Zum Hauptinhalt springen

Gesetz zur Einführung einer landesrechtlichen Regelung über Versammlungen sowie weitere versammlungsrechtliche Bestimmungen 1/2

Steffen Dittes

Zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU - Drucksache 6/6659

 

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine sehr verehrten Damen und Herren, eine Vorbemerkung: Wie wirksam ein Landesversammlungsgesetz bei der Bekämpfung der Feinde der Demokratie tatsächlich ist, konnten wir am 1. Mai in Plauen in Sachsen erleben.

 

Ich bin dem Innenminister durchaus dankbar, dass er Position bezogen hat. Ich hoffe, dass wir das in Thüringen auch rechtlich umsetzen können, und zwar ganz ohne eigenes Landesversammlungsgesetz, weil das nämlich eine der wesentlichsten Forderungen ist, im Umgang mit Neonazis den vorhandenen rechtlichen Rahmen auszuschöpfen. Diesen Rahmen haben wir, im Rahmen des Grundrechts und im Rahmen des bestehenden Bundesversammlungsgesetzes. Da braucht es kein Landesversammlungsgesetz und vor allen Dingen keinen falschen Eindruck, Herr Geibert, den Sie versuchen hier zu erwecken, dass wir die Probleme des Neonazismus in dieser Gesellschaft mit einem Versammlungsgesetz lösen können.

 

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

 

Sie haben in Ihrem zweiten Redebeitrag in der ersten Beratung gesagt: „Herr Dittes, ich danke Ihnen für Ihren Beitrag.“ Das ist ja aus meiner Sicht durchaus etwas Überraschendes. Mich überrascht vor allem deshalb dieser Satz, weil ich Ihnen dargelegt habe, wie viele Fehler in Ihrem Gesetzentwurf vorliegen, die uns eben daran hindern, ein so fehlerhaftes Gesetz im Innenausschuss zu beraten.

Den ersten Fehler, der eigentlich über allem steht, der aber Ihrer Motivation für dieses Gesetz zugrunde liegt, ist der, dass Sie glauben, mit einem Landesgesetz die Grundrechtswahrnahme beschränken oder begrenzen zu können. Das ist tatsächlich ein verfassungsrechtlicher Irrglaube,

 

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

 

aber den versuchen Sie auch immer wieder hier in den Vordergrund zu schieben, als Motiv hervorzuheben.

Ich will Ihnen auch noch einmal die Fehler schlaglichtartig hier aus Ihrem Gesetzentwurf wiederholen. Sie formulieren in § 2 Abs. 3, dass das kommunikative Anliegen des Veranstalters maßgebend für die Einordnung einer Veranstaltung als Versammlung zu bewerten oder heranzuziehen ist. Was heißt das denn in der Konsequenz? Dass Sie die Versammlungsbehörden in die Pflicht setzen, im Prinzip das Anliegen, das zugrunde liegende Motiv des Veranstalters auszuforschen, gegebenenfalls diesen sogar in die Situation bringen, seine Inanspruchnahme des Rechts auf Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit gegenüber der Behörde begründen zu müssen, und das ist schlichtweg mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit nicht vereinbar.

 

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

 

Ein zweiter Rechtsfehler in Ihrem Gesetz findet sich in § 11 Abs. 3, wo Sie sich mit Videoaufnahmen von Versammlungen bevorraten wollen und diese noch nicht einmal löschen wollen, wenn keine Vorfälle zu verzeichnen waren, keine Straftaten zu verzeichnen waren, sondern wenn Sie einfach nur annehmen, dass zu besorgen sei, dass von dieser Person erhebliche Gefahren für künftige Versammlungen ausgehen – „zu besorgen sei“. Eine solche Regelung zur Bevorratung mit Videoaufnahmen ist schlichtweg verfassungswidrig. Da gibt es schon einschlägige Urteile auch des Bundesverfassungsgerichts, auch im Übrigen zum Landesversammlungsgesetz Bayern, die ähnlich weitreichende Befugnisse für die Polizei mit verankert haben.

