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Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen (Gesetz über die Trennung von Amt und Mandat) 1/2

Zum Gesetzentwurf der Fraktion der AfD – Drucksache 6/1100


Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Lieber Kollege Scherer, den ersten Satz Ihrer Rede kann ich ausdrücklich nur bestätigen, was die Frage des Populismus angeht. Den Rest auch.


(Heiterkeit DIE LINKE)


Der Grundsatz der Gewaltenteilung wird im deutschen Verfassungsgefüge nicht als so radikales Trennungs- und Abgrenzungsmodell aufgefasst – Kollege Scherer hat es eben beschrieben – und auch umgesetzt wie in anderen Ländern mit anderen Verfassungstraditionen oder geschichtlichen Entwicklungen wie zum Beispiel den USA. In Deutschland wie auch in anderen europäischen Staaten gilt eher ein Modell der gegenseitigen Kontrolle und Ausbalancierung.


(Zwischenruf Abg. Möller, AfD: Das haben wir gemerkt!)


Ich glaube kaum, dass Sie das gemerkt haben. Ihre Aussage ist ein bisschen zu mutig.

Wobei die Kontrolle der Regierung durch das Parlament auch dann noch gewährleistet ist, wenn einzelne seiner Mitglieder in der Regierung sind.


Selbst für den Bereich der normalen Exekutive und Verwaltung geht das Grundgesetz nicht von einer strikten Unvereinbarkeit aus, die automatisch zur Nichtwählbarkeit der Betroffenen führt. Vielmehr hält das Grundgesetz für solch eine Unvereinbarkeitsregelung eine ausdrücklich verfassungsrechtliche Ermächtigungsnorm für notwendig. Die findet sich in Artikel 137 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Notwendigkeit solcher Vorschriften – Unvereinbarkeitsregeln stellen einen Eingriff in das passive Wahlrecht des Betroffenen dar –, die Gleichheit des Wahlrechts, des aktiven und passiven, gehören zu den absoluten Grundwerten der Demokratie. Dieses demokratische Grundrecht muss dann mit dem Prinzip der Gewaltenteilung abgewogen werden. Diese Abwägung ist mit Artikel 137 des Grundgesetzes in der Weise erfolgt, dass die Betroffenen ihr Mandat wahrnehmen können, aber das Beamten- und Richterverhältnis ruht.


Meine Damen und Herren, nach rechtswissenschaftlicher Meinung müssen Bund und Länder bei den grundsätzlichen demokratischen Gestaltungsfragen einen vergleichbaren Umgang praktizieren – Stichwort „Homogenität“. Das heißt, im Prinzip gelten die Gestaltungsentscheidungen des Artikels 137 des Grundgesetzes auch für die Länder. Interessanterweise und bekanntermaßen sagt der Artikel 137 des Grundgesetzes nichts zum Verhältnis von Ministeramt und Mandat. Für diesen Bereich gibt es im Grundgesetz damit keine Ermächtigungsnorm für die Unvereinbarkeitsregelungen. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache ist es daher verfassungsrechtlich höchstwahrscheinlich unzulässig, im Artikel 72 der Thüringer Verfassung eine Regelung festzuschreiben, die die Wirkung einer faktischen Unvereinbarkeitsregelung im Nachhinein hat und wegen des gesetzlichen Niederlegungszwangs zum Verlust des Abgeordnetenmandats führt.


Eine andere, meine Damen und Herren, allerdings nicht verfassungsrechtliche Frage ist, ob Mandatsinhaber so viel Kapazität haben, um gleichzeitig auch noch ein Regierungsamt ausüben zu können. Diese Entscheidung muss aber mit Blick auf den Verfassungsgrundsatz der Freiheit des Mandats in der Entscheidung des jeweiligen Betroffenen liegen. Daher gibt es zum Beispiel auch im Thüringer Abgeordnetengesetz die Möglichkeit der Doppelfunktion. Kommt eine Mandatsinhaberin oder ein Mandatsinhaber für sich zum Ergebnis, dass sie oder er nach der Berufung in ein Ministeramt vorsorglich sein Mandat abgeben möchte, um jeglichen Zweifel an Arbeitskapazität auch nur im Ansatz zu vermeiden, kann sie oder er jederzeit sein Mandat niederlegen. Die jetzige Rechtslage ist damit ausgewogen und ihre Interessenabwägung stellt genügend sicher, dass alle Regierungsmitglieder entsprechend agieren, sich der Ausfüllung ihrer Ministerfunktion widmen können. Die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Landesregierung ist auch mit der jetzigen Rechtslage in vollem Umfang gesichert. Meine Damen und Herren, diese Tatsachen und Argumente belegen: Dieser Gesetzentwurf ist politisch wie juristisch bei scheinbar so viel juristischem Sachverstand in der AfD-Fraktion ein unausgegorenes Machwerk.


(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)


So bleibt als verantwortungsvoller Umgang mit diesem Gesetzentwurf nur die klare Ablehnung.


(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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