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Gesetz zur Änderung des Untersuchungsausschussgesetzes und anderer Gesetze

Zum Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE – Drucksache 5/3895

 

Meine Damen und Herren, vielen Dank, Herr Scherer, für Ihren Vortrag und die damit verbundenen, auch zum Teil nachvollziehbaren Ausführungen. Ich möchte jetzt gleich am Anfang auf ein Argument Ihrerseits eingehen, auf Grundrechtseingriff und Grundrechtsverletzung. Ich bin nun kein Jurist


(Beifall CDU)


- ob das ein Lob ist, weiß ich nun nicht, Juristen mögen auch ihre Vorteile haben -, aber ein Eingriffsrecht und ein Verletzungsrecht sind zwei verschiedene Sachen. Wenn ich im Grunde genommen einen Eingriff vornehme und zulasse entsprechend des Untersuchungsausschussgesetzes und das dann durch Vertraulichkeit abdecke, dann nehme ich nach außen keine Verletzung der Grundrechte vor. Demzufolge ist da schon ein himmelweiter Unterschied. Da - ich nehme mal die Sache vorweg - bin ich Ihnen natürlich in gewisser Weise dankbar, dass wir das noch mal im Ausschuss etwas weiter vertiefen können.


Im Thüringer Landtag, meine Damen und Herren, haben wir in der Vergangenheit - und das haben wir ja jetzt auch schon zum Teil gehört - zahlreiche Untersuchungsausschüsse mit unterschiedlichen Themenstellungen gehabt. Nun will ich hier nicht alle aufzählen, ich mache das nur mal stichwortartig, damit wir auch die Bedeutung von Untersuchungsausschüssen damit verknüpfen können, wie gesagt, stichwortartig: Geschäftsführung der TSI und die Aufsicht des Landes darüber; Untersuchungsausschuss Einsatz des Landesamts für Verfassungsschutz zur Informationsbeschaffung über Kandidaten im Kommunalwahlkampf durch den Thüringer Innenminister; Untersuchungsausschuss Bewusste Fehlinformation des Innenausschusses durch den Innenminister in Sachen Kennzeichenüberwachung am bzw. im Rennsteigtunnel; Untersuchungsausschuss Missbrauch öffentlicher Mittel bei der Subvention der Einrichtung des Kongresszentrums Suhl und des Domhotels in Erfurt; Landesverantwortung bei Unternehmensbeteiligung im Zusammenhang mit der Stiftung Thüringen oder Mögliches Fehlverhalten des Landes Thüringen als Mehrheitsgesellschafter der Flughafen Erfurt GmbH und letztlich in der letzten Legislaturperiode Fehlverwendung öffentlicher Mittel bei der Roh- bzw. Fernwasserversorgung in Thüringen. Das ist, wie gesagt, keine vollständige Aufzählung, aber ein Überblick über das, was zumindest in den letzten Jahren hier eine Rolle gespielt hat an Untersuchungsausschüssen. In all diesen Untersuchungsausschüssen, meine Damen und Herren Kollegen, wurde im Prinzip eines deutlich: Das Thüringer Untersuchungsausschussgesetz ist bis jetzt ziemlich mehrheits- und regierungsfreundlich ausgestaltet.


(Beifall DIE LINKE)