 

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

 

Ein weiterer Fehler in Ihrem Gesetzentwurf: Sie benennen in § 17 bei den Orten, die besonders zu schützen sind, Orte, die es in Thüringen in dieser Form überhaupt nicht gibt. Das ist ein ganz klassischer handwerklicher Fehler. Und ein dritter Fehler: Da sagen Sie, Sie hätten einfach aus dem Bundesversammlungsgesetz abgeschrieben, wenn Sie sagen, dass die §§ 15 und 16 Bundesversammlungsgesetz für Wallfahrten, Bittgänge, Gottesdienste unter freiem Himmel, kirchliche Prozessionen nicht gilt, und deswegen kann das doch im Landesversammlungsgesetz nicht falsch sein, wie ich Ihnen vorgeworfen habe. Nur leider haben Sie nicht nur das Bundesversammlungsgesetz zitiert, sondern auch in § 18 Abs. 2 Nr. 3 noch ein weiteres Verbot aufgenommen. Und dann wird eben auch Ihre Übernahme der restlichen Regelungen aus dem Bundesversammlungsgesetz höchst absurd, nämlich Sie haben das Verbot aufgenommen, sich im Anschluss an oder sonst im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen mit anderen zu einem gemeinschaftlichen friedensstörenden Handeln zusammenzuschließen, verankert und dann dafür eine Ausnahme formuliert, dass das zulässig sein kann, wenn man zum Gottesdienst kommt. Also nach dem Gottesdienst soll das gemeinschaftliche Begehen von friedensstörendem Handeln erlaubt sein. Herr Geibert, das ist doch letztendlich der Grund, weswegen wir aus handwerklichen und rein fachlichen Gründen Ihr Gesetz hier nicht zu einer Grundlage der Beratung im Ausschuss hätten machen können. Hätten Sie sich am Mustergesetzentwurf beim Versammlungsgesetz der Länder orientiert, dann hätten wir tatsächlich im Ausschuss darüber geredet. Aber das wäre dann eben auch fachlich begründet gewesen.

 

(Beifall DIE LINKE)

 

Das wird aber nicht Ihrem Anliegen gerecht. Und, Herr Mohring, Sie haben eben bei Frau Henfling erwidert, immer haben Sie geschrien: Wort und Tat stimmen bei dieser Koalition nicht überein, die Koalition redet nur bei der Bekämpfung des Neonazismus; aber Sie handeln!

 

(Zwischenruf Abg. Geibert, CDU: Genauso ist es!)

 

Dann will ich Ihnen auch mal einige Punkte benennen, wo Sie handeln, wo wir handeln, und ich fange mal mit der Koalition an, das fällt mir ein bisschen leichter. 2015 haben wir das Landesprogramm für Demokratie, Weltoffenheit und Toleranz sofort in die Hand genommen, überarbeitet und gemeinsam mit der Zivilgesellschaft und Strukturprojekt über einen langen Zeitraum verstetigt, dass das, was Zivilgesellschaft und Unterstützung erfährt, auch tatsächlich dauerhaft Substanz hat und eine gute fachliche Arbeit geleistet werden kann.

 

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

 

2016 hat diese Koalition die Informationsstelle „Demokratie und Zivilgesellschaft“ auf den Weg gebracht, die sich genau um gesellschaftliche Einstellungsentwicklungen bemüht, Gegenkonzepte entwickelt, analysiert und Politik tatsächlich berät. Das heißt, wir kämpfen tatsächlich auch mit dem Element von Analyse und Wissenschaft „Einstellungsentwicklungen in der Gesellschaft“.

 

(Beifall DIE LINKE)

 

Wir haben auf Ebene der Landesregierung 2017 – die Staatskanzlei war, glaube ich, der Auftraggeber – versammlungsrechtlich geprüft, was ist denn eigentlich möglich im Wege der versammlungsrechtlichen Anwendung an Beschränkungen, und kamen zu dem Ergebnis, ein Landesversammlungsgesetz wird es wohl nicht sein. Und 2018 kündigt der Thüringer Innenminister eine Task Force zur besseren und stetigen Beratung der Versammlungsbehörden an. All das sind Elemente tatsächlich zur Auseinandersetzung mit Neonazismus, zur Stärkung der Behörden, auch im Umgang mit versammlungsrechtlichen Anmeldungen von Neonazis vor Ort.

 

Was macht allerdings die CDU bei der Bekämpfung des Neonazismus? Da will ich Sie mal dran erinnern, Herr Mohring – und jetzt sage ich, Wort und Tat stimmen da wahrscheinlich doch sehr wohl überein –, Sie bringen am 26. September 2018 einen Antrag in den Thüringer Landtag ein und fordern in diesem Antrag – das ist die Drucksache 6/6217 –, die sogenannten Interventionsfonds im Rahmen des Landesprogramms für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit wären umgehend abzuschaffen. Wissen Sie überhaupt, was dieser Interventionsfonds im Landesprogramm ist, den Sie da abschaffen wollen? Das ist der Fonds im Rahmen des Landesprogramms, der kurzzeitig örtlich begrenzten Initiativen in der Auseinandersetzung mit Neonazismus die Unterstützung zuteil werden lässt, damit sie sich eben auch entschlossen gesellschaftlich zur Wehr setzen können. Das wollen Sie aber streichen, das ist Ihr Beitrag bei der Bekämpfung des Neonazismus. Nehmen Sie es mir nicht übel, Herr Mohring, Ihr Zwischenruf, an den Worten und an den Taten soll man sie messen – das tue ich sehr gern. Das, was Sie hier vorgetragen haben, ist halbherzig,

 

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

 

das, was Sie hier aber zu Papier gebracht haben, zeigt Ihr wahres Motiv.

