Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofgesetzes

RedenSabine BerningerJustiz

Zum Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 5/7454

 

Herzlichen Dank, Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung macht viele unterschiedliche Reformpunkte auf. Ich möchte nicht auf alle eingehen, die Herr Dr. Poppenhäger bei der Einbringung des Gesetzentwurfs genannt hat. Aber nach Ansicht meiner Fraktion ist für diesen Gesetzentwurf eine sehr intensive inhaltliche Prüfung der Vorschläge notwendig. Unseres Erachtens muss es dazu auch eine umfassende, und zwar eine öffentliche Anhörung mit Fachleuten nicht nur aus der Rechtspraxis, sondern auch aus der Wissenschaft geben.

 

In der Anhörung sollten zum Beispiel hinsichtlich der Frage der Verlängerung der Amtszeit auf sieben Jahre und der Begrenzung der Wiederwahlmöglichkeiten, die sich in der Änderung des § 3 widerspiegeln, auch Modelle aus anderen Bundesländern oder vom Bundesverfassungsgericht als Vergleichsmodelle nicht zum Maßstab genommen werden, sondern in der Diskussion Berücksichtigung finden und auf ihre Tauglichkeit geprüft werden. Denn bloß weil es andere Bundesländer so und so machen, muss das nicht die beste Variante sein.

 

Ich will mal einige Beispiele nennen. So ist beim Bundesverfassungsgericht eine ausschließlich einmalige Amtszeit von 12 Jahren vorgesehen bei einer absoluten Altersgrenze von 68 Jahren. Im Saarland beträgt die Dauer der Amtszeit der Verfassungsrichterinnen und ‑richter nur sechs Jahre, in Berlin ist nur eine einmalige Amtszeit von sieben Jahren möglich. Im Nachbarland von Berlin, in Brandenburg, ist es auch nur eine Amtszeit, aber mit der Dauer von zehn Jahren. In Schleswig-Holstein sind es sechs Jahre mit einer einmaligen Wiederwahlmöglichkeit. Das wirkt - wenn man den ersten Blick nimmt - etwas beliebig, aber die Länder werden sich schon was dabei gedacht haben, als sie diese Amtszeiten und unterschiedlichen Wiederwahlmöglichkeiten eingeführt haben. Es kommt ganz besonders darauf an, bei der Gestaltung der Amtsdauer von Verfassungsrichterinnen auch die Amtsumstände in besonderer Weise zu berücksichtigen, und zwar die, die ihre Unabhängigkeit unterstützen. Denn die Richterinnen und Richter am Landesverfassungsgerichtshof fällen wichtige Grundsatzentscheidungen, und das als Gericht in erster und letzter Instanz. Sie fällen ihre Entscheidungen also, ohne dass ihnen eine weitere Prüf- oder Korrekturinstanz folgen würde, wie das bei Fachgerichten üblich ist, und das bedeutet eine besondere Verantwortung in der Sache, meine Damen und Herren. Zum anderen bewegt sich ein Verfassungsgericht viel mehr als andere Gerichte an der Schnittstelle von Gesetzgebung und Rechtsetzung, zum Beispiel bei der Prüfung und gegebenenfalls sogar Nichtigerklärung - das haben wir ja in Thüringen auch schon erlebt - zwar demokratisch beschlossener, aber verfassungswidriger Gesetze. Das bedeutet andererseits, dass ein Verfassungsgericht durch die Wahl der Richterinnen und Richter im Parlament eine besonders starke demokratische Legitimation haben soll. Es gibt zwar Argumente für eine Verlängerung der Amtszeit der Richterinnen und Richter, doch der Gesichtspunkt möglichst direkter und kontinuierlicher demokratischer bzw. parlamentarischer Legitimation der Richterinnen und Richterberufung wiederum spricht für die Beibehaltung einer fünfjährigen Amtszeit der Richterinnen und Richter, sozusagen auch als synchronisierte Amtszeit, passend zur Länge der Wahlperiode des Landtags.

