir bislang diskutiert haben. Sie stellen ab auf das kommunikative Anliegen des Veranstalters. Was folgt denn dem bei der Anzeige einer Versammlung? Dass das kommunikative Anliegen, also etwas, was dem inneren Gedankenprozess erwächst, durch den Anzeigenden einer Versammlung, die nicht anmeldepflichtig und nicht genehmigungspflichtig ist, offengelegt werden muss und das Anliegen des Versammlungsleiters sich einer behördlichen Kontrolle zu unterziehen hat oder plötzlich der Versammlungsteilnehmer, Versammlungsveranstalter, Versammlungsleiter sein Anliegen rechtfertigen muss. Das widerspricht doch dem Grundgedanken des Versammlungsrechts,
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
der Versammlungsfreiheit und der Meinungsfreiheit, dass dieses kommunikative Anliegen im Prinzip nicht offengelegt werden muss, sondern dass die Meinungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit im Mittelpunkt der Grundrechtswahrnehmung steht.
(Zwischenruf Abg. Adams, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: So bleibt es auch!)
Wir haben ja noch eine zweite Lesung, deswegen will ich hier gar nicht auf alles eingehen, was in Ihrem Gesetzentwurf steht. Ich will aber auch darauf verweisen, weil Sie den Herrn Adams wieder so oberlehrerhaft hier belehrt haben: Das ist doch Quatsch, das mit dem Hinweis auf das Holocaust-Denkmal. Sie lassen auch völlig außer Acht, dass wir beispielsweise in Thüringen – das haben Sie auch verschwiegen – auch ein Gesetz zum Schutz der Gedenkstätte Buchenwald und Dora haben. Aber was Sie hier tatsächlich auch verschwiegen haben, und das müssten Sie eigentlich wissen als Jurist, dass man natürlich, wenn man mit einem Gesetz wie dieses in Grundrechte eingreift, dass man dafür einen Rechtfertigungsgrund braucht, einen Anlass, einen Regelungsgrund, einen Regelungsanlass. Sie können nicht einfach jeden beliebigen Ort hier in dieses Gesetz reinschreiben – Sie müssen wichten, Sie müssen abwägen, ob wirklich der Schutz dieses Ortes so gewichtig ist, dass ein so gewichtiges Grundrecht wie die Versammlungsfreiheit – und ich sage es noch mal – als Ausdruck der Meinungsfreiheit tatsächlich eingeschränkt werden darf. Das ist eben das, was Herr Adams hier deutlich gemacht hat.
Im Zusammenhang mit den Orten in § 16 fiel mir aber noch was anderes auf, und da sage ich Ihnen noch, warum Ihr Gesetz auch keine Grundlage für eine wirkliche Auseinandersetzung sein kann. Sie sagen, wir sollen juristisch darüber diskutieren. Ich finde es schon ein bisschen peinlich, Sie wollen ja in Weimar auch das Direktmandat gewinnen. Sie machen mit dem Ort des Landgerichts Weimar zum schützenswürdigen Ort. Ich weiß nicht, der Justizminister ist draußen – ich kenne das Landgericht in Weimar nicht. Aber das ist eben ein Beispiel, wie schluderhaft Sie hier gearbeitet haben.
(Zwischenruf Abg. Geibert, CDU: Das ist ein Beispiel für Ihre historischen Kenntnisse!)
Ja, für meine fehlende historische Kenntnis – ich will es Ihnen ja auch gern vorlesen. Dann können wir sagen, ob es meine historische Kenntnis ist oder Ihr schluderhaftes Arbeiten. Sie schreiben nämlich „heute Sitz des Landgerichts Weimar“. Ich glaube, so viel historische Kenntnis habe ich, das ist nämlich heute auf diesen Tag bezogen, dass dort kein Landgericht ist.
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Wenn Sie etwas anderes meinen – ich werfe Ihnen das ja nicht vor, Herr Geibert, das kann ja mal passieren. Auch dass § 24 einfach fehlt in Ihrem Gesetz – hat ja noch keiner genannt – ist auch Ausdruck, wie schluderhaft Sie gearbeitet haben. Dann hauen eben auch Begründungen nicht mehr hin, denn dann kommt man natürlich auch mit dem Zählen durcheinander. Und dann kommen noch mehr solche Sachen. Es wurde schon angesprochen, das Verbot, sich nach einem Ende der Versammlung bewaffnet/unfriedlich weiter zu bewegen. Kann man sagen, ist vielleicht auch wichtig, das noch mal zu betonen. Aber ich frage mich, warum denn dieses Gesetz dann Ausnahmen davon zulassen soll, beispielsweise bei Hochzeiten oder Begräbnissen. Also ich finde, man sollte, wenn man mit Waffen bewaffnete Menschen unfriedlich durch den öffentlichen Raum ziehen sieht, nicht davon ausgehen, dass man das irgendwie genehmigungsfähig macht, selbst wenn es Hochzeiten oder Leichenbegräbnisse sind.