Natürlich, meine Damen und Herren, finden wir es alle gemeinsam – und da schließe ich Sie ein, Herr Geibert, wir kennen uns, glaube ich, viele Jahre, da schließe ich Sie mit ein – unerträglich, wenn Neonazis ihre Hassideologie mit dem Mittel der Musik in die Öffentlichkeit tragen, auf Jugendliche einwirken, Neonazistrukturen dadurch manifestiert werden und am Ende sogar noch hunderttausende Euro dabei Kasse machen. Das ist überhaupt keine Frage. Das heißt aber nicht, wenn wir ein Landesversammlungsgesetz ablehnen, was in dieser Form von Ihnen vorgeschlagen worden ist, dass man dagegen nichts tun muss, sondern man muss sowohl gesellschaftlich dagegen vorgehen durch den zivilgesellschaftlichen Protest, man muss aber auch behördlich dagegen vorgehen. Da ist es eben auch falsch, wenn Sie hier vortragen, dass es eine Lücke gäbe, weil sich das Bundesversammlungsgesetz nicht mit der Rechtsprechung weiterentwickelt hat. Sie haben vollkommen recht, wenn Sie sagen, das Bundesversammlungsgesetz hat sich nicht weiterentwickelt, es ist im Prinzip auf dem Stand – sage ich jetzt mal – seines Inkrafttretens aus den 50er-Jahren stehen geblieben.

 

(Zwischenruf Abg. Geibert, CDU: Die Rechtsprechung hat sich weiterentwickelt!)

Genau. Sie wissen aber genauso gut wie ich oder vielleicht sogar besser, dass im Prinzip daraus aber keine Lücke im Versammlungsrecht als solches entsteht

 

(Zwischenruf Abg. Geibert, CDU: Doch!)

 

– nein –, weil natürlich die Anwendung des Bundesversammlungsgesetzes nur dann immer verfassungskonform möglich ist, wenn ich die entsprechende Rechtsprechung daneben lege. Das macht es in der Praxis vielleicht für die Behörden durchaus schwierig, das ist richtig, in der Anwendung ist es durchaus schwieriger, aber daraus entstehen kein anderes Grundrecht und keine andere Grundrechtsauslegung,

 

(Beifall DIE LINKE)

 

als das, was das Bundesverfassungsgericht die letzten Jahrzehnte immer wieder geurteilt hat. Deswegen ist es wesentlich zielführender, das, was die Petition, die wir hier im Thüringer Landtag beraten haben, als Zielstellung formuliert hat, weiter zu verfolgen.

Ich will es noch mal erwähnen, Frau Henfling ist darauf auch eingegangen. Die Petition begehrt von der Landesregierung eine stärkere Unterstützung der Versammlungsbehörden bei deren Arbeit. Als Zweites begehrt die Petition, dass im Rahmen der behördlichen Bearbeitung von versammlungsrechtlichen Lagen, von Versammlungsanmeldungen die Rechtsprechung umgesetzt wird. Und als Drittes begehrt die Petition, dass wir erreichen, dass genau die Frage der Kommerzialisierung von scheinbar politischen Versammlungen höchstrichterlich neu bewertet wird, denn wir haben eine neue Entwicklung und das heißt im Prinzip, dass wir gemeinsam einen Weg finden müssen, dass man mal so eine Streitfrage tatsächlich durchklagt.

 

Nur was ist dafür tatsächlich an Voraussetzungen notwendig? An Voraussetzungen ist erstens notwendig, dass wir wirklich mal einen handfesten, belastbaren, rechtlich sauberen und fachlich-sachlich begründeten Bescheid einer Versammlungsbehörde bekommen. Daran mangelt es gegenwärtig in vielen Versammlungsbehörden. Da will ich Sie alle an das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zur Verbotsverfügung zum Rechtsrockkonzert in Themar erinnern. Da sagt das Oberverwaltungsgericht, es könnte ja durchaus sein, auch wenn das Bundesverfassungsgericht bereits zur Kommerzialisierung geurteilt hat, dass hier Gründe vorliegen, die den Versammlungscharakter eigentlich dann infrage stellen, aber die Behörde hat nicht ausreichend ausermittelt und vorgetragen, dass es überhaupt zu einer richterlichen Bewertung kommt. Dass heißt, wir brauchen als Erstes in den Versammlungsbehörden den Zustand, dass fachlich korrekte, rechtlich ausbegründete Bescheide erstellt werden, die dann noch Grundlage einer gerichtlichen Überprüfung sein können, wo wir dann auch wirklich zu einer richterlichen Beurteilung der Rechtslage kommen und nicht zur der Feststellung, dass es einfach sachlich nicht ausreichend ermittelt ist, was vorgetragen ist.