 

Für die vorgeschlagene Beschränkung der Wiederwahlmöglichkeiten könnten Demokratiegesichtspunkte und der Aspekt der Unabhängigkeit in der Amtsführung sowie der Chance auf in kürzeren Zeitspannen neue Personen im Gericht, die neue wichtige Impulse geben können, das könnte also dafür sprechen, die Wiederwahlmöglichkeiten zu beschränken. Sollte sich eine Kandidatin oder ein Kandidat wider Erwarten nach der Wahl in der Amtsführung nicht bewähren, wären kürzere Amtslaufzeiten die Möglichkeit, früher gegenzusteuern. Das Argument, warum die Entwicklung einer kontinuierlichen Rechtsprechungspraxis an die Länge der persönlichen Amtszeiten der jeweiligen Richterinnen und Richter gebunden sein soll, überzeugt nicht, Herr Minister, zumal das Verfassungsgericht als Kollegialgremium in demokratischer Abstimmung über Form und Inhalt des Urteils entscheidet. Denn die Frage, ob eine ursprünglich inhaltlich getroffene Positionierung des Gerichts auch in Zukunft aufrechterhalten werden sollte, sollte sich doch nicht aus persönlichen Erwägungen der Richterinnen und Richter, sondern aus den anzuwendenden gesetzlichen Regelungen und den der Entscheidung zugrunde liegenden gesellschaftlichen Sachverhalte entscheiden. Und wenn sich die politischen und gesellschaftlichen oder auch die gesetzgeberischen Verhältnisse ändern, steht eben auch für ein Verfassungsgericht jeweils die Frage im Raum, wie es mit Blick auf seine Rechtsprechung mit diesen Veränderungen umgeht, und das kann dann eben auch in Änderungen der ursprünglichen Rechtsprechung münden.

 

Um hier mal ein Thema der Verfassungsrechtsprechung in Thüringen als Beispiel zu nennen: die Urteile des Thüringer Verfassungsgerichtshofs zur direkten Demokratie. Im Jahr 2001 war zum bzw. gegen das Volksbegehren „Mehr Demokratie in Thüringen“ ein sehr wertkonservatives Urteil gesprochen worden, das sogar die sogenannte Ewigkeitsgarantie bemüht hatte. Damit hatte das Urteil bzw. das Gericht, der Gerichtshof, faktisch versucht, den zur Zeit des Urteils bestehenden konkreten Wortlaut der Verfassung unter eine Veränderungssperre zu stellen. Das war ein Urteil, das wegen seiner Strenge und seiner gewagten juristischen Konstruktion auch in der Fachwelt nicht wenig Kritik geerntet hat. Letztlich ist es ja auch nicht in dieser Strenge praktisch wirksam geworden, weil der Landtag als Parlamentsgesetzgeber das Anliegen des Volksbegehrens weitgehend aufgegriffen hat.

 

Dem Urteil von 2002 stehen mittlerweile andere Urteile von Verfassungsgerichten anderer Bundesländer, wie zum Beispiel in Sachsen und Berlin, entgegen, die viel offener zugunsten der direkten Demokratie und ihrer praktischen Ausübung entschieden haben. Denn die gesellschaftspolitische und auch die gesetzgeberische Entwicklung öffnet sich zunehmend direkt-demokratischen Instrumenten. In absehbarer Zeit wird daher gegebenenfalls auch der Thüringer Verfassungsgerichtshof sich die Frage stellen, wie er mit diesen anderen Positionen anderer Verfassungsgerichte und mit den gesellschaftspolitischen Veränderungen mit Blick auf seine bisherige Rechtsprechung in Sachen direkter Demokratie umgeht, meine Damen und Herren.

