Elftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes (Gesetz über das Verbot von Funktionszulagen aus Fraktionsgeldern)
Zum Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 6/222
Herr Präsident, meine Damen und Herren, nicht erst seit den Verfassungsurteilen in den Jahren 2000 und 2003 findet immer wieder eine berechtigte öffentliche Diskussion zum Umgang mit Steuergeldern durch Politik im Allgemeinen und durch Abgeordnete und Fraktionen im Konkreten statt. Im Wissen um die gesellschaftliche und gesellschaftspolitische Verantwortung von Politik und einer dazugehörigen Kontrolle zu diesen Fragen gibt es entsprechende Gesetzlichkeiten, denn es ist wichtig, dass diese Fragen auch gesetzlich geregelt sind. Dennoch waren – wie oben angesprochen – in den zurückliegenden Jahren verfassungsrechtliche Verfahren notwendig. Was die konkreten Fragen zur sogenannten Funktionszulage aus Fraktionsgeldern anbetrifft, treten die Koalitionsfraktionen Die Linke, SPD und Bündnis 90/Die Grünen dafür ein, dass Abgeordnete möglichst unprivilegiert und so transparent wie möglich ihr Mandat ausüben. Die Menschen in Thüringen wollen und sollen das so gut wie möglich auch nachvollziehen können. Das gilt vor allem auch für den Umgang mit Diäten und anderen Leistungen für das Mandat sowie für Gelder aus dem Haushalt – ich wiederhole mich –, Steuergelder für die Arbeit der Fraktionen. Es gibt, meine Damen und Herren, seit dem Juli 2000 ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Thüringer Abgeordnetengesetz mit dem klaren Verbot von finanziellen Hierarchien unter Abgeordneten, das in Thüringen endlich wirksam und entsprechend dieser Rechtsprechung umgesetzt werden muss.
(Beifall SPD)
Dabei ist zu beachten, dass das Gericht keinen Unterschied trifft. Die Bildung finanzieller Hierarchien ist generell verboten, egal aus welcher Finanzquelle das Geld stammt und wie die Rechtsgrundlage aussieht, weil dies eine Verletzung des freien und gleichen Mandates ist. Nur für Präsidenten und Vizepräsidenten von Parlamenten sowie Fraktionsvorsitzende lässt das Bundesverfassungsgericht streng begründet und enge Ausnahmen zu und nur auf direkter gesetzlicher Grundlage, nicht aber über eine Hintertür durch Fraktionshaushalte.
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof schloss sich im Urteil 2003, basierend auf einer Klage von den Fraktionen SPD und PDS, der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an und ließ die Zahlung steuerfreier Aufwandsentschädigung nur für Ausschussvorsitzende und Parlamentarische Geschäftsführer und insoweit nur für den tatsächlichen Funktionsmehraufwand – und wer sich noch erinnern kann, es war fast wie auf einem orientalischen Basar damals im Verfassungsgerichtshof, wo die entsprechenden Summen festgelegt worden sind –, also nicht die Tätigkeitsvergütung zu.
Meine Damen und Herren, mehr als 14 Jahre nach dem Verfassungsgerichtsurteil und mehr als elf Jahre nach der zweiten verfassungsgerichtlichen Entscheidung sowie der mittlerweile durch den Landesrechnungshof vorgenommenen Bewertung ist es längst überfällig, das ausdrückliche Verbot von Funktionsvergütung aus Fraktionskassen im Abgeordnetengesetz festzuschreiben. Deshalb unternehmen die Koalitionsfraktionen diese parlamentarische Initiative. Danke.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
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