Ich will noch auf einen anderen Punkt hinweisen, den ich höchst problematisch finde, und wo Sie auch die tatsächliche Gefährdungslage vollkommen verkennen und etwas umdrehen auch an Freiheiten, die wir in diesem Land haben, nämlich bezogen auf die Pressefreiheit. Sie negieren hier auch Rechtsprechung, nämlich dass Pressevertreter bei Versammlungen keinen Sonderstatus haben – das hören vielleicht viele Journalistinnen und Journalisten nicht gerne –, sondern dass sie als Teilnehmer der Versammlung gelten und als solche auch den Anweisungen des Versammlungsleiters und der Ordnerinnen unterliegen, im Prinzip praktisch dieselben Rechte und dieselben Pflichten wie alle anderen Versammlungsteilnehmer haben. Und was machen Sie? Sie zwingen mit diesem Gesetzentwurf Journalistinnen und Journalisten sich mit ihrem Presseausweis gegenüber dem Versammlungsleiter praktisch auszuweisen, kundzutun. Damit negieren Sie auf der einen Seite natürlich auch ein Stück weit – sage ich mal – als Bestandteil journalistischer Freiheit und Pressefreiheit, dass es so etwas auch gibt wie Recherche im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen. Aber selbstverständlich gibt es das, deswegen geht ein Pressevertreter dorthin als Versammlungsteilnehmer, bewegt sich als solcher, ruft vielleicht keine Parolen mit, sondern läuft einfach mit und geht seiner Arbeit nach. Sie negieren aber auch völlig etwas, was wir in den letzten Jahren massiv auch wahrnehmen müssen: nämlich die Gefährdung von Journalistinnen und Journalisten bei Neonazidemonstrationen.
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Sie zwingen mit diesem Gesetz jetzt praktisch Journalisten, insbesondere die freien, die mit ihrem Presseausweis, auch mit ihrer persönlichen Wohnanschrift gekennzeichnet sind, sich gegenüber den Neonazis zu offenbaren, dass sie hier sind und über sie kritisch berichten. Ich sage Ihnen nur: Was daraus ganz praktisch wird, sahen Sie bei dem Überfall im Wohnumfeld von Thorsten Heise, als von dort ausgehend zwei Journalisten ihrer Arbeit nachgegangen sind, angegriffen worden sind. Ich glaube, das, was Sie hier machen, das schränkt nicht nur die Pressefreiheit ein, verkennt die Rechtsprechung, sondern ist auch noch höchst gefährlich.
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Man könnte zu den Mängeln und Absurditäten auch noch andere anführen, dass Sie auch Grundrechtschutz einschränken, beispielsweise im Bereich der Videoaufnahmen. Sie haben auf die Landesgesetze unter anderem in Sachsen und Bayern verwiesen. Die waren genau in diesem Punkt auch als verfassungswidrig erklärt worden, und das aus gutem Grund. Aber Sie gehen in Ihrem Vorschlag sogar noch in einem Punkt weiter, Sie wollen, dass Videoaufnahmen auch dann gespeichert werden können, wenn Versammlungsteilnehmer keine Straftat begangen haben, aber es praktisch eine unkonkrete Vermutung gibt, dass er, der Versammlungsteilnehmer, in der Zukunft vielleicht eine begehen könnte. Das ist eine Bevorratung mit Videoaufnahmen im Zusammenhang mit der Ausübung eines Grundrechts, und das ist schlichtweg verfassungswidrig, weil kein konkreter Anlass vorliegt.
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Aber Sie wollen das machen, Sie wollen eine prophylaktische Bevorratung mit Videoaufnahmen im Zusammenhang mit Veranstaltungen.
Und Sie haben – und damit will ich schließen – an mehreren Stellen versucht, deutlich zu machen, um was es Ihnen eigentlich geht. Aber am deutlichsten haben Sie das am 23. Januar im Rahmen der LPK geäußert. Dort haben Sie, Herr Geibert, gesagt – Zitat –: Die Ablehnung des Versammlungsgesetzes durch Linke und Grüne überrascht Sie nicht. Sie – also Linke und Grüne – haben ein eigenes versammlungsaffines Klientel. –
(Zwischenruf Abg. Adams, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Darauf sind wir stolz!)
Ich glaube, ich habe deutlich gemacht, dass für Ihren Gesetzentwurf nicht Ihre besondere Affinität zum Grundrecht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit kennzeichnend ist. Wir haben als Linke eine besondere Affinität zu Grundrechten und deswegen ist eben Ihr Gesetzentwurf auch keine Grundlage, hier weiter en détail zu diskutieren. Worüber wir aber sehr gerne diskutieren, auch mit Ihnen, ist, wie wir der politischen Gefährdung, der gesellschaftlichen Gefährdung der Demokratie auch durch Neonazikonzerte, auch im Rahmen des Versammlungsrechts wirklich begegnen können. Und da sage ich Ihnen eines: Dazu wird es hier in diesem Raum auch eine öffentliche Anhörung durch den Petitionsausschuss geben, weil eine Petition von Bürgern aus der Zivilgesellschaft initiiert worden ist, die sehr viel bessere und konkretere Vorschläge macht, ohne Grundrechte einzuschränken.
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Darüber sollten wir diskutieren. Ihr Gesetzentwurf ist kein wirklicher Beitrag. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Dateien
- re613703.pdf
PDF-Datei (85 KB)
