Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Juristenausbildungsgesetzes – Einführung eines integrierten Bachelorgrades in der juristischen Ausbildung 2/2
Zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU - Drucksache 7/9427
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, es ist noch nicht lange her, dass wir die zwei Gesetzentwürfe zur Einführung eines integrierten Bachelors in der juristischen Ausbildung an der FSU Jena hier im Plenum behandelt haben. Wenn wir heute dieses Thema bereits nach wenigen Wochen wieder besprechen, so ist das ein wichtiges Indiz dafür, dass die angestrebte Neuerung in der juristischen Ausbildung eine gute Sache ist, und deshalb auch schnellstmöglich umgesetzt werden sollte.
Die vorgesehene Möglichkeit, im Rahmen, das heißt innerhalb einer rechtswissenschaftlichen Ausbildung an der FSU Jena, künftig einen akademischen Bachelorgrad erwerben zu können, hat viele Vorteile für die Studierenden, für die Uni Jena und für den Arbeitsmarkt. Dazu ist schon von meinen Vorrednerinnen und Vorrednern einiges gesagt worden. Ich möchte dennoch einige Punkte hierzu präzisieren. Was die Vorteile anbelangt, sollte nämlich nicht nur gesehen werden, dass mit einer solchen „Anreicherung“ des Studienganges um einen weiteren akademischen Abschluss den Studierenden eine Art – Herr Schard nannte es – Sicherheitsnetz oder Auffangnetz zur Verfügung gestellt wird für den Fall, dass sie die erste Staatsprüfung nicht bestehen und dass damit auch psychischer Druck der Studierenden vor der ersten Staatsprüfung verringert wird.
Ein in den Studiengang integrierter Bachelor ist vor allem auch für die Studierenden attraktiv, die das Studium nicht mit einem festen Berufsziel beginnen und erst im Laufe der Ausbildung feststellen, dass sie weder Richterin/Richter, Staatsanwältin/Staatsanwalt, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder Notarin/Notar werden wollen. Gerade für diese Studierenden, die bisher als Studienabbrecher zu Buche schlugen, eröffnen sich mit einem Bachelor of Law Berufsperspektiven, für die ihre bisherige rechtswissenschaftliche Ausbildung nutzbar gemacht werden kann. Auf diese Weise lässt sich vermeiden – und das ist bei meinen Vorrednerinnen auch schon angeklungen –, dass wertvolle universitäre Ausbildungsressourcen, die für die Studierenden aufgewandt wurden, ins Leere laufen, also quasi nutzlos waren. Denn nicht alle Berufe, in denen juristisches Wissen benötigt wird oder auch nur sinnvoll ist, müssen zwangsläufig von Volljuristinnen und Volljuristen ausgeübt werden. Dies können beispielsweise Tätigkeiten in Wirtschaftsunternehmen, in Vereinen, Verbänden, internationalen Organisationen, im Bibliotheks- und Archivwesen, im Banken- und Versicherungswesen und auch in der öffentlichen Verwaltung sein. Damit profitiert auch der Arbeitsmarkt von der geplanten Neuregelung. Zugleich wird durch einen Bachelorabschluss auch der Weg zu einem anschließenden Masterstudium eröffnet – das ist in der ersten Lesung schon angeklungen –, womit weitere Berufsfelder jenseits der klassischen juristischen Berufe erschlossen werden können.
Für die Friedrich-Schiller-Universität Jena wiederum ist die geplante Einführung eines Bachelorabschlusses in das rechtswissenschaftliche Studium ein wichtiger Standortfaktor. Es liegt schließlich auf der Hand, dass Studierende eher eine Hochschule mit einem Ausbildungsgang wählen, der flexibel ist und verschiedene berufliche Perspektiven eröffnet, als mit einem solchen, der nach dem Alles-oder-nichts-Prinzip dazu führen kann, dass man nach mehrjähriger erfolgreicher Ausbildung am Ende ohne Abschluss dasteht.