 

Das Zweite, was wir brauchen, ist, dass wir eine umfassende, sage ich mal, Betrachtung auch der bisherigen Rechtsprechung machen. Es war durchaus richtig, im Jahr 2018 war es, glaube ich, in Themar auch die Fragen des Naturschutzes mit zu berücksichtigen. Es war aber falsch, sich ausschließlich auf diese einzelne Frage zu konzentrieren, weil damit natürlich das Risiko vorprogrammiert ist, wenn ich in der einen Sache scheitere, dass ich dann im Prinzip auch auf ganzer Linie verliere, wenn ich nicht gleichzeitig die Fragen beispielsweise des Jugendschutzes, des Lärmschutzes, der allgemeinen Störung der öffentlichen Sicherheit durch Verkehrsbeeinträchtigung mit prüfe und gegebenenfalls mit in meine Beurteilung einbeziehe.

 

Und drittens ist natürlich auch notwendig, dass ich mir mit dem juristischen Sachverstand auch – ich habe es immer wieder gesagt –, mit dem Vertreter des öffentlichen Interesses, mit dem Justizministerium, mal überlege, wie komme ich denn auch über das öffentliche Interesse bis zum Bundesverwaltungsgericht oder wie komme ich vielleicht über den Weg eines Drittbetroffenen einer versammlungsrechtlichen Entscheidung auch zum Bundesverfassungsgericht, um diese Frage neu zu bewerten.

 

Das sind jedenfalls die Wege, die wir versuchen zu gehen. Ich hoffe, dass die Task Force verstetigt wird und die Menschen, die dort arbeiten, sich darauf auch konzentrieren, Rechtsprechung auszuwerten, Anwendungshinweise zu geben, und zwar unabhängig von politischen Motiven, sondern orientiert am Grundrecht, und die dann eben auch dauerhaft Bestand hat, dass wir hier zu einer Professionalisierung kommen und dann auch zu einer Rechtsklärung. Denn, Herr Geibert, von Ihrem Gesetzentwurf geht tatsächlich auch ein fatales Signal aus, auch von dieser Debatte, die Sie hier führen. Sie erwecken in der Öffentlichkeit den Eindruck, dass wir in Thüringen einfach nur ein anderes Gesetz bräuchten als das, was wir gegenwärtig mit dem Bundesversammlungsgesetz anwenden, und dann wäre automatisch der Spuk der Rechtsrock-Konzerte vorbei. Das ist einfach falsch, da streuen Sie den Menschen im Land einfach Sand ins Auge und das wissen Sie,

 

(Beifall SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

 

dass es auch im Lichte der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zu keiner anderen Beurteilung der grundrechtlichen Bewertung dieser Fragen kommen kann, egal ob wir ein Landesversammlungsgesetz haben oder nicht und egal wie dieses Landesversammlungsgesetz ausgestaltet ist.

 

Was ich aber noch verheerender und noch fataler finde, in dem Signal, was Sie ausstrahlen, dass man in die Zivilgesellschaft – in Mattstedt, in Themar, in Magdala und in vielen anderen Orten – auch das Signal aussendet, der zivilgesellschaftliche Widerstand ist eigentlich gar nicht notwendig, wir machen hier mal auf Landesebene ein Gesetz, dann wird sich das mit dem Rechtsrock schon erledigen. Und damit senden Sie das Signal in die Zivilgesellschaft, dass sie eigentlich nicht zuständig ist.

 

Und ich sage: Wenn wir so eine gefährliche Einstellungsentwicklung in der Gesellschaft haben, die so was wie Rechtsrock-Konzerte über die Jahre hat manifestieren lassen in Thüringen, dann ist auch in erster Linie die Gesellschaft gefragt, gesellschaftlichen Widerstand zu leisten. Ihr Landesversammlungsgesetzentwurf ist kein Beitrag dazu und deswegen werden wir diesen auch in der heutigen Beratung ablehnen. Vielen Dank.

 

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Dateien

Zurück zum Kopf der Seite