Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG) 2/2
Zum Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 5/6700
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Frau Marx, ich hoffe, es war kein zweifacher freudscher Versprecher, dass Sie vom Justiz- und Verfassungsschutz gesprochen haben, wo Sie das Gesetz hinweisen wollen. Ich möchte den Gesetzentwurf nicht zum Verfassungsschutz überweisen, aber sehr wohl an den Justiz- und Verfassungsausschuss, meine Damen und Herren.
Es ist schon von allen Vorrednerinnen angesprochen worden, wie es denn dazu kommen konnte, dass die Länder eigene Gesetzgebungskompetenzen im Strafvollzug bekommen haben, nämlich 2006 mit der Föderalismusreform I. Viele Fachleute, darunter auch die damalige Linkspartei.PDS, hatten diese Föderalismusreform dergestalt kritisiert, eben auch die Übertragung der Regelungskompetenzen in Justizvollzug auf die Länder. Es wurde kritisiert beispielsweise durch die Deutsche Bischofskonferenz, dass damit die Standards des Strafvollzugs in den Ländern erhebliche Unterschiede bekommen könnten. Der Kriminologe Pfeiffer sprach vom Wettbewerb - wer organisiert den billigsten Knast. Ausgehend davon wiederum kritisierten Richterinnen und Richter, dass damit die Vergleichbarkeit des Strafmaßes in den einzelnen Fällen der Strafzumessung nicht mehr gewährleistet sei, denn ein Strafmaß kann sich ja je nach Unterschiedlichkeit des Vollzugs in den Ländern in seinen Auswirkungen auf die betroffenen Gefangenen erheblich unterschiedlich darstellen. Nehmen wir die Frage der Lockerungen: Dass in den Thüringer Justizvollzugsanstalten damit restriktiver umgegangen wird als in anderen Ländern, ist in der öffentlichen Diskussion hierzulande mittlerweile durchaus bekannt und durch Antworten der Landesregierung auf Kleine Anfragen auch statistisch belegt.
Nun gäbe es für die Länder grundsätzlich eigentlich keinen Zwang, eigene Gesetze in diesem Bereich zu erlassen. Es ist auch möglich oder wäre möglich, das Strafvollzugsgesetz des Bundes weiter zu verwenden, es zu Landesrecht zu machen, um beispielsweise Aktualisierungen vornehmen zu können. Frau Marx, Sie haben recht mit dem, was Sie über den damaligen Minister Vogel gesagt haben - das Strafvollzugsgesetz des Bundes war 1977 bei seinem Inkrafttreten bezüglich der Ausrichtung auf den Gesichtspunkt der Resozialisierung ein wirklich fortschrittliches Reformgesetz. Doch viele Länder wollten eigenes, auch um die Fortentwicklung im wissenschaftlichen Diskurs zum Strafvollzug besser abbilden zu können. Allerdings gab es auch Länder, zum Beispiel Bayern und Baden-Württemberg, die wieder deutlicher zum sogenannten Sicherungsvollzug zurück wollten. Das die Zersplitterung der Gesetzgebungskompetenz im Bereich Justizvollzug ein tatsächlich schwerwiegendes Problem sein könnte, ist nach der Föderalismusreform einigen Ländern auch durchaus bewusst geworden. Sie haben sich zu einer Arbeitsgruppe zusammengeschlossen, wie ebenfalls schon angesprochen wurde. Das Land Thüringen hatte daran federführend mitgewirkt. Auch an der Vorstellung des Musterentwurfs vom 23. August 2011 hat das Thüringer Justizministerium mitgewirkt. Und dann plötzlich der Ausstieg und die Ankündigung eines Justizvollzugsgesetzbuches, wo mir immer noch nicht klar ist, warum eigentlich. Welcher Druck hat da auf das Justizministerium gewirkt? Aus den Vorbemerkungen zum Gesetzentwurf im Punkt „C. Alternativen“ wird es nicht deutlich, warum man ein Justizvollzugsgesetzbuch plötzlich favorisiert hat. Die Einzelgesetze Jugendstrafvollzugsgesetz oder Untersuchungshaftvollzugsgesetz hätten mit ähnlichem Aufwand, wahrscheinlich sogar geringerem Aufwand aktualisiert werden können, ohne dass man alle Vollzugsgesetzlichkeiten in ein Buch hätte fassen müssen. Herr Dr. Poppenhäger hat eben diesen Gesetzentwurf als einen Schritt zu einem moderneren und effektiveren Strafvollzug bezeichnet. Bei dem Wort effektiv würde ich zustimmen, bei dem Wort modern bin ich skeptisch. Als Sie den Gesetzentwurf im Sommer - ich glaube am 30. Juli 2013 ist es gewesen, der Öffentlichkeit vorgestellt haben, haben Sie ihn als „Werk von großer Güte und Brillanz“ bezeichnet. Das habe ich ganz oben links auf dem Zettel stehen, den ich damals für Notizen verwendet habe - und Sie haben von einer Chance der Vereinheitlichung und der Verschlankung gesprochen. Diese Vereinheitlichung geht aber ganz verfassungspraktisch nur bis zu einem gewissen Grad.