Da es schon einige Universitäten und Hochschulen gibt, die einen „integrierten Bachelor“ im rechtswissenschaftlichen Studium anbieten, wird diese Neuerung der Friedrich-Schiller-Universität zwar keinen Standortvorteil bringen, sondern einen Standortnachteil beheben und damit die Wettbewerbsfähigkeit sicherstellen. In diesem Sinne haben sich auch die Angehörten geäußert. Es sprechen also genügend Gründe dafür, einen „integrierten Bachelor“ zeitnah einzuführen. Dazu bedarf es Rahmenbedingungen, die mit den beiden Gesetzentwürfen von CDU und den Koalitionsfraktionen vorgeschlagen und von den Angehörten bewertet wurden. Als Prämisse ist zu setzen – und darüber besteht Einigkeit –, dass eine Gleichwertigkeit des integrierten Bachelors mit einem normalen, eigenständigen Bachelor-Studiengang herzustellen ist. Denn nur so kann der zuweilen geäußerten Befürchtung von vornherein entgegengewirkt werden, dass ein akademischer Abschluss quasi „verschenkt“ wird. Der vorliegende Änderungsantrag sieht zur Gewährleistung eines international wettbewerbsfähigen Bachelorabschlusses nun vor, dass die im rechtswissenschaftlichen Studium erbrachten Leistungen insoweit anerkannt werden, als sie mit den in einem eigenständigen Bachelorstudiengang zu erbringenden Leistungen vergleichbar sind bzw. diesen Leistungen entsprechen. Insoweit wird zunächst auf die für eine Zulassung zur Ersten Staatsprüfung zu erbringenden Leistungen abgestellt. Außerdem – und das ist mir besonders wichtig – muss eine Bachelorarbeit oder eine äquivalente wissenschaftliche Leistung bestanden, das heißt angefertigt und verteidigt werden. Die konkrete Ausgestaltung dazu, insbesondere, welche Nachweise über erbrachte Leistungen durch die Studierenden zu erbringen sind, welche wissenschaftlichen Arbeiten nach Inhalt und Umfang als äquivalent gewertet werden, wie die Punkte-Bewertung in faire Noten umgewandelt wird und die Modalitäten der Antragstellung, ist dann von der FSU in ihrer Satzung zu regeln. Mit diesen gesetzlichen Vorgaben wird erreicht, dass der „integrierte Bachelor“ ein vollwertiger akademischer Abschluss ist, also keine Art „Mitleidsbachelor“ im Sinne eines „Trostpflasters“ oder einer „Notlösung“ für diejenigen, die die Erste Staatsprüfung nicht schaffen oder sich auch nur beruflich umorientieren wollen. Begrüßt wird allerdings auch – und das spielte in den bisherigen Redebeiträgen noch keine Rolle – die Regelung zur befristeten Rückwirkung. Das ist – so meine ich – ein faires Angebot für diejenigen, denen die Vorteile des „integrierten Bachelors“ bisher entgangen sind, und die jetzt nachträglich damit ihre berufliche Situation verbessern könnten.
Der Änderungsantrag hat zudem einen weiteren Regelungskomplex aus dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen übernommen und damit die Gesetzentwürfe – ich nannte es in der Berichterstattung schon – faktisch zusammengeführt, nicht formell, aber eben faktisch. Dieser weitere Artikel betrifft eine Änderung des Richter- und Staatsanwältegesetzes, eine Änderung, die allein dazu dient, eine Rechtsunklarheit bezüglich des Umfangs einer Verordnungsermächtigung zum Beurteilungswesen zu beseitigen und einen Gleichklang mit einer analogen Regelung in § 49 Abs. 4 des Thüringer Laufbahngesetzes herzustellen.
Nach alledem werbe auch ich um Ihre Zustimmung zu dem Gesetzentwurf in der Fassung der vorliegenden Beschlussempfehlung des Ausschusses für Migration, Justiz und Verbraucherschutz. Vielen Dank.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
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