Das wird meistens auf recht subtile Art und Weise sichtbar, vor allem durch die sogenannten - Kollege Scherer hat das ja auch schon angedeutet - unbestimmten Rechtsbegriffe oder - man könnte auch formulieren - eine Begriffswahl, die eine weitere Auslegung und Interpretationsspielräume zulassen. Ein Beispiel möchte ich geben und das ist, wie gesagt, auch schon angedeutet worden. Im geltenden Untersuchungsausschussgesetz heißt es in § 3: „Der Untersuchungsgegenstand muss hinreichend bestimmt sein.“ Da lässt sich im Zweifelsfall zwischen Mehrheit und Minderheit bzw. Opposition trefflich streiten, was das nun für eine konkrete Wortwahl im Antrag auf Einsetzung dann bedeutet. Ein anderes Beispiel aus § 3: Der Untersuchungsgegenstand eines Minderheitenantrags darf nur geändert werden, wenn der „Kernbereich des Untersuchungsgegenstandes gewahrt“ bleibt. Was ist der Kernbereich? Darüber, was den Kernbereich in einem Untersuchungsgegenstand ausmacht, kann es durchaus unterschiedliche Auffassungen geben, insbesondere zwischen Mehrheitsfraktion und Opposition. DIE LINKE schlägt nun vor, das „hinreichend“ zu streichen und die Möglichkeit der Veränderung des Untersuchungsgegenstands bei Minderheitenuntersuchungsausschüssen an das Zustimmungserfordernis des Antragstellers zu binden. Warum diesen starken Minderheitenschutz? Weil es in der Parlamentspraxis, meine Damen und Herren, meist so ist, dass Untersuchungsausschüsse der Opposition durch die Opposition beantragt werden. In der Parlamentswirklichkeit ist es die Opposition, die die parlamentarischen Kontrollrechte gegenüber der Regierung und den sie tragenden Behörden ausübt. Die Mehrheit verhält sich in der politischen Wirklichkeit in den berühmten 99 Fällen regierungstragend. Heute, ich gestehe es, haben wir vorerst eine Ausnahme verabschiedet. Deshalb, meine Damen und Herren, und auch für die Stärkung der Minderheitenrechte an dieser Stelle war unser Gesetzentwurf gedacht. Die Schaffung von Untersuchungsausschüssen ist ein bedeutendes Minderheitenrecht. Es gibt das Minderheitenrecht auf eigenständige Sondervoten zum Abschlussbericht, damit auch die kritische Sichtweise und Bewertung der Minderheit bzw. Opposition sich in Arbeitsergebnissen des Ausschusses möglichst unverfälscht und somit für die Öffentlichkeit erkennbar machen, denn letztlich geht es um die Transparenz und die möglichst öffentliche Aufarbeitung der Problemfelder und Versäumnisse staatlichen Handelns und darum, aus den Ergebnissen die entsprechende Schlussfolgerung für das weitere Handeln zu ziehen.


Meine Damen und Herren, mit unserem Gesetzentwurf wird auch das Instrument des Ermittlungsbeauftragten in das Thüringer Untersuchungsausschussgesetz eingeführt. Damit kann, ich betone, damit kann der Untersuchungsausschuss externe Sach- und Fachkompetenz zu effektiver Bearbeitung und Aufklärung heranziehen. Auch die Einsetzung des Ermittlungsbeauftragten wird zu einem Minderheitenrecht. Das in Artikel 64 der Thüringer Verfassung genannte Fünftel-Quorum ist dazu notwendig. Nun ist dies keine Neuerfindung von uns, sondern das Instrument des Ermittlungsbeauftragten gibt es übrigens in ähnlicher Form schon, Kollege Scherer, wieder anknüpfend, auch im Untersuchungsausschussgesetz des Bundestages und ich kann mir schlecht vorstellen, um auf den Begriff der Rechtsförmlichkeit zu kommen, dass das Bundesgesetz hier nicht rechtsförmlich arbeitet und dass hier gegebenenfalls Lücken, ich will das große Wort in den Mund nehmen, verfassungsrechtliche Bedenken wären. Das kann ich mir ganz schlecht vorstellen, weil dann sicherlich an erster Stelle die CDU für Ordnung sorgen würde.


Damit, meine Damen und Herren, ist es in Zukunft, was den Ermittlungsbeauftragten angeht, auch in Untersuchungsausschüssen möglich, sozusagen in eigener Sache, mit eigener „Schäfer-Kommission“ zu arbeiten. Somit stehen die Untersuchungen ausdrücklich unter dem Primat des Parlaments und finden im Rahmen der parlamentarischen Kontrolle statt. Die Unbestimmtheit und die weite Auslegbarkeit von Wortlaut und Rechtsbegriffen werden noch an anderen wichtigen Regelungspunkten und Stellen des geltenden Untersuchungsausschussgesetzes zum Problem. Dort, wo es um das Kernstück des Untersuchungsausschusses geht, um Instrumente für die Aufklärungsarbeit, um Auskunftsverlangen und Akteneinsicht, um die Frage des Ausschusses und seiner Öffentlichkeit geht, um die Beweisaufnahme, wird es in Zukunft nach unserem Gesetzentwurf zu Veränderungen kommen, denn wirksame demokratische und parlamentarische Kontrolle nach unserer Ansicht braucht schlichtweg die Öffentlichkeit. Ohne Öffentlichkeit wird diese Kontrolle schlecht möglich sein.

