Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Straßengesetzes

Dr. Gudrun Lukin
RedenDr. Gudrun Lukin

Zum Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 7/5375

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, Carsharing hat sich in den letzten Jahren zu einem wichtigen Baustein moderner individueller Mobilität entwickelt, als eine Ergänzung zum ÖPNV, zum Fuß- und Radverkehr und als eine Reaktion auf zunehmende Umweltbelastungen und auf die Verknappung von Parkraum, vor allen Dingen in den Städten. Es wird angenommen, dass jedes gemeinsam benutzte Carsharing-Fahrzeug bis zu 18,6 Autos im Straßenverkehr in dichtbesiedelten Gebieten ersetzen kann. Zum Stichtag 1. Januar 2022 gab es in Deutschland 3.393.000 zum Carsharing angemeldete Fahrberechtigte, die auf 6.170 Stationen rund 14.300 stationsbasierte Fahrzeuge in 934 Städten nutzen können.

 

Bereits zum 1. September 2017 hat der Bundesgesetzgeber erste gesetzliche Regeln zur Etablierung und Förderung von Carsharing erlassen. Damit wurden sowohl die Möglichkeiten der Bevorrechtung als auch für stationsbasiertes Carsharing die Voraussetzungen für die alleinige Nutzung bestimmter Parkflächen im Verantwortungsbereich des Bundes geschaffen.

 

Am 04.02.2019 hat der Thüringer Landtag das Erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Straßengesetzes beschlossen. In Drucksache 6/6827 wurden in der 6. Legislatur die Voraussetzungen und das Verfahren zur rechtssicheren Vergabe von Plätzen für Carsharinganbieter für Thüringen geregelt. Kommunen stellen jetzt die Flächen im Rahmen eines diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahrens zur Verfügung. Sie können Auswahlkriterien wie Verkehrsentlastung und Umweltfragen bei der Entscheidung berücksichtigen.

 

Bereits in dieser Phase hat die Stadt Erfurt in einer Zuschrift darauf hingewiesen, dass der § 18 mit der Festlegung, dass die zu erhebende Sondernutzgebühr dem marktgleichen Gegenwert des zur Verfügung gestellten öffentlichen Parkraums entsprechen soll, aus ihrer Sicht problematisch ist. Dadurch kann es für die jeweiligen Anbieter entweder teurer werden oder die Zahl der Interessenten bleibt sehr klein. Auch wird der Ermessensspielraum der Kommunen eingeschränkt, zum Beispiel die örtlichen Gegebenheiten mit verschiedenen Gebühren auszuweisen. Mit dem jetzigen Zweiten Gesetz zur Änderung des Thüringer Straßengesetzes in Drucksache 7/5375 wird diesem Anliegen der Kommunen Rechnung getragen. Die oben genannte Festsetzung einer marktgerechten Gebührenhöhe wird gestrichen und es wird lediglich im Gesetz festgehalten, dass eine Gebühr zu erheben ist.

 

Ich danke für die Aufmerksamkeit, wünsche eine gute Beratung und bitte die Redner um die Überweisung des Gesetzentwurfs an die zuständigen Ausschüsse.

 

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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