Beispielsweise hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Grundsatzurteil zum Jugendstrafvollzug die Eigenständigkeit und die Besonderheiten des Jugendstrafvollzuges betont und die kann man auch in einem derart zusammengefassten Werk nicht aufheben. Das wird auch nicht versucht, dass will ich Ihnen auch gar nicht unterstellen. Mit dem Effekt aber, dass das vorliegende Justizvollzugsgesetzbuch - der Entwurf - weder vereinheitlicht noch verschlankt, sondern meines Erachtens eher vermischt und möglicherweise für die praktische Anwendung durcheinander bringt.
Praktikerinnen und auch Fachleute aus dem wissenschaftlichen Bereich des Strafvollzugs halten eine klarere übersichtlichere Strukturierung für sinnvoller. Folgerichtig wurde schon in der Anhörung zum Referentenentwurf deutliche Kritik geübt. Der Landesverband Thüringen im Bund der Strafvollzugsbediensteten hat geschrieben: „Weiterhin ist anzumerken, dass die Außerkraftsetzung des Jugendstrafvollzugsgesetzes und des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes im Zusammenhang mit der Zusammenfassung zu einem Strafvollzugsgesetzbuch ausdrücklich nicht begrüßt wird.“
Das konnte man in der Stellungnahme nicht übersehen, „ausdrücklich nicht begrüßt“ war nämlich fettgedruckt und unterstrichen. Der Verband hat - erneutes Zitat - „erhebliche Bedenken, inwieweit dieses Gesetzbuch durch die Bediensteten des Justizvollzugs in der täglichen Praxis anwendbar ist.“ Diese Zweifel habe ich auch, sehr geehrte Damen und Herren.
Nun noch ein Blick auf die Inhalte des Gesetzentwurfs, zumindest auf einige Aspekte. Die inhaltlichen Maßstäbe der Linksfraktion orientieren sich auch für den Erwachsenenstrafvollzug eher an den hohen Resozialisierungsstandards, die beim Jugendstrafvollzug anzuwenden sind. Die Zustimmung der Fachleute in der Anhörung zum Jugendstrafvollzugsgesetzentwurf von 2007 zu diesen Vorschlägen bestärkt uns in dieser Auffassung.
DIE LINKE gesteht auch Menschen im Gefängnis und auch im Erwachsenenalter positives Änderungs-, Entwicklungs- und Lernpotenzial zu. Der Justizvollzug hat unseres Erachtens die Aufgabe, dieses Potenzial zu nutzen und zu fördern. Das ist ein Kerninhalt bzw. das Kernziel wirksamer Resozialisierung. Dazu müssen im Vollzug vom ersten Tag an entsprechende Angebote gemacht und Aktivitäten entfaltet werden zur Unterstützung der Gefangenen. Das alles muss aber in einer Form geschehen, die die Menschenwürde und die Selbstbestimmtheit und damit auch die Selbstverantwortung der Gefangenen respektiert.
