Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren

Sabine Berninger

Zum Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 6/5577

 

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, dass wir das Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren innerhalb eines Vierteljahres jetzt hier schon zum zweiten Mal wieder anfassen und verändern wollen, liegt an einem Fehler, meine Damen und Herren, den wir alle gemeinsam begangen haben, als wir im Januar das Erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren beschlossen haben. Wir hatten uns über Monate inhaltlich sehr engagiert auseinandergesetzt und dabei bei den Änderungen, die wir am Gesetzentwurf der Landesregierung damals vorgenommen hatten, übersehen, dass wir auch in den Regelungen zu den Ordnungswidrigkeiten in § 14 die Verweise auf die jeweiligen gesetzlichen Regelungen, die wir geändert hatten, auch hätten ändern müssen. Wir hatten also die logischen Folgeänderungen vergessen; eigentlich eine redaktionelle Sache, die wir jetzt mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf beheben wollen. Dieser Fehler ist nicht nur einem zuständigen Ministerium passiert, sondern gleich zwei zuständigen Ministerien, gleich allen Fraktionen hier im Thüringer Landtag und auch der Landtagsverwaltung und dem Landtagspräsidenten, als er das Gesetz ausgefertigt hat.

(Zwischenruf Abg. Fiedler, CDU: Nun schieben Sie es auch noch auf uns!)

Also ein Fehler, der sicherlich passieren kann. Wir können uns jetzt alle Asche aufs Haupt streuen. Die Mitarbeiterinnen im Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales haben den Fehler bemerkt, uns darauf aufmerksam gemacht und deswegen liegt Ihnen jetzt dieser Gesetzentwurf Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vor.

 

Ich erläutere Ihnen ganz kurz die Änderungen. Die erste Änderung in Artikel 1 sind die anderen Formulierungen der Nummern 9, 10, 11 und 12 in § 14 Abs. 1. Wir hatten mit der Änderung im Januar den bisherigen § 10 Abs. 1 aufgehoben und daraus folgen nun die Änderungen in den hier vorliegenden Nummern a), b), c) und d). Der zweite Komplex e) – Nummer 13 wird gestrichen – resultiert daraus, dass wir § 11 des früheren Gesetzes geändert hatten. Dort hatte sich nämlich in Absatz 1 das Zucht- und Handelsverbot auf die Hunde der sogenannten Rasselisten bezogen. Das haben wir gestrichen. Deswegen müssen wir jetzt auch Nummer 13 streichen in diesem § 14 Abs. 1, die sich ausschließlich auf diese Hunde bezogen hat, und die Änderungen in Ziffer f), die bisherigen Nummern 14 bis 21, das ist wiederum eine logische Folgeänderung, die redaktionell und ganz logisch erfolgt.

 

Ich bitte Sie, diese redaktionellen Änderungen einfach still und leise vorzunehmen, das Gesetz heute in erster, am Freitag in zweiter Beratung zu beschließen. Dann ist es in Ordnung und hat keine handwerklichen Fehler mehr. Vielen Dank.

 

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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