 

Ein weiterer Reformpunkt im Gesetzentwurf ist die Anhebung der Altersgrenze auf 70 Jahre. Man könnte argumentieren, eine Anhebung der absoluten Altersgrenze für die Amtsausübung als Verfassungsrichter oder ‑richterin sei vertretbar angesichts der inzwischen angehobenen Rentenaltersgrenze auf 67 Jahre. Wenn man allerdings die Anhebung der Altersgrenze in der Rentenversicherung ablehnt, wie das die Linke tut, kann es auch bei einer Altersgrenze von 68 Jahren für die Verfassungsrichterinnentätigkeit durchaus bleiben. Ich will das nicht missverstanden wissen, ich will nicht für die Linke Menschen mit 70 Jahren irgendeine Fähigkeit oder ein Vermögen, gute und verantwortungsbewusste Urteile sprechen zu können, absprechen. Das ist damit nicht gemeint.

 

Die Regelungen zu den Versorgungsansprüchen wegen Dienstunfällen sind unseres Erachtens unproblematisch. Aber weitergehende Versorgungsansprüche sollte es in Zukunft auch nicht geben, denn es muss mit Blick darauf, dass die Tätigkeit als Verfassungsrichterin in Thüringen im Nebenamt bzw. ehrenamtlich erfolgt gegen Aufwandsentschädigung, nach unserer Ansicht das Prinzip gelten, dass daraus keine zusätzlichen, möglicherweise einem Hauptamt vergleichbaren Versorgungsansprüche abgeleitet werden können.

 

Eine weitere Frage will ich ansprechen: Das Gesetz soll laut Entwurf am Tag nach seiner Verkündung schon in Kraft treten. Das würde aber bedeuten, dass die Verlängerung der Amtszeiten und die anderen Regelungen auf die derzeit schon gewählten Richterinnen und Richter bzw. die vor dem Inkrafttreten noch zu wählenden Richterinnen oder Richter noch keine Anwendung findet. Die Frage ergibt sich aus der Absicht, eigentlich eine Neuwahl zur Besetzung der Präsidentenstelle gerade jetzt noch - eigentlich sollte das schon im März stattfinden - vorzunehmen. Die Frage ist, wenn sich diese Wahl bis nach dem Inkrafttreten der Regelung verschiebt, würde sich dann die Amtszeit dieser Richterin oder dieses Richters schon nach den neuen Regelungen richten oder nicht. Das müsste meines Erachtens - das müssen Sie nicht heute beantworten - im Ausschuss, in der Ausschussdebatte geklärt werden. Für mich ist es noch unklar.

 

Weitere vorgeschlagene Änderungen sind aus unserer Sicht zu begrüßen, zum Beispiel, dass in Zukunft sogenannte Äußerungsberechtigte - das könnte zukünftig in bestimmten Verfahrenkonstellationen zum Beispiel Bürgerinitiativen betreffen - auch Kostenübernahme durch die Staatskasse beantragen können, wenn sie zum Beispiel bei komplexen Prozesssachverhalten eine Anwältin oder einen Anwalt für eine Stellungnahme zu Hilfe nehmen wollen oder müssen. Die Frage ist, ob das auch für die öffentliche Verwaltung, den Landtag oder die Landesregierung gelten soll. Aber auch das, denke ich, kann in der Debatte geklärt werden. Auch die Erweiterung der Auswahlmöglichkeiten hinsichtlich der vertretungsberechtigten Person für die Gerichtsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sehen wir positiv. Wir meinen, damit ist auch eine Stärkung für die Verfahrensmöglichkeiten der Rechtsuchenden gegeben.

 

Aber es sind einige Fragen zu klären. Minister Dr. Poppenhäger hat hier bei einigen der Reformvorschläge Effektivitäts- und Kostengründe angeführt. Ich denke, darüber sollte dringend im Ausschuss noch mal geredet werden. Das sind für uns nicht die ausschlaggebenden Gründe für Veränderungen im Verfassungsgerichtshofgesetz.

 

Ich beantrage daher die Überweisung an den Justiz- und Verfassungsausschuss und möchte jetzt schon ankündigen, dass wir eine Anhörung zum Gesetz beantragen möchten. Ich möchte die Damen und Herren Kollegen aus den anderen Fraktionen bitten, dies in öffentlicher Anhörung durchführen zu können. Vielen Dank.

 

(Beifall DIE LINKE)

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