Ausgehend von diesem Grundansatz tun sich Lücken und Fragen im Gesetzentwurf der Landesregierung auf. Zum Beispiel gibt es zwar mit § 11 eine Vorschrift zu sozialen Hilfen. Es findet sich aber kein Rechtsanspruch des Gefangenen auf solche Maßnahmen und Angebote. Angesichts der Informationen über jetzt schon nicht gedeckte Bedarfe und lange Wartelisten, zum Beispiel bei der Schuldnerberatung und Fragen zur zukünftigen finanziellen Absicherung, finden wir das hochproblematisch. Das wird auch nicht geheilt durch beispielsweise den § 50, in dem es um die Vorbereitung der Eingliederung geht.
In der Vorschrift des § 11 wie auch im gesamten Gesetzentwurf fehlt das Modell eines fest geknüpften sozialen Unterstützungsnetzes vom ersten Hafttag an für die gesamte Haftdauer und auch für die Übergangsphase nach der Haft. Dazu müsste eine Verpflichtung ins Gesetz zur kontinuierlichen Zusammenarbeit mit sozialen Trägern wie der Arbeitsagentur und dem Jobcenter und anderen sozialen Organisationen, zum Beispiel der Bewährungshilfe. Im § 12 sind zwar punktuell einige Dinge genannt, dies kann aber eine Regelung zur Schaffung eines solchen sozialen Netzes unseres Erachtens nicht ersetzen.
Dass gerade das sogenannte Entlass- und Übergangsmanagement in den Thüringer Justizvollzugsanstalten nicht sonderlich gut funktioniert, ist bei den Vorortbesuchen der Strafvollzugskommission in jüngster Zeit sehr deutlich geworden. So darf es eigentlich nicht sein, dass Gefangene trotz dringender Bitten wochenlang auf einen Termin bei der Schuldnerberatung warten müssen oder wichtige Termine zum Abschluss eines Wohnungsmietvertrages trotz Antrags nicht wahrgenommen werden können, weil der Ausgang dazu verwehrt wird.
(Beifall DIE LINKE)
Überhaupt fällt auf, dass der Gesetzentwurf aus bestehenden Problemlagen im Thüringer Justizvollzug keine wirklichen Konsequenzen zu deren Lösung zieht. Qualitätsstandards oder konkrete Kriterien suchen wir in dem Gesetzentwurf, zum Beispiel in den Vollzugsgrundsätzen in § 7, vergeblich. Es scheint, dass das mangelhafte „Ist“ in den Thüringer Justizvollzugsanstalten die schnöde Blaupause für das „Soll“, die gesetzliche Regelung, abgibt, wohl auch noch geprägt durch finanzielle Zwänge. Tatsächliche Qualitätsentwicklung und -sicherung, meine Damen und Herren, sähe aber anders aus.
„Die ärztliche Versorgung ist sicherzustellen“, heißt es lapidar in § 110. Meine Damen und Herren, Gefangene haben Anspruch auf eine gleichwertige Behandlung, auch eine Facharztbehandlung wie in Freiheit. Vorkommnisse in der Vergangenheit in den Thüringer Justizvollzugsanstalten und immer noch offene Stellen, Stichwort Justizvollzugsanstalt Tonna, belegen hier bestehende Defizite. Zwar sieht § 73 einen Rechtsanspruch auf Behandlung vor, aber durch die Erwähnung des Wirtschaftlichkeitsprinzips in Absatz 1 gibt es wieder einen Hebel zur Aufweichung dieses Rechtsanspruchs. Das wirft ein wichtiges Schlaglicht auf ein anderes grundsätzliches Problem. Auch und vor allem wenn man sehr weitreichende Regelungen im Gesetz verankern will, müssen sie finanziell und personell durch das Land abgesichert werden. Die Linksfraktion unterstützt sehr, Herr Dr. Poppenhäger, das formulierte Ziel, Betreuungs- und Resozialisierungsmaßnahmen von Beginn der Haft an umzusetzen bzw. so frühzeitig zu beginnen, dass sie während der Haftzeit abgeschlossen werden können. Insbesondere stimmt DIE LINKE dem Ansinnen zu, angeordnete oder vorbehaltene Sicherungsverwahrung möglichst dadurch zu vermeiden, dass schon während des Strafvollzugs alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Gefährlichkeit des Verurteilten zu reduzieren, wie es das Bundesverfassungsgericht im Mai 2011 vorgegeben hat. Jedoch bleibt der Entwurf hinter diesen hehren Ansprüchen bisher weit zurück. Weder bei den konkreten Regelungen, zum Beispiel in § 25 zur Psychotherapie, noch bei der Kostenprognose, insbesondere zum Personalbedarf, ist zu erkennen, dass tatsächlich umgesetzt werden soll, was in § 2 als Ziel und in den Vorbemerkungen als Absicht formuliert ist.