Meine Damen und Herren, die geltenden Vorschriften zur Verweigerung von Auskunft und Aktenherausgabe durch die Landesregierung und Behörden lassen durch ihre unbestimmte und abstrakte Wortwahl einen sehr weiten Spielraum zu einer „Deckel-drauf-oder-Rollladen-runter-Politik“ der Exekutive. Daher sieht der Gesetzentwurf der Fraktion der LINKEN möglichst konkrete Formulierungen, konkrete Ablehnungsgründe vor, die inhaltlich sehr schwerwiegend sind wie zum Beispiel den Verstoß gegen Verfassungsrecht oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung von Sicherheitsinteressen. Auch der in der Vergangenheit beliebte Ablehnungsgrund „Funktionsfähigkeit der Regierung“ wird jetzt konkreter beschrieben. Nur interne Unterlagen zu nicht abgeschlossenen Entscheidungsprozessen der Regierung sind nach unserem Gesetzentwurf für kommende Ausschüsse tabu. Alle anderen Handlungsbereiche der Exekutive sind dem Untersuchungsausschuss zugänglich, denn es darf nicht sein, dass ein Begriff wie die Funktionsfähigkeit der Regierung dazu benutzt wird, um Beweise, Zeugnisaussagen, Unterlagen, Auskünfte zurückzuerhalten bzw. sie zu verweigern, mit der Begründung, die Aufdeckung von Pannen und Fehler gefährdet die Funktionsfähigkeit. Das wäre ein unzulässiger Zirkelschluss oder man könnte sagen auch ein Paradoxon, denn gerade das ist ja die Aufgabe des Untersuchungsausschusses, diese Fehler und Mängel aufzuzeigen, um Schlussfolgerungen für eine verbesserte Arbeit vorzunehmen und das kann nicht zur Begründung führen, um eine entsprechende Verhinderungspolitik durchzuführen.

Herstellung von Transparenz und Aufklärung von Fehlverhalten stärkt das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in der Regierung mehr als eine allzu durchsichtige Politik des unter den Teppich Kehrens.


Meine Damen und Herren, in einem modernen demokratischen Rechtsstaat darf es grundsätzlich keine von parlamentarischer Kontrolle freien Handlungsräume der Regierung geben. In der Begründung des Gesetzentwurfs ist mit Verweis auf die Rechtsprechung dies auch ausführlich begründet. Insbesondere mit dem Blick auf den aktuell anstehenden Untersuchungsausschuss zur Zwickauer Terrorzelle ist dies eine wichtige, für den Erfolg des Untersuchungsausschusses vielleicht entscheidende Thematik.


Die vorgeschlagene Regelung ist aber auch auf die Erleichterung der Aufklärungsarbeit von Untersuchungsausschüssen generell gerichtet. Eine ärgerliche Hürde in der Vergangenheit war gerade in den Untersuchungsausschüssen mit Bezug in den privatwirtschaftlichen Bereich, der sogenannte Betroffenenstatus. Die Fraktion DIE LINKE greift mit ihrer Regelung auf schon existierende Modelle in anderen Bundesländern zurück; zum Beispiel die Tatsache, dass dort juristische Personen als solche - zum Beispiel Unternehmen - keinen Betroffenenstatus erlangen können. Dies findet sich im Vergleich zur Thüringer Begrifflichkeit und der engen Definition des Betroffenenstatus zum Beispiel in dem Untersuchungsausschussgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg, des Freistaates Sachsen und des Landes Baden-Württemberg, daran wollen wir anknüpfen. In allen drei Fällen kommt noch hinzu, dass diese Personen auch nur dann den Betroffenheitsstatus in Anspruch nehmen dürfen, wenn im Abschlussbericht des Ausschusses über sie Feststellungen - ich betone Feststellungen - getroffen werden.

In Thüringen hat die weite Auslegung des Betroffenheitsstatus in der Vergangenheit gerade in Untersuchungsausschüssen, in denen das Handeln von Privatfirmen bzw. privatwirtschaftlichen Aktivitäten tangiert waren, die Aufklärung sehr schwierig gemacht - hier nur das Stichwort Baumhögger. Denn der Betroffenenstatus in Thüringen bietet derzeit weitreichendes Zeugnis bzw. Auskunftsverweigerungsrechte. Im Untersuchungsausschuss zur TSI hat sich diese Problematik dann auch besonders bemerkbar gemacht. Mit der neuen, engen Vorschrift des Gesetzentwurfs der Fraktion DIE LINKE wäre hiermit Aufklärung möglich.


