Gesetz zur Einführung einer landesrechtlichen Regelung über Versammlungen sowie weitere versammlungsrechtliche Bestimmungen 2/2
Zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU - Drucksache 6/6659
Warten Sie ab, ich glaube, das eine haben Sie bei Arthur Schopenhauer, 44 Kunstgriffe, um immer Recht zu behalten, gelernt, ich rede vom § 2 Abs. 2 Ziffer 1 und Sie argumentieren zu Nummer 3. Kann man machen, muss aber nicht nachvollziehbar sein. Das kommunikative Anliegen – ich glaube, Sie können sich erinnern.
(Zwischenruf Abg. Emde, CDU: Es wird nicht besser!)
Aber, was ich Ihnen jetzt noch mal entgegenstelle und da will ich gar nicht im Detail diskutieren: Sie sagen, es gäbe ein Instrumentarium. Genau das, Herr Geibert, ist falsch. Das Instrumentarium hat das Bundesverfassungsgericht über 30 Jahre mindestens wirklich jeder Versammlungsbehörde aufgeschrieben. Herr Scherer hat vorhin darauf verwiesen, das Bundesversammlungsgesetz ist von 1953. Ich gebe Ihnen recht, Herr Scherer, wer das Bundesversammlungsgesetz zur Hand nimmt, versteht und liest das Versammlungsrecht nicht, sondern Sie müssen die Rechtsprechung der vergangenen Jahrzehnte danebenlegen. Dann haben Sie die tatsächlichen Anwendungsfälle. Was Sie aber suggerieren, dass wir jenseits dieser Rechtsprechung in Thüringen ein Instrument schaffen können, das das Versammlungsrecht neu regelt, ist rundweg falsch. Wir müssen uns an dieser grundgesetzlichen, verfassungsrechtlichen Rechtsprechung orientieren.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Der Eindruck, den Sie erwecken, mag populär bei Ihnen klingen, aber er ist eben auch zutiefst gefährlich.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
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