Ich will mal ein paar Beispiele nennen. Auf Seite 7 zum Beispiel in den Vorbemerkungen steht: „Für diese Neuausrichtung der Sozialtherapeutischen Abteilung in Tonna sind jedoch keine kleinen oder großen Baumaßnahmen geplant.“ Auf Seite 8 wird beschrieben: „Mindestens drei Sozialarbeiter und drei Psychologen sind erforderlich, um der Zielsetzung dieses Gesetzes, der Steigerung der Qualität des Vollzugs im Bereich Behandlung, gerecht zu werden. Um dem erfolgten Ziel der Haushaltskonsolidierung zu genügen, wird auf eine Schaffung dieser zusätzlichen Stellen verzichtet.“ Nächstes Beispiel: „Die regelmäßige Fortschreibung des Vollzugsplanes kann im Einzelfall einen Mehraufwand zur Folge haben, der jedoch mit dem bereits vorhandenen Personal abgedeckt wird.“ Ich kann mir nicht vorstellen, dass das bereits vorhandene Personal freie Spitzen hat, um den Vollzugsplan jetzt neu regelmäßig fortzuschreiben, wie das in dem Gesetz steht und schon gar nicht innerhalb der regelmäßigen 6 Monate. Dann wird es wahrscheinlich so laufen, dass die Frist bis zu einem Jahr ausgereizt werden muss.
Ich hatte im Juli, nachdem Sie den Gesetzentwurf vorgestellt hatten und gesagt haben, der geht jetzt in die Anhörung und muss dann im Kabinett noch einmal behandelt werden, in der Pressemitteilung geschrieben, dass ich Ihnen die Daumen drücke, aber wenig Hoffnung habe, dass der Finanzminister ihn so passieren lassen wird. Er hat ihn nun so passieren lassen. Da war ich zuerst überrascht, am Ende aber nicht mehr, als ich es dann noch mal genau gelesen habe. Denn es sind so viele Bemerkungen drin, die sozusagen den Haushaltsvorbehalt im Gesetz verankert haben, dass ich glaube, es sind einfach Wünsche drin, wo aber im Gesetz selbst schon steht, im Moment können wir es aber sowieso nicht umsetzen. Das Land sollte in Sachen Resozialisierungsvollzug nicht sparen, denn die gesellschaftlichen Folgekosten, die dann entstehen würden, sind erheblich höher. Und wohin überspitzter Sicherungsvollzug führt, kann in den USA und in deren Justizvollzug sehr anschaulich besichtigt werden.