Meine Damen und Herren, der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE schafft auch eine Spezialität des Thüringer Gesetzes bei der rechtlichen Klärung von Streitfällen aus den Untersuchungsausschüssen: die Gerichtspräsidentenkommission. Kollege Scherer hat es angesprochen, in der Vergangenheit wurde sie nur zweimal in Anwendung gebracht. Dennoch halten wir hier an einer Neuerung fest. Unser Konstrukt wird von Fachleuten nicht als Bruch in der üblichen Justizstruktur betrachtet, denn wir gehen davon aus, dass mit der Zuweisung des entsprechenden Verfahrens an den Ermittlungsrichter beim Thüringer Oberlandesgericht ein wirksamer Rechtsschutz gewährleistet bleibt. Wir können darüber ja noch weiter debattieren, Kollege Scherer.


Die Gesetzesänderung - und damit komme ich zum letzten Punkt - soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, denn sie sind schon für einen Ablauf für die laufenden Untersuchungsausschüsse anwendbar. Das heißt, alle einzelnen und konkreten Verfahrensschritte, die im Untersuchungsausschuss nach diesem Tag vorgenommen werden sollen, zum Beispiel die Vernehmung neuer Zeugen, Auskunftsverlangen an die Landesregierung zu bestimmten Fragen, die Anforderung von Akten zu einem bestimmten Sachverhalt, das Verfahren zur Erstellung eines Abschlussberichtes, einschließlich des Rechts auf ein eigenständiges Sondervotum der Minderheit. Alles dies kann der Neuregelung unterliegen. Nun war in den Medienberichten zu lesen, das Gesetz gelte erst für kommende Untersuchungsausschüsse oder könnte erst gelten für kommende Untersuchungsausschüsse. Das trifft nicht zu, denn eine Veränderungssperre wie in einem Strafverfahren gibt es im Verfahren der Untersuchungsausschüsse nicht. Diese Veränderungssperre für Strafverfahren ergibt sich aus der Tatsache, dass am Ende des Strafverfahrens eine staatlich hoheitliche Strafsanktion steht bzw. für den Betroffenen stehen kann. Deshalb müssen nach dem Verfassungsgrundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ von Beginn des Gerichtsverfahrens an der Inhalt der Regelungen mit den Straftatbeständen und der damit verbundenen Strafandrohung feststehen und auch die Verfahrensregeln, wie man zur Feststellung von Sachverhalten strafrechtlicher Verantwortung und Strafzumessung kommt, sollten vorab bestimmt sein. Das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss ist ein Verfahren der politischen Aufarbeitung und Bewertung von Sachverhalten. Es geht um die Feststellung von politischer Verantwortlichkeit, nicht um Schuld im strafrechtlichen Sinne. Der Untersuchungsausschuss findet seinen Abschluss in einem politischen Bericht des Parlamentsgremiums. Es ergeht keine hoheitliche Strafverurteilung, an die sich eine Strafsanktion anschließen würde. Diese politische Aufarbeitungsfunktion des Untersuchungsausschusses ohne hoheitliche Sanktionen am Ende stellt den entscheidenden Unterschied zum Strafprozess dar. Dass ein Untersuchungsausschuss für diese politische Aufarbeitung auch eigene, dem Strafprozess ähnliche Instrumente bekommt, ändert an dieser Tatsache nichts. Deshalb ist eine Veränderungssperre hinsichtlich der Verfahrensregelung für laufende Untersuchungsausschüsse ausdrücklich nicht notwendig. Das geänderte Gesetz sollte nach der Vorstellung der Fraktion DIE LINKE am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten und davor natürlich der entsprechenden Diskussion im Justizausschuss und einer Entscheidung hier im Parlament geben. Über Details, meine Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen, des Gesetzentwurfs wird sicherlich noch im Ausschuss für Justiz und Verfassung reichlich Zeit und Gelegenheit sein zu diskutieren. Daher beantrage ich die Überweisung unseres Gesetzentwurfs an diesen Ausschuss. Vielen Dank.


(Beifall DIE LINKE)


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