Aber wir sollten in Sachen Resozialisierungsvollzug nicht so weit gehen, uns ein X für ein U vorzumachen, und das, glaube ich, passiert an zahlreichen Stellen in diesem Gesetz, zum Beispiel, um noch ein paar Beispiele zu nennen, bei dem standardisierten Diagnoseverfahren und der regelmäßigen Fortschreibung des Vollzugsplans, wie ich das eben schon gesagt habe, oder auch beim § 25 - Psychotherapie -, der ist jetzt ein bisschen umgeändert in „Psychologische Interventionen und Psychotherapie“. Aber ich glaube, das ist ein Paragraph, der einfach nicht umsetzbar ist, weil wirkliche Psychotherapie dürfen nur approbierte psychologische Psychotherapeuten ausüben, aber Sie haben nur davon gesprochen oder Sie schreiben im Gesetzentwurf nur davon, dass drei Sozialarbeiter und drei neue Psychologen eingestellt werden müssten, aber Sie schreiben auch wieder, dass Sie die ja nicht einstellen werden, sondern durch andere Beschäftigte den Bedarf kompensieren werden. Also das sind Dinge, da hoffe ich, dass wir in der Ausschussberatung sehr detailliert dazu zu sprechen kommen und da auch mit Experten und Expertinnen, zum Beispiel der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer, die gerade diesen Aspekt sehr kritisiert hat, in den Dialog kommen werden.
Die Frage der Lockerung und die niedrige Thüringer Quote im Ländervergleich, die habe ich anfangs schon kurz angerissen. Da will ich noch einmal die Frage stellen: Warum steht bei den Lockerungen nicht, dass die gewährt werden sollen, sondern nur dürfen? Das hätte ich gerne in der Ausschussberatung beantwortet.
Aber ich will noch einmal ein bisschen eingehen auf den offenen Vollzug. Auch beim offenen Vollzug liegt die Thüringer Quote sehr niedrig, wie die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage in der Drucksache 5/2668 belegt. Hier war bis 2010 die Entwicklung der Quote rückläufig auf zuletzt nur noch 3,2 Prozent. Das könnte sich ändern mit Inbetriebnahme der Jugendstrafanstalt in Arnstadt oder auch mit der gemeinsamen JVA mit Sachsen, obwohl da bisher ja nur 80 oder 90 Plätze im offenen Vollzug vorgesehen sind. Was ich kritisieren will, ist, dass in dem vorliegenden Gesetzentwurf gegenüber dem Strafvollzugsgesetz damit Rückschritte gemacht werden. So macht Punkt 3 in § 15 Abs. 1 deutlich, dass der offene Vollzug keinen Vorrang mehr haben soll vor dem geschlossen, und das finden wir unter Resozialisierungsgesichtspunkten sehr problematisch. Ein Indiz dafür ist auch die Begründung zu § 22, dort wird von gleichrangigen Vollzugsformen gesprochen. Deutlich wird diese faktische Umkehrung auch daran, dass die Regelungen des Gesetzentwurfs zwar einen Teil des § 10 Strafvollzugsgesetz des Bundes aufnehmen, nicht aber den Absatz 2 des § 10, der den Vorrang des offenen vor dem geschlossenen Vollzug deutlich macht.
Meine Zeit läuft ab. Es gäbe noch viele weitere inhaltliche Punkte zu besprechen, die es verdient hätten, aus diesem Gesetzentwurf angesprochen zu werden. Aber ich meine schon, die exemplarisch genannten Punkte belegen, dass dieser Gesetzentwurf sowohl strukturell als auch inhaltlich einer umfassenden Überarbeitung, zumindest einer vertieften Debatte im Ausschuss bedarf. Wir hoffen sehr, wie wir schon einmal 2007 gute Erfahrungen gemacht haben zum Thema Jugendstrafvollzugsgesetz, dass wir im Ausschuss hinbekommen, eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf zu machen. Das wäre eine Bitte, die ich an die Ausschusskolleginnen und -kollegen haben würde. Wir meinen, der Gesetzentwurf hat das Potenzial dazu, zu einer guten öffentlichen Debatte zum Vollzug und wir meinen, dass die Kritikpunkte, die schon in der Regierungsanhörung angesprochen worden sind, zum Beispiel durch den TBB oder den Bund der Strafvollzugsbediensteten, es verdient haben, öffentlich diskutiert zu werden. Vielen Dank.
(Beifall DIE LINKE)
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